TE Uvs Bescheid 2004/4/14 2-06/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2004
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Norm

AVG §67a Abs1 Z2
StPO §139
HausrechtsG §1
WaffenG §13 Abs1
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StPO § 139 heute
  2. StPO § 139 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 139 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StPO § 139 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StPO § 139 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 139 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 139 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerden a) des M B, L, (Erstbeschwerdeführer) und b) der A K, L, (Zweitbeschwerdeführerin)

  1. 1.)eins,
    wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung (a und b),
  2. 2.)2,
    wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme von Waffen und Munition (a) sowie
  3. 3.)3,
    wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (a und b: Unterlassung eines Hinweises auf das Recht der Verständigung eines Rechtsbeistandes; b: Verwendung des Du-Wortes)
zu Recht erkannt:

  1. 1.)eins,
    Gemäß § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung vom 23.9.2003 als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung vom 23.9.2003 als unzulässig zurückgewiesen.
  2. 2.)2,
    Gemäß § 67c AVG wird die anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgte Beschlagnahme von Munition und Waffen für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 67 c, AVG wird die anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgte Beschlagnahme von Munition und Waffen für rechtswidrig erklärt.
  3. 3.)3,
    Gemäß § 89 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird festgestellt,Gemäß Paragraph 89, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) wird festgestellt,
    1. a)Litera a
      dass der § 8 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) dadurch verletzt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer von seinem Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes nicht in Kenntnis gesetzt wurde; eine solche Richtlinien-Verletzung hat gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht stattgefunden.dass der Paragraph 8, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung (RLV) dadurch verletzt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer von seinem Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes nicht in Kenntnis gesetzt wurde; eine solche Richtlinien-Verletzung hat gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht stattgefunden.
    2. b)Litera b
      dass der § 5 Abs 2 RLV gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin dadurch verletzt wurde, dass sie nicht mit "Sie" angesprochen wurde.dass der Paragraph 5, Absatz 2, RLV gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin dadurch verletzt wurde, dass sie nicht mit "Sie" angesprochen wurde.

Gemäß § 79a AVG wird der dem Erstbeschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 2.999,60 Euro und der der Zweitbeschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 1.499,80 Euro festgesetzt. Der der belangten Behörde (dem Bund) durch den Erstbeschwerdeführer zu leistende Kostenersatz wird mit 247,80 Euro und der der belangten Behörde (dem Bund) durch die Zweitbeschwerdeführerin zu leistende Kostenersatz mit 523,10 Euro festgesetzt. Die belangte Behörde (Der Bund) und die Beschwerdeführer sind verpflichtet, die angeführten Beträge jeweils binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Erstbeschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 2.999,60 Euro und der der Zweitbeschwerdeführerin gebührende Kostenersatz mit 1.499,80 Euro festgesetzt. Der der belangten Behörde (dem Bund) durch den Erstbeschwerdeführer zu leistende Kostenersatz wird mit 247,80 Euro und der der belangten Behörde (dem Bund) durch die Zweitbeschwerdeführerin zu leistende Kostenersatz mit 523,10 Euro festgesetzt. Die belangte Behörde (Der Bund) und die Beschwerdeführer sind verpflichtet, die angeführten Beträge jeweils binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

