Norm
GütbefG §9 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des A G, CH-N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.03.2004, Zl X-9-2003/33149, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die in der Einleitung zu den Tatvorwürfen enthaltenen Worte "Tatzeit" und "Tatort" mit den jeweils daneben stehenden Worten zu entfallen haben;Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die in der Einleitung zu den Tatvorwürfen enthaltenen Worte "Tatzeit" und "Tatort" mit den jeweils daneben stehenden Worten zu entfallen haben;
es im Spruchpunkt 1. des genannten Straferkenntnisses statt "Lenker unbekannt" zu lauten hat: "Lenker war P L";
es in den Spruchpunkten 1. und 2. statt "(handelsrechtlicher Geschäftsführer)" zu lauten hat: "(Präsident)".
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich hinsichtlich des Spruchpunktes 2. auf 10 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich hinsichtlich des Spruchpunktes 2. auf 10 Euro.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
"Fahrzeug: XXX, YYY"Fahrzeug: römisch 30 , YYY
Tatzeit: 01.12.2003, 10.14 Uhr bis 11.55 Uhr
Tatort: Grenzübergang F-T, bis Ausreiseort ehemaliger Autobahngrenzübergang H
1: Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma G T AG, CH-N/SG, die Zulassungsbesitzer des Lkw Kennzeichen XXX und somit Unternehmerin ist, veranlasst, dass mit dem angeführten Kraftfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) – Lenker unbekannt – eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt wurde (Einreise aus Liechtenstein erfolgte am 01.12.2003, 10.14 Uhr des genannten Tages über das Zollamt F-T, die Ausreise nach Deutschland über das ehemalige Autobahnzollamt H am 01.12.2003, 11.55 Uhr des Tattages), ohne den Fahrer vor Antritt der Fahrt darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.1: Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma G T AG, CH-N/SG, die Zulassungsbesitzer des Lkw Kennzeichen römisch 30 und somit Unternehmerin ist, veranlasst, dass mit dem angeführten Kraftfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) – Lenker unbekannt – eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt wurde (Einreise aus Liechtenstein erfolgte am 01.12.2003, 10.14 Uhr des genannten Tages über das Zollamt F-T, die Ausreise nach Deutschland über das ehemalige Autobahnzollamt H am 01.12.2003, 11.55 Uhr des Tattages), ohne den Fahrer vor Antritt der Fahrt darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
2: Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma G T AG, CH-N/SG, die Zulassungsbesitzer des Lkw Kennzeichen XXX ist, unterlassen, der Behörde auf Verlangen vom 18.12.2003 binnen zwei Wochen nach der am 22.12.2003 erfolgten Zustellung, bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.12.2003 von 10.14 Uhr F-T bis 11.55 Uhr H gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.2: Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma G T AG, CH-N/SG, die Zulassungsbesitzer des Lkw Kennzeichen römisch 30 ist, unterlassen, der Behörde auf Verlangen vom 18.12.2003 binnen zwei Wochen nach der am 22.12.2003 erfolgten Zustellung, bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.12.2003 von 10.14 Uhr F-T bis 11.55 Uhr H gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1: § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 2: § 103 Abs 2 KFG"1: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz 2: Paragraph 103, Absatz 2, KFG"
Die Erstbehörde verhängte über den Beschuldigten hinsichtlich des Spruchpunktes 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und hinsichtlich des Spruchpunktes 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Pflichten des § 9 Abs 3 des Güterbeförderungesetzes würden den Unternehmer dann treffen, wenn eine Fahrt durch Österreich veranlasst werde, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten sind. Die Erstbehörde habe es im gegenständlichen Fall unterlassen, zu prüfen bzw darzulegen, weshalb für die im Tatvorwurf bezeichnete Fahrt mit einem in der Schweiz zugelassenen Lastkraftwagen nach der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Die Behörde stütze sich in ihren rechtlichen Ausführungen auf die Ökopunkteverordnung und lasse dabei völlig außer Acht, dass deren direkte Anwendung auf Grund der Tatsache, dass es sich um einen in der Schweiz zugelassenen Lastkraftwagen handle, gar nicht möglich sei, da die Schweiz bekanntermaßen nicht Mitglied der EU sei. Die Ökopunkteverordnung stelle auf den Transit von Lastkraftwagen durch Österreich ab. Sie regle jedoch nicht, in welchem Staat ein Lkw zugelassen sein muss, damit für seine Fahrt Ökopunkte entrichtet werden müssen. Gemäß Art 1 lit d des der EU-Beitrittsakte beigefügten Protokolls Nr 