TE Uvs Bescheid 2004/1/13 1-0266/03

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Veröffentlicht am 13.01.2004
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Norm

GütbefG §99 Abs3
GütbefG §23 Abs1 Z6
VStG §44a Z11
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des G G, F-G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.3.2003, Zl X-9-2002/02057, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer veranlasst, dass mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug eine näher umschriebene Fahrt durch Österreich durchgeführt worden sei, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer vor Antritt der Fahrt darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer veranlasst, dass mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug eine näher umschriebene Fahrt durch Österreich durchgeführt worden sei, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer vor Antritt der Fahrt darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Die Firma D L AG & Co KG veranlasste, dass mit dem im Straferkenntnis näher angeführten Kraftfahrzeug eine Fahrt durch Österreich von Deutschland Richtung Schweiz durchgeführt wurde. Für diese Fahrt wurden keine Ökopunkte entrichtet. Weder verfügte das Fahrzeug über einen Umweltdatenträger, mit welchem die Ökopunkte elektronisch abgebucht werden hätten können, noch war dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben worden. Der Fahrer führte auch keine geeigneten Unterlagen mit, aus denen hervorgegangen wäre, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelte.

Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage angenommen. Er ist im Wesentlichen unstrittig.

4.       Nach § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.4. Nach Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Nach § 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs 3 zuwiderhandelt. Diese Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro (§ 23 Abs 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz) und höchstens 7.267 Euro zu ahnden.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, des Güterbeförderungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Paragraph 9, Absatz 3, zuwiderhandelt. Diese Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro (Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz) und höchstens 7.267 Euro zu ahnden.

5.       Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, es liege in Folge eines Umladevorganges in Wolfurt keine ökopunktpflichtige Transitfahrt vor. Dabei übersieht der Beschuldigte jedoch, dass eine Fahrt durch Österreich nur dann von der Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten befreit ist, wenn geeignte Nachweisunterlagen mitgeführt werden, dass das Fahrzeug eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt. Sowohl Artikel 1 Abs 1 lit d als auch Artikel 14 der Ökopunkteverordnung stellen maßgeblich darauf ab, dass im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen darüber mitgeführt werden, dass keine Transitfahrt vorliegt bzw dass das Fahrzeug eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich eine Verpflichtung, derartige geeignete Nachweisunterlagen mitzuführen. Wenn keine derartigen Nachweisunterlagen mitgeführt werden, sind für eine Transitfahrt grundsätzlich Ökopunkte zu entrichten.5. Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, es liege in Folge eines Umladevorganges in Wolfurt keine ökopunktpflichtige Transitfahrt vor. Dabei übersieht der Beschuldigte jedoch, dass eine Fahrt durch Österreich nur dann von der Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten befreit ist, wenn geeignte Nachweisunterlagen mitgeführt werden, dass das Fahrzeug eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt. Sowohl Artikel 1 Absatz eins, Litera d, als auch Artikel 14 der Ökopunkteverordnung stellen maßgeblich darauf ab, dass im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen darüber mitgeführt werden, dass keine Transitfahrt vorliegt bzw dass das Fahrzeug eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich eine Verpflichtung, derartige geeignete Nachweisunterlagen mitzuführen. Wenn keine derartigen Nachweisunterlagen mitgeführt werden, sind für eine Transitfahrt grundsätzlich Ökopunkte zu entrichten.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass für die gegenständliche Fahrt nach der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Somit wäre dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben gewesen, zumal im Fahrzeug kein Ecotag angebracht war.

6.       Die oben angeführte Vorschrift des § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz enthält jedoch drei voneinander zu unterscheidende Verpflichtungen des Unternehmers. Im gegenständlichen Fall hätte dem Unternehmer in Anbetracht des oben festgestellten Sachverhaltes der Vorwurf gemacht werden müssen, dass er dem Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben hatte (so auch die Anzeige). Tatsächlich wurde jedoch im angefochtenen Straferkenntnis dem Unternehmer nur der Vorwurf gemacht, er habe den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen gehabt hätte. Diese Belehrungspflicht setzt das Zurverfügungstellen von ausreichenden Ökopunkten bereits voraus und gilt nur für zusätzlich erforderliche Maßnahmen (Argument: "weiters"; zB Hinweis auf eigens gekennzeichnete Ökospuren an den Grenzübergängen, die im Falle ihres Bestehens bei der Verwendung eines Ecotags zu benützen sind).6. Die oben angeführte Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz enthält jedoch drei voneinander zu unterscheidende Verpflichtungen des Unternehmers. Im gegenständlichen Fall hätte dem Unternehmer in Anbetracht des oben festgestellten Sachverhaltes der Vorwurf gemacht werden müssen, dass er dem Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben hatte (so auch die Anzeige). Tatsächlich wurde jedoch im angefochtenen Straferkenntnis dem Unternehmer nur der Vorwurf gemacht, er habe den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen gehabt hätte. Diese Belehrungspflicht setzt das Zurverfügungstellen von ausreichenden Ökopunkten bereits voraus und gilt nur für zusätzlich erforderliche Maßnahmen (Argument: "weiters"; zB Hinweis auf eigens gekennzeichnete Ökospuren an den Grenzübergängen, die im Falle ihres Bestehens bei der Verwendung eines Ecotags zu benützen sind).

Ein Austauschen des erstinstanzlichen Vorwurfes durch die Berufungsbehörde ist nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ökopunkte, Belehrungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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