1.       In ihrer Beschwerde vom 23.10.2003 bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am 23.9.2003 um ca 13.00 Uhr hätten zwei uniformierte Männer an der Wohnungstüre der Beschwerdeführer geläutet. Die Zweitbeschwerdeführerin (Frau K) habe die Tür geöffnet. Ein nichtuniformierter Mann und eine uniformierte Frau hätten sich erkundigt, ob M B (Erstbeschwerdeführer) zu Hause sei; sie müssten eine Fahrererhebung machen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe erklärt, dass dieser schlafe, und habe die Tür wieder zumachen wollen. Darauf hätte der Beamte gesagt, die Angelegenheit betreffe auch die Zweitbeschwerdeführerin. Weil die Beamten erklärt hätten, sie möchten hereinkommen, damit die Nachbarn nichts mitbekämen, habe die Zweitbeschwerdeführerin die Tür ganz geöffnet und Einlass gewährt. Es seien dann drei nichtuniformierte Personen in die Wohnung gedrungen. Als die Männer in der Wohnung gestanden seien, hätten sie plötzlich behauptet, man habe sie (die Beschwerdeführer) in einem Wald beobachtet, wie sie in der Nähe einer "Hanfplantage" Bäume gefällt hätten. Sie seien verdächtig, die Inhaber dieser Hanfplantage zu sein. Aus diesem Grund möchten sie (die Beamten) gerne die Wohnung durchsuchen.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich sofort gegen eine Hausdurchsuchung ausgesprochen und gesagt, dass sie damit keinesfalls einverstanden seien. Daraufhin habe einer der Beamten erklärt, es sei egal ob sie einverstanden seien oder nicht, weil die Beamten ohnehin einen richterlichen Durchsuchungsbefehl hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nochmals gefragt, ob das wirklich der Fall sei und ob es keine Möglichkeit gebe, die Hausdurchsuchung zu verhindern. Daraufhin hätte derselbe Beamte gesagt, dass es keine solche Möglichkeit gebe, weil sie einen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl hätten. Sie müssten dies dulden. Nachdem drei weitere nichtuniformierte Beamte und ein Uniformierter mit Suchhund in die Wohnung gekommen seien, hätten die Beamten mit der Durchsuchung der Wohnung begonnen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei der Wohnung verwiesen und geheißen worden, sie müsse bis zum Abschluss der Durchsuchung vor der Wohnungstüre warten.

Der Erstbeschwerdeführer sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte und einer Jagdkarte. Er habe in der Wohnung einige Waffen verwahrt gehabt, da er sie am Vormittag bei seinem Vater abgeholt hätte, um sie noch zu kontrollieren und zu reinigen und um am Abend damit schießen zu gehen. Die Beamten hätten näher angeführte Waffen und Munition beschlagnahmt.

Da bei der Hausdurchsuchung Cannabiskrautreste und eine Cannabispflanze gefunden worden seien, hätten die Beschwerdeführer zwecks Einvernahme zum Sachverhalt mit zum Gendarmerieposten kommen müssen. Die Befragung habe beim Erstbeschwerdeführer bis 17.20 Uhr, bei der Zweitbeschwerdeführerin zumindest bis nach 16.00 Uhr gedauert. Keiner der beiden Beschwerdeführer sei zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, dass er bzw sie das Recht hätte, einen Rechtsbeistand zu verständigen. Wie selbstverständlich hätten die Beamten gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin das Du-Wort verwendet, ohne dass die 35-jährige Zweitbeschwerdeführerin dies den Beamten je gestattet hätte.

Durch die Vorgangsweise der Beamten seien die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden:

Die Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung für das Einschreiten der Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes seien mehrfach verletzt worden.

Die Hausdurchsuchung sei ein rechtswidriger Akt behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewesen, da kein rechtsgültiger richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen sei.

Die Beschlagnahme der Waffen und Munition sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt und hätte den Erstbeschwerdeführer im Eigentumsrecht verletzt.

2.       Die Beschwerde vom 23.10.2003 enthält auch Ausführungen über die Anfertigung von Lichtbildern von beiden Beschwerdeführern auf dem Gendarmerieposten und den Antrag, auch diesbezüglich eine Rechtsverletzung festzustellen. Die Beschwerdeführer haben aber in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2004 vor dem UVS beantragt, ihre Beschwerde diesbezüglich zuständigkeitshalber an die Datenschutzkommission weiterzuleiten. Gleichzeitig wurde obiger Punkt "Verletzung der Richtlinien-Verordnung" dahingehend präzisiert, dass damit die Verwendung des Du-Wortes gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin und die Unterlassung eines Hinweises auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes (gegenüber beiden Beschwerdeführern) geltend gemacht würden.