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl Nr 45/1995) sei unter einem Lastkraftwagen jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat (gemeint: der EU) zugelassene Kraftfahrzeug zu verstehen. Eine Anwendung der genannten Gesetzesstelle sei somit im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. Vielmehr hätte als Rechtsgrundlage für eine Bejahung der Teilnahme der Schweiz am Ökopunktesystem das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom Juni 1994 (in Kraft getreten am 01.07.2002) und hier im Besonderen der Art 11 zur Anwendung gelangen müssen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Pflichten des Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungesetzes würden den Unternehmer dann treffen, wenn eine Fahrt durch Österreich veranlasst werde, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten sind. Die Erstbehörde habe es im gegenständlichen Fall unterlassen, zu prüfen bzw darzulegen, weshalb für die im Tatvorwurf bezeichnete Fahrt mit einem in der Schweiz zugelassenen Lastkraftwagen nach der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Die Behörde stütze sich in ihren rechtlichen Ausführungen auf die Ökopunkteverordnung und lasse dabei völlig außer Acht, dass deren direkte Anwendung auf Grund der Tatsache, dass es sich um einen in der Schweiz zugelassenen Lastkraftwagen handle, gar nicht möglich sei, da die Schweiz bekanntermaßen nicht Mitglied der EU sei. Die Ökopunkteverordnung stelle auf den Transit von Lastkraftwagen durch Österreich ab. Sie regle jedoch nicht, in welchem Staat ein Lkw zugelassen sein muss, damit für seine Fahrt Ökopunkte entrichtet werden müssen. Gemäß Artikel eins, Litera d, des der EU-Beitrittsakte beigefügten Protokolls Nr 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich Bundesgesetzblatt Nr 45 aus 1995,) sei unter einem Lastkraftwagen jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat (gemeint: der EU) zugelassene Kraftfahrzeug zu verstehen. Eine Anwendung der genannten Gesetzesstelle sei somit im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. Vielmehr hätte als Rechtsgrundlage für eine Bejahung der Teilnahme der Schweiz am Ökopunktesystem das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom Juni 1994 (in Kraft getreten am 01.07.2002) und hier im Besonderen der Artikel 11, zur Anwendung gelangen müssen.
Die im Art 11 des genannten Abkommens erwähnte Verwaltungsvereinbarung sehe in Art 15 lit b vor, dass für eine Transitfahrt dann keine Ökopunkte zu entrichten seien, wenn auf der Fahrt keine Güter befördert werden. Es sei zwar richtig, wenn die Behörde ausführe, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Transitfahrt gehandelt habe, doch heiße dies noch nicht zwingend, dass diese auch ökopunktepflichtig sei. Im gegenständlichen Fall stehe nämlich unbestritten fest, dass die Fahrt nicht der Güterbeförderung gedient habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die beschuldige Partei als Veranlasser der gegenständlichen Fahrt nicht im Sinne des § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes verpflichtet war, sich davon zu überzeugen, ob genügend Ökopunkte vorhanden waren bzw dem Lenker vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, da es sich um eine ökopunktefreie Fahrt gehandelt habe.Die im Artikel 11, des genannten Abkommens erwähnte Verwaltungsvereinbarung sehe in Artikel 15, Litera b, vor, dass für eine Transitfahrt dann keine Ökopunkte zu entrichten seien, wenn auf der Fahrt keine Güter befördert werden. Es sei zwar richtig, wenn die Behörde ausführe, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Transitfahrt gehandelt habe, doch heiße dies noch nicht zwingend, dass diese auch ökopunktepflichtig sei. Im gegenständlichen Fall stehe nämlich unbestritten fest, dass die Fahrt nicht der Güterbeförderung gedient habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die beschuldige Partei als Veranlasser der gegenständlichen Fahrt nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes verpflichtet war, sich davon zu überzeugen, ob genügend Ökopunkte vorhanden waren bzw dem Lenker vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, da es sich um eine ökopunktefreie Fahrt gehandelt habe.