RS Vwgh 2004/8/4 2003/08/0104

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z41;

Rechtssatz

Die Nachweispflicht des Antragstellers enthebt die Behörde im Hinblick darauf, dass auch im behördlichen Verfahren der Geschäftsstellen des AMS gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 41 EGVG das AVG und damit auch dessen § 39 Abs 2 anzuwenden ist, nicht der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Wie der VwGH zu dem ebenfalls eine Nachweispflicht des Antragstellers normierenden § 46 Abs. 4 AlVG ausgesprochen hat, obliegt es auch in diesem Verfahren der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands -

freilich unter Mitwirkung des Antragstellers - ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (Hinweis E 10. März 1992, Zl. 92/08/0023).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080104.X01

Im RIS seit

07.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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