3.       Die Beschwerde wurde, soweit es um die behauptete Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten gemäß § 89 SPG geht, dem Bezirksgendarmeriekommando B zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Das Bezirksgendarmeriekommando B teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 6.1.2004 mit, dass nach der Sachverhaltserhebung durch das Bezirksgendarmeriekommando keine Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten erfolgt sei. Die Beschwerdeführer stellten daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch den UVS.3. Die Beschwerde wurde, soweit es um die behauptete Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten gemäß Paragraph 89, SPG geht, dem Bezirksgendarmeriekommando B zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, SPG übermittelt. Das Bezirksgendarmeriekommando B teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 6.1.2004 mit, dass nach der Sachverhaltserhebung durch das Bezirksgendarmeriekommando keine Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten erfolgt sei. Die Beschwerdeführer stellten daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch den UVS.

4.       Die Bezirkshauptmannschaft B erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

5.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die beiden Beschwerdeführer waren verdächtig, in einem Waldgebiet mehrere Bäume gefällt und eine "Hanfplantage" für Cannabispflanzen angelegt zu haben. Am 23.9.2003 vormittags hielt RI Z mit dem zuständigen Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes F telefonisch Rücksprache wegen einer Hausdurchsuchung bei den Beschwerdeführern in Hinblick auf die vorerwähnte Hanfplantage. Der Untersuchungsrichter erklärte seine Zustimmung zur Durchführung der Hausdurchsuchung und trug dem Beamten auf, zuvor die Betroffenen zu fragen, ob sie einer freiwilligen Nachschau zustimmen würden.

Gegen 13.00 Uhr desselben Tages begaben sich drei Gendarmeriebeamte zur Türe der Wohnung der Beschwerdeführer. Die Beamten fragten die Zweitbeschwerdeführerin, nachdem diese die Tür geöffnet hatte, ob auch der Erstbeschwerdeführer in der Wohnung sei. Ihre Frage, um was es gehe, wurde zuerst damit beantwortet, dass es um eine Fahrererhebung gehe; in weiterer Folge wurde diese Antwort dahingehend ergänzt, dass diese im Zusammenhang mit einer Suchtmittelangelegenheit stehe. Von der Zweitbeschwerdeführerin wurde daraufhin der Erstbeschwerdeführer hinzugeholt. Unter Hinweis auf andere Wohnparteien im gegenständlichen Wohnhaus ersuchten die Beamten, in die Wohnung eintreten zu dürfen, was ihnen von den Beschwerdeführern gestattet wurde. Der den Einsatz leitende Beamte erklärte dann dem Erstbeschwerdeführer, dass es um eine Erhebung im Zusammenhang mit einer Suchtmittelplantage in Verbindung mit einer Sachbeschädigung gehe. Er fragte die Beschwerdeführer, ob sie mit einer (freiwilligen) Nachschau einverstanden seien. Erst als der Beamte den Beschwerdeführern über weitere Nachfrage erklärte, dass er ohnehin eine gerichtliche Genehmigung für eine Hausdurchsuchung habe, stimmten diese einer Nachschau zu. In der Folge kamen noch weitere drei Beamte in die Wohnung hinzu, von denen einer einen Suchtmittelspürhund bei sich hatte. Um einen Konflikt zwischen diesem Hund und dem Hund der Zweitbeschwerdeführerin zu vermeiden, verließ Letztere mit ihrem Hund die Wohnung und kehrte erst später wieder in die Wohnung zurück.

Im Zuge der Durchsuchung der Wohnung fanden die Beamten auch Waffen und Munition sowie Teile davon. Vier Faustfeuerwaffen befanden sich in einem Koffer, der so wie der Abstellraum, in dem er stand, nicht versperrt war. Die Waffen und die Munition wurden vorläufig sichergestellt.