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses führte der Beschuldigte aus, dass es richtig sei, dass er mit Schreiben vom 22.12.2003, somit innerhalb offener Frist der Behörde Unterlagen (Frachtbrief) vorgelegt habe, die eine Bestrafung nach § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes ausschließen. Mangels Vorliegen eines verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes sei klar gewesen, dass die Erforschung der Identität des Lenkers überflüssig gewesen sei. In ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.02.2004 habe die Behörde dann offen gelegt, welche Verwaltungsübertretungen sie trotz der Vorlage des Frachtbriefes dem Beschuldigten zur Last lege. Daraufhin habe der Beschuldigte umgehend mit Schreiben vom 12.02.2004 die Daten des Lenkers bekannt gegeben. Dass diese Informationen überhaupt nicht in die Entscheidung mit eingeflossen seien, zeige schon der mangelhaft formulierte Punkt 1. des Spruches, der noch immer davon ausgehe, dass der Lenker des Fahrzeuges unbekannt sei. Dadurch sei jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden. Zur Höhe der Strafe sei anzuführen, dass diese weder schuld- noch tatangemessen sei. Angesichts der Tatsache, dass die unverschuldete Verzögerung der Bekanntgabe der Lenkerdaten keine wie auch immer gearteten nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe und die Behörde zudem die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht geprüft habe, erscheine die verhängte Geldstrafe von 300 Euro weit überhöht.Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses führte der Beschuldigte aus, dass es richtig sei, dass er mit Schreiben vom 22.12.2003, somit innerhalb offener Frist der Behörde Unterlagen (Frachtbrief) vorgelegt habe, die eine Bestrafung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes ausschließen. Mangels Vorliegen eines verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes sei klar gewesen, dass die Erforschung der Identität des Lenkers überflüssig gewesen sei. In ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.02.2004 habe die Behörde dann offen gelegt, welche Verwaltungsübertretungen sie trotz der Vorlage des Frachtbriefes dem Beschuldigten zur Last lege. Daraufhin habe der Beschuldigte umgehend mit Schreiben vom 12.02.2004 die Daten des Lenkers bekannt gegeben. Dass diese Informationen überhaupt nicht in die Entscheidung mit eingeflossen seien, zeige schon der mangelhaft formulierte Punkt 1. des Spruches, der noch immer davon ausgehe, dass der Lenker des Fahrzeuges unbekannt sei. Dadurch sei jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden. Zur Höhe der Strafe sei anzuführen, dass diese weder schuld- noch tatangemessen sei. Angesichts der Tatsache, dass die unverschuldete Verzögerung der Bekanntgabe der Lenkerdaten keine wie auch immer gearteten nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe und die Behörde zudem die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht geprüft habe, erscheine die verhängte Geldstrafe von 300 Euro weit überhöht.
Der Beschuldigte beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Firma G T AG, CH-N/SG führte am 01.12.2003 zwischen 10.14 Uhr und 11.55 Uhr mit den Fahrzeugen XXX und YYY (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) – Lenker war P L – eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durch. Die Einreise erfolgte über das Zollamt F-T und die Ausreise über das ehemalige Autobahnzollamt H. Dabei unterließ es die genannte Firma den Fahrzeuglenker vor Antritt der Fahrt darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser vor der Einreise nach Österreich zur Durchführung der vorbeschriebenen Transitfahrt hinsichtlich der Beachtung der Ökopunktepflicht zu treffen hat. Weiters hat es die genannte Firma unterlassen, der Behörde auf Verlangen vom 18.12.2003 binnen zwei Wochen nach der am 22.12.2003 erfolgten Zustellung bekannt zu geben, wer das obgenannte Fahrzeug am 01.12.2003 im vorgenannten Zeitraum in Österreich (von F nach H) gelenkt hat. Die genannte Firma hat den Lenker erst mit Schreiben vom 12.02.2004, bei der Erstbehörde eingelangt am 20.02.2004, bekannt gegeben.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Firma G T AG, CH-N/SG führte am 01.12.2003 zwischen 10.14 Uhr und 11.55 Uhr mit den Fahrzeugen römisch 30 und YYY (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) – Lenker war P L – eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durch. Die Einreise erfolgte über das Zollamt F-T und die Ausreise über das ehemalige Autobahnzollamt H. Dabei unterließ es die genannte Firma den Fahrzeuglenker vor Antritt der Fahrt darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser vor der Einreise nach Österreich zur Durchführung der vorbeschriebenen Transitfahrt hinsichtlich der Beachtung der Ökopunktepflicht zu treffen hat. Weiters hat es die genannte Firma unterlassen, der Behörde auf Verlangen vom 18.12.2003 binnen zwei Wochen nach der am 22.12.2003 erfolgten Zustellung bekannt zu geben, wer das obgenannte Fahrzeug am 01.12.2003 im vorgenannten Zeitraum in Österreich (von F nach H) gelenkt hat. Die genannte Firma hat den Lenker erst mit Schreiben vom 12.02.2004, bei der Erstbehörde eingelangt am 20.02.2004, bekannt gegeben.
