TE Uvs Bescheid 2003/10/17 3-1-21/03

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Norm

GVG Vlbg §5 Abs1 lita
AVG §69 Abs1 Z3
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Mag Brandtner über den Antrag der R P, D, und des G P, A, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.5.2000, abgeschlossenen Grundverkehrsverfahrens zu Recht erkannt:

Gemäß § 69 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Antrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Antrag zurückgewiesen.

Text

1.       Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.5.2000, wurde der Berufung von R P und G P gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 9.8.1999, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Kauf der gegenständlichen Grundstücke gehandelt hat und auch die GST-NRN XXX und YYY, beide KG G, Gegenstand des Grundverkehrsansuchens sind.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.5.2000, wurde der Berufung von R P und G P gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 9.8.1999, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Kauf der gegenständlichen Grundstücke gehandelt hat und auch die GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG G, Gegenstand des Grundverkehrsansuchens sind.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.11.2000, die Behandlung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat das bei ihm anhängig gemachte Verfahren mit Beschluss vom 25.1.2002, eingestellt.

Mit weiterem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.2002, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und ein „Korrekturzulassungsantrag“ zurückgewiesen.

4.       Am 7.10.2003 stellten R und G P einen an die Grundverkehrs-Landeskommission gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens. Dieser Antrag wurde am 7.10.2003 mittels Telefax beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingebracht. Von dort wurde er an die Grundverkehrs-Landeskommission weitergeleitet, wo er am 8.10.2003 einlangte. Begründend wird in dem Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, mit Urteil vom 23.9.2003, Rs C-452/01, habe der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass Teile des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes hinsichtlich bäuerlicher Grundstücke gemeinschaftsrechtlich verdrängt seien, und zwar die Erfordernisse der Wohnsitzpflicht und der Eigenbewirtschaftung. Dem Urteil Ospelt sei ein Entscheidungssachverhalt zugrunde gelegen, der mit dem hier vorliegenden übereinstimme, auf den insbesondere die hier anzuwendende Rechtslage anzuwenden gewesen sei. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs datiere vom 23.9.2003, also exakt 14 Tage vor Einbringung der Eingabe. Die Präjudizialität des Vorabentscheidungsurteils Ospelt sei offenkundig, ebenso die Änderung der bei der seinerzeitigen Entscheidung herangezogenen Rechtsgrundlagen. Nach den Kriterien des Urteils Ospelt werde die beantragte Genehmigung zu erteilen sein.

5.1.    Gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.5.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Zufolge § 69 Abs 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Zufolge Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

5.2.    Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.5.2000 wurde G und R P zu Handen ihres Rechtsvertreters am 21.6.2000 durch die Grundverkehrs-Landeskommission zugestellt. Der am 7.10.2003 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt worden, sodass der Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen war. Entgegen der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern aufgestellten Behauptung ergibt sich aus § 69 AVG nicht, dass „Zeiten eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof in die Frist nicht einzurechnen sind (Fortlaufhemmung)“.5.2. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.5.2000 wurde G und R P zu Handen ihres Rechtsvertreters am 21.6.2000 durch die Grundverkehrs-Landeskommission zugestellt. Der am 7.10.2003 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt worden, sodass der Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen war. Entgegen der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern aufgestellten Behauptung ergibt sich aus Paragraph 69, AVG nicht, dass „Zeiten eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof in die Frist nicht einzurechnen sind (Fortlaufhemmung)“.

5.3.    Bei diesem Ergebnis war nicht mehr zu prüfen, ob der Wiederaufnahmeantrag – da dieser erst nach Ablauf der in § 69 Abs 2 AVG genannten (subjektiven) 2-Wochen-Frist bei der Grundverkehrs-Landeskommission einlangte – überhaupt rechtzeitig innerhalb dieser Frist gestellt worden ist.5.3. Bei diesem Ergebnis war nicht mehr zu prüfen, ob der Wiederaufnahmeantrag – da dieser erst nach Ablauf der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannten (subjektiven) 2-Wochen-Frist bei der Grundverkehrs-Landeskommission einlangte – überhaupt rechtzeitig innerhalb dieser Frist gestellt worden ist.

5.4. Der Wiederaufnahmeantrag könnte aber selbst bei (hier nicht gegebener) Rechtzeitigkeit und bei (allenfalls analoger) Anwendung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 3 AVG auf Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auch aus nachstehendem Grund nicht zum Erfolg führen:5.4. Der Wiederaufnahmeantrag könnte aber selbst bei (hier nicht gegebener) Rechtzeitigkeit und bei (allenfalls analoger) Anwendung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG auf Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auch aus nachstehendem Grund nicht zum Erfolg führen:

Bei jenen Fragen, die der Europäische Gerichtshof in dem Vorabentscheidungsverfahren Rs 452/01 zu beurteilen hatte, hat es sich nämlich nicht um Vorfragen gehandelt, von welchen der gegenständliche Grundverkehrsbescheid abhängig war.

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil im hier relevanten Zusammenhang ausgeführt, dass (nur) dann das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz insoweit mit dem freien Kapitalverkehr für unvereinbar angesehen werden müsste, wenn es so ausgelegt würde, dass die Erteilung der vorherigen Genehmigung zur Eigentumsübertragung in jedem Fall von der Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung und eines Wohnsitzes im Betrieb abhängig gemacht würde. Wenn nämlich das zu veräußernde Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vom Eigentümer, sondern von einem Landwirt als Pächter bewirtschaftet würde, dann stünde eine solche Voraussetzung einer Veräußerung an einen neuen Eigentümer entgegen, der den Betrieb ebenfalls nicht bewirtschaften und nicht auf dem Grundstück wohnen würde, der sich aber verpflichtet hätte, die Bedingungen der Bewirtschaftung des Grundstückes durch den Pächter beizubehalten (Rn 50 und 51).

Im gegenständlichen Grundverkehrsfall waren aber die Antragsteller weder selbst Landwirte iS des Grundverkehrsgesetzes noch hatten sie vor, das landwirtschaftliche Grundstück an einen Landwirt zu verpachten. Dass in einem solchen Fall die Versagung einer grundverkehrs-behördlichen Genehmigung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würde, ist dem oben genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes keineswegs zu entnehmen.

Schlagworte

Landwirtschaftlicher Grundverkehr, Wiederaufnahme, Ospelt

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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