Bei der Hausdurchsuchung wurden diverse geringe Mengen an Cannabis gefunden. Nach der Hausdurchsuchung wurden auf dem GP B bzw dem Landesgendarmeriekommando mit den Beschwerdeführern separate Niederschriften aufgenommen. Dabei wurde der Erstbeschwerdeführer nicht über sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hingewiesen; hingegen erfolgte eine entsprechende Belehrung der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde bei ihrer Einvernahme von dem die Niederschrift aufnehmenden Beamten nicht mit "Sie", sondern mit "Du" angesprochen. Eine solche Anrede durch denselben Beamten hatte es auch schon zuvor im Verlaufe der Hausdurchsuchung gegeben.Bei der Hausdurchsuchung wurden diverse geringe Mengen an Cannabis gefunden. Nach der Hausdurchsuchung wurden auf dem Gesetzgebungsperiode B bzw dem Landesgendarmeriekommando mit den Beschwerdeführern separate Niederschriften aufgenommen. Dabei wurde der Erstbeschwerdeführer nicht über sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hingewiesen; hingegen erfolgte eine entsprechende Belehrung der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde bei ihrer Einvernahme von dem die Niederschrift aufnehmenden Beamten nicht mit "Sie", sondern mit "Du" angesprochen. Eine solche Anrede durch denselben Beamten hatte es auch schon zuvor im Verlaufe der Hausdurchsuchung gegeben.

6.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist in den für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Punkten im Wesentlichen unstrittig.

Nicht bestätigt wurde das Beschwerdevorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei der Wohnung verwiesen und geheißen worden, sie müsse bis zum Abschluss der Durchsuchung vor der Wohnungstüre warten. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass es in diesem Zusammenhang um die Vermeidung eines Konfliktes zwischen dem Suchtmittelspürhund und dem Hund der Zweitbeschwerdeführerin ging und dass die Zweitbeschwerdeführerin die Wohnung aus diesem Grund freiwillig verließ. Tatsächlich hat die Zweitbeschwerdeführerin in weiterer Folge ihren Hund in einen Pkw gesperrt und konnte noch während der Hausdurchsuchung unbehindert in die Wohnung zurückkehren. Sie hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem UVS auch angegeben, keiner der Beamten habe ausdrücklich gesagt, dass sie nicht in die Wohnung hineinkommen dürfe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, der sie einvernehmende Beamte habe sie gefragt, ob sie "irgendjemanden" beiziehen möchte. Der Verwaltungssenat folgt hier der glaubwürdigen Zeugenangabe des einvernehmenden Beamten, wonach er die Zweitbeschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen habe, "eine Vertrauensperson oder einen Rechtsbeistand" beizuziehen. Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht auch der Wortlaut der mit der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommenen und von ihr auch unterfertigten Niederschrift.

Dagegen folgt der Verwaltungssenat nicht den Angaben der Gendarmeriebeamten, die lediglich "annahmen", auch beim Erstbeschwerdeführer sei bei dessen Einvernahme eine solche Belehrung erfolgt. Tatsächlich findet sich in der mit dem Erstbeschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift eine entsprechende Angabe nicht.

7.1.    Nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.7.1. Nach Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

7.2.    Bei der gegenständlichen Durchsuchung der Wohnung hat es sich nicht um eine freiwillige Nachschau gehandelt, weil den Beschwerdeführern letztlich nicht freigestellt wurde, die Hausdurchsuchung durchführen zu lassen oder nicht. Sie wurden zwar formal nach ihrer Zustimmung gefragt. Diese haben sie nicht sofort gegeben, sondern erst als und weil ihnen klargemacht wurde, dass ohnehin eine gerichtliche Genehmigung für die Hausdurchsuchung vorliege und dass die Hausdurchsuchung jedenfalls – unabhängig von ihrer formalen Zustimmung – vorgenommen würde. Dazu kommt noch, dass sich zum Zeitpunkt der Frage nach der Zustimmung bereits drei Gendarmeriebeamte in der Wohnung der Beschwerdeführer befanden, was deren Eindruck verstärken musste, die Durchführung der Durchsuchung nicht mit Erfolg abwenden zu können (vgl VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162).7.2. Bei der gegenständlichen Durchsuchung der Wohnung hat es sich nicht um eine freiwillige Nachschau gehandelt, weil den Beschwerdeführern letztlich nicht freigestellt wurde, die Hausdurchsuchung durchführen zu lassen oder nicht. Sie wurden zwar formal nach ihrer Zustimmung gefragt. Diese haben sie nicht sofort gegeben, sondern erst als und weil ihnen klargemacht wurde, dass ohnehin eine gerichtliche Genehmigung für die Hausdurchsuchung vorliege und dass die Hausdurchsuchung jedenfalls – unabhängig von ihrer formalen Zustimmung – vorgenommen würde. Dazu kommt noch, dass sich zum Zeitpunkt der Frage nach der Zustimmung bereits drei Gendarmeriebeamte in der Wohnung der Beschwerdeführer befanden, was deren Eindruck verstärken musste, die Durchführung der Durchsuchung nicht mit Erfolg abwenden zu können vergleiche VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162).