Die Firma G T AG ist Zulassungsbesitzerin der vorgenannten Fahrzeuge; der Beschuldigte ist Präsident der genannten Firma und vertritt diese nach außen hin.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.
5.1 Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Art 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, kundgemacht im Amtsblatt Nr L 114 vom 30.04.2002, S. 0091 – 0131, lautet:Der Artikel 11, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, kundgemacht im Amtsblatt Nr L 114 vom 30.04.2002, S. 0091 – 0131, lautet:
"Transit durch Österreich
Ein Ökopunktesystem, das dem in Art 11 des Protokolls Nr 9 der Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vorgesehenen Ökopunktesystem gleichwertig ist, findet im Rahmen der Gültigkeit des Protokolls Nr 9 Anwendung auf den Transit der Schweizerischen Verkehrsunternehmer durch das Gebiet Österreichs. Das Berechnungsverfahren und die detaillierten Regeln und Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte werden zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens durch eine in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgearbeitete Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die mutatis mutandis den Bestimmungen des Protokolls Nr 9 entspricht."Ein Ökopunktesystem, das dem in Artikel 11, des Protokolls Nr 9 der Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vorgesehenen Ökopunktesystem gleichwertig ist, findet im Rahmen der Gültigkeit des Protokolls Nr 9 Anwendung auf den Transit der Schweizerischen Verkehrsunternehmer durch das Gebiet Österreichs. Das Berechnungsverfahren und die detaillierten Regeln und Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte werden zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens durch eine in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgearbeitete Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die mutatis mutandis den Bestimmungen des Protokolls Nr 9 entspricht."
Am 09.09.1999 ist zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich eine Vereinbarung abgeschlossen worden, welche am 15.01.2000 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl III Nr 2/2000). Die zitierte Vereinbarung ist nach ihrem Art 18 am 01.01.2000 in Kraft getreten und galt zunächst bis zum 31.12.2003.Am 09.09.1999 ist zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich eine Vereinbarung abgeschlossen worden, welche am 15.01.2000 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 2 aus 2000,). Die zitierte Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 18, am 01.01.2000 in Kraft getreten und galt zunächst bis zum 31.12.2003.
Aus der Präambel dieser Vereinbarung geht hervor, dass diese "in Übereinstimmung mit dem Art 11 des Protokolls Nr 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union" erfolgt ist.Aus der Präambel dieser Vereinbarung geht hervor, dass diese "in Übereinstimmung mit dem Artikel 11, des Protokolls Nr 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union" erfolgt ist.
Art 1 dieser Vereinbarung lautet: "Das Ökopunktesystem ist für in der Schweiz zugelassene Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die von einem in der Schweiz zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger gezogen werden, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind."Artikel eins, dieser Vereinbarung lautet: "Das Ökopunktesystem ist für in der Schweiz zugelassene Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die von einem in der Schweiz zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger gezogen werden, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind."
