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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §26Rechtssatz
Ist ein rechtsgültiger Besetzungsvorschlag durch das im § 6 Abs. 1 lit. b Kärntner Landeslehrergesetz vorgesehene Kollegium des Landesschulrates noch nicht erfolgt, so ist eine Parteistellung auch dann nicht gegeben, wenn die Erstausschreibung für eine Leiterstelle einer Berufschule widerrufen und neuerlich ausgeschrieben wurde, jedoch das Verfahren nicht bis zu einem Reihungsvorschlagen gediehen ist. (Zurückweisung der Eingabe)Ist ein rechtsgültiger Besetzungsvorschlag durch das im Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Kärntner Landeslehrergesetz vorgesehene Kollegium des Landesschulrates noch nicht erfolgt, so ist eine Parteistellung auch dann nicht gegeben, wenn die Erstausschreibung für eine Leiterstelle einer Berufschule widerrufen und neuerlich ausgeschrieben wurde, jedoch das Verfahren nicht bis zu einem Reihungsvorschlagen gediehen ist. (Zurückweisung der Eingabe)
Schlagworte
Objektivierung, Schulleiterstelle, Reihungsvorschlag, Fehlen eines Reihungsvorschlages, Ausschreibung, Erstausschreibung, neuerliche Ausschreibung, Parteistellung, mangelnde ParteistellungDokumentnummer
JUR_KA_20030625_K2_1086_1087_4_2003_01