Die gegenständliche Hausdurchsuchung ist aber auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten, weil vom Vorliegen eines gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls auszugehen ist. Der Umstand, dass ein Durchsuchungsbefehl bloß fernmündlich erteilt wurde und während der Vornahme der Hausdurchsuchung noch nicht schriftlich ausgefertigt vorlag, ändert nichts daran, dass eine Hausdurchsuchung auf Grund richterlichen Befehls vorgenommen wurde (vgl etwa VfSlg 11.130/1986 oder 11.783/1988). Auch die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine solche Hausdurchsuchung erfolgt, sind keine vor dem UVS selbstständig bekämpfbare Maßnahmen.Die gegenständliche Hausdurchsuchung ist aber auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten, weil vom Vorliegen eines gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls auszugehen ist. Der Umstand, dass ein Durchsuchungsbefehl bloß fernmündlich erteilt wurde und während der Vornahme der Hausdurchsuchung noch nicht schriftlich ausgefertigt vorlag, ändert nichts daran, dass eine Hausdurchsuchung auf Grund richterlichen Befehls vorgenommen wurde vergleiche etwa VfSlg 11.130 aus 1986, oder 11.783 aus 1988,). Auch die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine solche Hausdurchsuchung erfolgt, sind keine vor dem UVS selbstständig bekämpfbare Maßnahmen.

Eine Zuständigkeit des UVS zur Behandlung einer Beschwerde ist im soeben dargelegten Zusammenhang nur gegeben, wenn die in Durchführung des richterlichen Befehls handelnden Verwaltungsorgane ihre gerichtliche Ermächtigung offenkundig überschritten haben (vgl VwGH 16.2.2000, 96/01/0233). Dies trifft im gegenständlichen Fall nur für die bei der Hausdurchsuchung erfolgte Beschlagnahme der Waffen und der Munition zu. Gegenstand des Hausdurchsuchungsbefehls war nur eine Übertretung des Suchtmittelgesetzes im Zusammenhang mit der erwähnten Suchtmittelplantage und in Verbindung mit einer Sachbeschädigung.Eine Zuständigkeit des UVS zur Behandlung einer Beschwerde ist im soeben dargelegten Zusammenhang nur gegeben, wenn die in Durchführung des richterlichen Befehls handelnden Verwaltungsorgane ihre gerichtliche Ermächtigung offenkundig überschritten haben vergleiche VwGH 16.2.2000, 96/01/0233). Dies trifft im gegenständlichen Fall nur für die bei der Hausdurchsuchung erfolgte Beschlagnahme der Waffen und der Munition zu. Gegenstand des Hausdurchsuchungsbefehls war nur eine Übertretung des Suchtmittelgesetzes im Zusammenhang mit der erwähnten Suchtmittelplantage und in Verbindung mit einer Sachbeschädigung.