Nach Art 2 Abs 3 dieser Vereinbarung sind Transitfahrten, die im Anhang A aufgelistet sind oder mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, von der Ökopunktepflicht ausgenommen. Nach Art 16 leg cit müssen für eine Transitfahrt keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang A handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber mitgeführt werden. Bei der gegenständlichen Transitfahrt durch Österreich handelte es sich um eine Leerfahrt nach Deutschland, um dort Schweinehälften zu holen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der Firma G T AG vorgelegten Frachtbrief. Schweinehälften fallen nicht unter jene Güter, die im Anhang A dieser Vereinbarung aufgelistet sind. Der Beschuldigte hat auch nicht behauptet, dass diese Transitfahrt mit einer so genannten CEMT-Genehmigung durchgeführt wurde. Im gegenständlichen Fall ist daher von einer Ökopunktepflicht der in Rede stehenden Transitfahrt auszugehen.Nach Artikel 2, Absatz 3, dieser Vereinbarung sind Transitfahrten, die im Anhang A aufgelistet sind oder mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, von der Ökopunktepflicht ausgenommen. Nach Artikel 16, leg cit müssen für eine Transitfahrt keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang A handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber mitgeführt werden. Bei der gegenständlichen Transitfahrt durch Österreich handelte es sich um eine Leerfahrt nach Deutschland, um dort Schweinehälften zu holen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der Firma G T AG vorgelegten Frachtbrief. Schweinehälften fallen nicht unter jene Güter, die im Anhang A dieser Vereinbarung aufgelistet sind. Der Beschuldigte hat auch nicht behauptet, dass diese Transitfahrt mit einer so genannten CEMT-Genehmigung durchgeführt wurde. Im gegenständlichen Fall ist daher von einer Ökopunktepflicht der in Rede stehenden Transitfahrt auszugehen.
Aus der zitierten Vereinbarung ergibt sich (siehe Art 4 und 8), dass die Ökopunkte entweder durch einen so genannten Umweltdatenträger, welcher an der Windschutzscheibe des Lastkraftwagens anzubringen ist, oder durch das Aufkleben und Entwerten von Ökopunkten auf einer Ökokarte zu entrichten sind.Aus der zitierten Vereinbarung ergibt sich (siehe Artikel 4 und 8), dass die Ökopunkte entweder durch einen so genannten Umweltdatenträger, welcher an der Windschutzscheibe des Lastkraftwagens anzubringen ist, oder durch das Aufkleben und Entwerten von Ökopunkten auf einer Ökokarte zu entrichten sind.
Nach Art 11 der zitierten Vereinbarung sind Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers oder Unternehmens gegen diese Vereinbarung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung und Handhabung der Ökokarten und Umweltdatenträger.Nach Artikel 11, der zitierten Vereinbarung sind Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers oder Unternehmens gegen diese Vereinbarung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung und Handhabung der Ökokarten und Umweltdatenträger.
Unter Hinweis auf das Obgesagte steht für den Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, dass die Ökopunktepflicht für Transitfahrten durch Österreich auch für in der Schweiz zugelassene Lkw über 7,5 t und dass der § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes auch für Schweizer Unternehmen gilt.Unter Hinweis auf das Obgesagte steht für den Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, dass die Ökopunktepflicht für Transitfahrten durch Österreich auch für in der Schweiz zugelassene Lkw über 7,5 t und dass der Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes auch für Schweizer Unternehmen gilt.
Nach § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, so hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, so hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Die Firma G T AG hat im gegenständlichen Fall den Fahrzeuglenker P L vor Antritt der hier in Rede stehenden Transitfahrt nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung für diese Transitfahrt zu treffen hat. Sie hat daher der genannten Rechtsvorschrift zuwidergehandelt. Für diese Unterlassung ist der Beschuldigte A G als § 9 Abs 1 VStG-Person (Vertreter dieser Firma nach außen) verantwortlich. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen.Die Firma G T AG hat im gegenständlichen Fall den Fahrzeuglenker P L vor Antritt der hier in Rede stehenden Transitfahrt nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung für diese Transitfahrt zu treffen hat. Sie hat daher der genannten Rechtsvorschrift zuwidergehandelt. Für diese Unterlassung ist der Beschuldigte A G als Paragraph 9, Absatz eins, VStG-Person (Vertreter dieser Firma nach außen) verantwortlich. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen.
