Norm
FSG §19 Abs3 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Silvia Furtenbach über die Berufung der K P-E, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 9.9.2003, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 19 Abs 3 Z 4 des Führerscheingesetzes (FSG) die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten mit R E versagt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, des Führerscheingesetzes (FSG) die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten mit R E versagt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie vor, sie besitze seit 20 Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B und habe während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt, mit irrtümlicher Unterbrechung (siehe ärztliches Gutachten). Sie stehe in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber, es handle sich um ihren Sohn. Sie habe in den letzten 20 Jahren gegen keine straßenpolizeilichen Vorschriften verstoßen (nur ein Mal wegen Überschreitung der Geschwindigkeit von 7 km/h, und ein Mal habe sie vor dem Krankenhaus H ohne Gebühr geparkt (ihr Sohn sei verletzt gewesen und noch vor kurzer Zeit sei dieser Parkplatz nicht gebührenpflichtig gewesen). Dies seien so ziemlich ihre größten Sünden gewesen, an die sie sich erinnern könne. Sie habe das ärztliche Gutachten nicht bezahlen können, denn sie habe die Aufforderung zur Untersuchung kurz vor Weihnachten bekommen und hätte 260 Euro einzahlen müssen, doch die habe sie nicht gehabt. Angst vor dem Befund, habe sie sicherlich keine gehabt, denn sie sei bereits bei der BH F untersucht worden. Sie nehme keine Drogen, gelegentlich Alkohol und keine Zigaretten. Wenn sich alle Österreicher so unauffällig wie sie benehmen würden, bräuchte es zur Hälfte weniger Beamte und die Polizei wäre ganz überflüssig. Sie brauche die Bewilligung um ihren Sohn zu helfen, denn ihr Mann habe nicht soviel Zeit wie sie. Sie bitte um Verständnis.
Im vorliegenden Fall wurde die Versagung der Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten auf § 19 Abs 3 Z 4 Führerscheingesetz gestützt, jedoch konkret ein kurzzeitiger Führerscheinentzug wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als Begründung für die Versagung angegeben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine derartige Tatsache schon von vorneherein nicht geeignet ist, unter § 19 Abs 3 Z 4 FSG subsumiert zu werden, da es sich beim Versagungsgrund der genannten Bestimmung um schwere Verstöße gegen kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften handelt.Im vorliegenden Fall wurde die Versagung der Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten auf Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, Führerscheingesetz gestützt, jedoch konkret ein kurzzeitiger Führerscheinentzug wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als Begründung für die Versagung angegeben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine derartige Tatsache schon von vorneherein nicht geeignet ist, unter Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, FSG subsumiert zu werden, da es sich beim Versagungsgrund der genannten Bestimmung um schwere Verstöße gegen kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften handelt.
Allenfalls wäre der kurzfristige Führerscheinentzug in Zusammenhang mit § 19 Abs 3 Z 1 FSG relevant. Diese Bestimmung fordert, dass der Begleiter seit mindestens 7 Jahren eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzt. Es war daher der Frage nachzugehen, ob trotz eines kurzfristigen Entzuges der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen die Voraussetzung eines siebenjährigen Besitzes der Lenkberechtigung erfüllt ist. Zu beachten ist dabei im gegenständlichen Fall, dass sich nachträglich noch herausgestellt hat, dass auch während der Entzugsdauer keine gesundheitliche Nichteignung vorlag; maßgeblich war somit nur, dass eine Frist zur Vorlage des Gutachtens nicht eingehalten wurde.Allenfalls wäre der kurzfristige Führerscheinentzug in Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, FSG relevant. Diese Bestimmung fordert, dass der Begleiter seit mindestens 7 Jahren eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzt. Es war daher der Frage nachzugehen, ob trotz eines kurzfristigen Entzuges der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen die Voraussetzung eines siebenjährigen Besitzes der Lenkberechtigung erfüllt ist. Zu beachten ist dabei im gegenständlichen Fall, dass sich nachträglich noch herausgestellt hat, dass auch während der Entzugsdauer keine gesundheitliche Nichteignung vorlag; maßgeblich war somit nur, dass eine Frist zur Vorlage des Gutachtens nicht eingehalten wurde.
Im vorliegenden Fall ist der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzung eines siebenjährigen Besitzes der Lenkberechtigung erfüllt ist. Es entspricht nämlich nicht dem Sinn dieser Bestimmung, dass ein kurzfristiger Entzug der Lenkberechtigung, welcher nicht durch eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern lediglich durch eine Ordnungswidrigkeit, nämlich das Versäumen einer Frist zustandegekommen ist, eine Person als Begleiter iS des § 19 Abs 2 Z 4 FSG untauglich machen soll. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall ist der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzung eines siebenjährigen Besitzes der Lenkberechtigung erfüllt ist. Es entspricht nämlich nicht dem Sinn dieser Bestimmung, dass ein kurzfristiger Entzug der Lenkberechtigung, welcher nicht durch eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern lediglich durch eine Ordnungswidrigkeit, nämlich das Versäumen einer Frist zustandegekommen ist, eine Person als Begleiter iS des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, FSG untauglich machen soll. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Führerschein, Begleiter Ausbildungsfahrten EignungZuletzt aktualisiert am
19.06.2018