7.3.    Die gegenständliche Beschlagnahme der Waffen und der Munition ist auch nicht durch § 143 Abs 1 oder § 144 StPO gedeckt. Es ist im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen, dass die genannten Gegenstände für die Untersuchung des Suchtmitteldeliktes oder der Sachbeschädigung von Bedeutung sein hätten können oder dass sie dem Verfall bzw dem Einzug iS des § 143 Abs 1 StPO unterlegen wären. Genauso wenig hat sich ergeben, dass diese Gegenstände auf die Begehung einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung als jener schließen ließen, derentwegen die Untersuchung vorgenommen wurde.7.3. Die gegenständliche Beschlagnahme der Waffen und der Munition ist auch nicht durch Paragraph 143, Absatz eins, oder Paragraph 144, StPO gedeckt. Es ist im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen, dass die genannten Gegenstände für die Untersuchung des Suchtmitteldeliktes oder der Sachbeschädigung von Bedeutung sein hätten können oder dass sie dem Verfall bzw dem Einzug iS des Paragraph 143, Absatz eins, StPO unterlegen wären. Genauso wenig hat sich ergeben, dass diese Gegenstände auf die Begehung einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung als jener schließen ließen, derentwegen die Untersuchung vorgenommen wurde.

Vielmehr ist im Verfahren hervorgekommen, dass sich die Gendarmeriebeamten bei der vorläufigen Beschlagnahme der genannten Gegenstände auf die Bestimmung des § 13 Abs 1 Waffengesetz stützten. Nach dieser Bestimmung sind die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ua Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Vielmehr ist im Verfahren hervorgekommen, dass sich die Gendarmeriebeamten bei der vorläufigen Beschlagnahme der genannten Gegenstände auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Waffengesetz stützten. Nach dieser Bestimmung sind die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ua Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber den Gendarmeriebeamten nach dem Auffinden der Waffen, dass er im Besitz einer entsprechenden Waffenbesitzkarte sei. Die Gendarmeriebeamten hätten dieser Behauptung nachgehen und sich telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft erkundigen müssen, ob diese zutrifft. Bei – tatsächlich auch zu bejahendem – Zutreffen dieser Behauptung hätten die Beamten aber nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass Gefahr im Verzug vorliege und dass Grund zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer könnte durch die missbräuchliche Verwendung der Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch der gegenständliche Verdacht einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes im Zusammenhang mit Cannabispflanzen oder die festgestellte Art der Verwahrung der Waffen können zwar relevant im Hinblick auf die Verlässlichkeit der Person (vgl zB § 6 Abs 1 Z 2 Waffengesetz) und damit zusammenhängende Maßnahmen sein, für eine Sicherstellung nach § 13 Abs 1 bei einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind sie jedoch nicht ausreichend.Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber den Gendarmeriebeamten nach dem Auffinden der Waffen, dass er im Besitz einer entsprechenden Waffenbesitzkarte sei. Die Gendarmeriebeamten hätten dieser Behauptung nachgehen und sich telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft erkundigen müssen, ob diese zutrifft. Bei – tatsächlich auch zu bejahendem – Zutreffen dieser Behauptung hätten die Beamten aber nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass Gefahr im Verzug vorliege und dass Grund zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer könnte durch die missbräuchliche Verwendung der Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch der gegenständliche Verdacht einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes im Zusammenhang mit Cannabispflanzen oder die festgestellte Art der Verwahrung der Waffen können zwar relevant im Hinblick auf die Verlässlichkeit der Person vergleiche zB Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz) und damit zusammenhängende Maßnahmen sein, für eine Sicherstellung nach Paragraph 13, Absatz eins, bei einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind sie jedoch nicht ausreichend.

8.1.    Nach § 89 SPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter dort näher angeführten Voraussetzungen auf Grund einer entsprechenden Beschwerde eines Betroffenen festzustellen, ob beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden ist.8.1. Nach Paragraph 89, SPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter dort näher angeführten Voraussetzungen auf Grund einer entsprechenden Beschwerde eines Betroffenen festzustellen, ob beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gemäß Paragraph 31, SPG erlassene Richtlinie verletzt worden ist.

8.2.    Es war festzustellen, dass der § 8 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers verletzt worden ist, weil dieser anlässlich seiner Einvernahme auf dem Landesgendarmeriekommando nicht über sein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes in Kenntnis gesetzt wurde.8.2. Es war festzustellen, dass der Paragraph 8, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung (RLV) hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers verletzt worden ist, weil dieser anlässlich seiner Einvernahme auf dem Landesgendarmeriekommando nicht über sein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes in Kenntnis gesetzt wurde.

