TE Uvs Bescheid 2003/9/12 1-0447/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2003
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Norm

GütbefG §9 Abs3
GütbefG §23 Abs1 Z6
VStG §44a Z1
  1. GütbefG § 9 heute
  2. GütbefG § 9 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 9 gültig von 17.02.2006 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  4. GütbefG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  5. GütbefG § 9 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 9 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 9 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H G, D-W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.7.2002, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer veranlasst, dass mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug eine näher umschriebene Fahrt durch Österreich durchgeführt worden sei, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer vor Antritt der Fahrt darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer veranlasst, dass mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug eine näher umschriebene Fahrt durch Österreich durchgeführt worden sei, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer vor Antritt der Fahrt darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei im gegenständlichen Unternehmen nicht die verantwortliche Person für die Disposition und die damit verbundenen Arbeiten hinsichtlich des Ecotag-Gerätes. Der verantwortliche Mitarbeiter habe den Fahrer vor Fahrtantritt exakt instruiert, was zu tun sei, insbesondere dass er ein noch nicht registriertes Gerät im Fahrzeug habe. Es sei ihm im Detail erklärt worden, dass er das Gerät durch die entsprechenden Behörden an der Grenze in Lindau/Hörbranz initialisieren lassen müsse. Es sei dem Fahrer auch erklärt worden, wie er anschließend das Gerät bedienen müsse. Auch sei der Fahrer nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er erst nach Erledigung sämtlicher Arbeiten die Grenze überschreiten dürfe. Die Einweisung sei hinreichend für einen durchschnittlich intelligenten Menschen gewesen. Wenn ein Arbeitnehmer dann den entsprechenden Anordnungen nicht Folge leiste, so könne dies nicht zu einer Strafverfolgung des Firmeninhabers führen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Am 26.2.2002 führte R H als Lenker eines Sattelzuges eine Transitfahrt durch Österreich durch, ohne die nach der Ökopunkteverordnung vorgeschriebenen Unterlagen mitzuführen. Der Lenker führte zwar ein Ecotag-Gerät mit, dieses war aber nicht initialisiert. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Firma G Spedition und Logistik GmbH, für welche damals der Lenker R H unterwegs war. Der Beschuldigte hatte den Lenker vor Antritt der Fahrt darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der zeugenschaftlichen Einvernahme des Lenkers R H als erwiesen angenommen. Dieser bestätigte, dass der Beschuldigte ihn vor Antritt der gegenständlichen Fahrt belehrt habe, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Es sei eindeutig sein Fehler gewesen, dass er dann das Gerät nicht an der Grenze registrieren habe lassen, obwohl ihn der Beschuldigte entsprechend angewiesen habe. Tatsächlich ist der Lenker R H mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.6.2002, wegen des gegenständlichen Vorfalles bestraft worden.

5.       Nach § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, folgende voneinander zu unterscheidenden Verpflichtungen: 1. Er hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. 2. Wenn ein Umweltdatenträger benützt wird, hat er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. 3. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.5. Nach Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, folgende voneinander zu unterscheidenden Verpflichtungen: 1. Er hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. 2. Wenn ein Umweltdatenträger benützt wird, hat er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. 3. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Die Erstbehörde hat dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe die zuletzt genannte Verpflichtung einer Belehrung des Fahrers nicht erfüllt. Dieser Vorwurf kann nach dem Ergebnis des vom Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht aufrecht erhalten werden.

Ob aber der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, kann dahingestellt bleiben. Eine rechtzeitige diesbezügliche Verfolgungshandlung liegt nicht vor, sodass eine Sanierung des Tatvorwurfes durch den Verwaltungssenat nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ökopunkte, Verpflichtungen des Unternehmers, nicht initialisierter Datenträger

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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