Die Informationspflicht des § 8 Abs 1 RLV stellt darauf ab, dass ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes gesetzlich eingeräumt ist. Im gegenständlichen Fall ist ein solches Recht aus Artikel V EGVG in Verbindung mit § 40 Abs 2 VStG abzuleiten (vgl VwGH 17.9.2002, 2000/01/0325).Die Informationspflicht des Paragraph 8, Absatz eins, RLV stellt darauf ab, dass ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes gesetzlich eingeräumt ist. Im gegenständlichen Fall ist ein solches Recht aus Artikel römisch fünf EGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, VStG abzuleiten vergleiche VwGH 17.9.2002, 2000/01/0325).

Eine weitere Voraussetzung für die Informationspflicht nach § 8 Abs 1 RLV ist, dass abzusehen ist, die Amtshandlung werde länger als eine Stunde dauern. Tatsächlich hat die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers zwei Stunden und zwanzig Minuten gedauert und war im gegenständlichen Fall auch abzusehen, dass sie länger als eine Stunde dauern werde.Eine weitere Voraussetzung für die Informationspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, RLV ist, dass abzusehen ist, die Amtshandlung werde länger als eine Stunde dauern. Tatsächlich hat die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers zwei Stunden und zwanzig Minuten gedauert und war im gegenständlichen Fall auch abzusehen, dass sie länger als eine Stunde dauern werde.

8.3.    Nach § 5 Abs 2 RLV haben die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit "Sie" anzusprechen.8.3. Nach Paragraph 5, Absatz 2, RLV haben die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit "Sie" anzusprechen.

Im gegenständlichen Fall liegen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen würden, bei der Zweitbeschwerdeführerin entspreche es nicht dem üblichen Umgang, sie mit "Sie" anzusprechen. Insbesondere ist auch nicht die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin verdächtig war, bei einem Suchtmitteldelikt im Zusammenhang mit Cannabispflanzen beteiligt gewesen zu sei, ein solcher Umstand. Ebenso kommt der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst im Verlaufe des Gesprächs – wahrscheinlich erst nachdem sie mit Du angesprochen worden war – dem Sicherheitsorgan gegenüber das Du-Wort verwendet hat, diesbezüglich keine entscheidende Bedeutung zu.

Es war daher festzustellen, dass der § 5 Abs 2 RLV hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin verletzt worden ist.Es war daher festzustellen, dass der Paragraph 5, Absatz 2, RLV hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin verletzt worden ist.

9.       Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere die Stempelgebühren sowie die durch die UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand.9. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere die Stempelgebühren sowie die durch die UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand.

Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kostenersatzes, dass die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme der Waffen und die einzelnen behaupteten Richtlinienverletzungen jeweils als ein (gesonderter) Verwaltungsakt anzusehen sind. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall ua, dass den einzelnen Beschwerdeführern die Kosten pro einzelner erfolgreich bekämpfter Maßnahme zuzusprechen waren und dass umgekehrt der belangten Behörde für ihr Obsiegen hinsichtlich der lediglich 1 Maßnahme darstellenden Hausdurchsuchung nur jeweils der Ersatz der Hälfte des Pauschbetrages für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand durch jeden der beiden Beschwerdeführer zugesprochen werden konnte. Weiters stand der belangten Behörde ein Ersatz des Vorlageaufwandes mangels Vorlage eines Aktes und ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes hinsichtlich der Richtlinien-Beschwerde mangels diesbezüglicher Ausführungen in der Gegenschrift nicht zu.

Die gegenständlichen Maßnahmen sind der Bezirkshauptmannschaft B als belangter Behörde zuzurechnen. Die Maßnahmen erfolgten im Vollzugsbereich des Bundes, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist bzw dem Bund der Kostenersatz zu leisten ist.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Hausdurchsuchung, keine Freiwilligkeit, Sicherstellung von Waffen

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
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