Nach § 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 zuwiderhandelt. Die Erstbehörde hat somit den Beschuldigten wegen der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretung zu Recht bestraft.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer Paragraph 9, Absatz 3, zuwiderhandelt. Die Erstbehörde hat somit den Beschuldigten wegen der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretung zu Recht bestraft.
Was die Strafhöhe betrifft, so ist Folgendes festzustellen: Nach § 23 Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mindestens 1.453 Euro zu betragen. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten somit die Mindeststrafe verhängt. Diese kann nach § 20 VStG nur unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Im gegenständlichen Fall kann als Milderungsgrund lediglich die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Vorarlberg – gewertet werden. Dieser einzige Milderungsgrund bedeutet jedoch noch kein beträchtliches Überwiegen über die Erschwerungsgründe, selbst wenn hier keine solchen zu berücksichtigen waren. Der Beschuldigte ist auch nicht mehr Jugendlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindeststrafe waren im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben.Was die Strafhöhe betrifft, so ist Folgendes festzustellen: Nach Paragraph 23, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mindestens 1.453 Euro zu betragen. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten somit die Mindeststrafe verhängt. Diese kann nach Paragraph 20, VStG nur unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Im gegenständlichen Fall kann als Milderungsgrund lediglich die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Vorarlberg – gewertet werden. Dieser einzige Milderungsgrund bedeutet jedoch noch kein beträchtliches Überwiegen über die Erschwerungsgründe, selbst wenn hier keine solchen zu berücksichtigen waren. Der Beschuldigte ist auch nicht mehr Jugendlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindeststrafe waren im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben.
5.2 Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Wer der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zuwiderhandelt, begeht nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Sinne des § 103 Abs 2 KFG wurde der Firma G T AG am 22.12.2003 zugestellt. Der letzte Tag der zweiwöchigen Frist zur Bekanntgabe des betreffenden Fahrzeuglenkers war daher der 05.01.2004. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Lenkerbekanntgabe seitens der Firma G T AG, wie oben im Sachverhalt bereits dargetan, erst mit Schreiben vom 12.02.2004 erfolgte. Durch das Nichteinhalten der zweiwöchigen Frist zur Lenkerbekanntgabe seitens der genannten Firma wurde der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG zweifelsfrei zuwidergehandelt. Auch für diese Übertretung ist der Beschuldigte als § 9 Abs 1 VStG-Person verantwortlich.Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG wurde der Firma G T AG am 22.12.2003 zugestellt. Der letzte Tag der zweiwöchigen Frist zur Bekanntgabe des betreffenden Fahrzeuglenkers war daher der 05.01.2004. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Lenkerbekanntgabe seitens der Firma G T AG, wie oben im Sachverhalt bereits dargetan, erst mit Schreiben vom 12.02.2004 erfolgte. Durch das Nichteinhalten der zweiwöchigen Frist zur Lenkerbekanntgabe seitens der genannten Firma wurde der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zweifelsfrei zuwidergehandelt. Auch für diese Übertretung ist der Beschuldigte als Paragraph 9, Absatz eins, VStG-Person verantwortlich.
Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines Fahrzeuges, der gesetzliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Mildernd war im gegenständlichen Fall die zum Tatzeitpunkt – zumindest in Vorarlberg – bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten. Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen. Als Verschuldensform wird fahrlässiges Verhalten angenommen. Wenn der Beschuldigte in der Berufung vorbringt, mangels Vorliegen eines verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes sei klar gewesen, dass die Erforschung der Identität des Lenkers überflüssig sei, und damit zum Ausdruck bringen will, dass aus seiner Sicht keine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes stattgefunden habe, sodass auch die betreffende Lenkeranfrage ungerechtfertigt erfolgt sei, so kann dieses Vorbringen die nicht fristgerechte Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigen. Vielmehr ist es Sache der Behörde, zu prüfen, ob jene Übertretung, welche den Anlass für eine Lenkeranfrage gibt, von der betreffenden Person tatsächlich begangen wurde oder nicht. Da aber im gegenständlichen Fall durch die nicht fristgerechte Bekanntgabe des betreffenden Fahrzeuglenkers keine nachteiligen Folgen entstanden sind, kann nach Ansicht des Verwaltungssenates unter Hinweis auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit für diese Übertretung mit einer Geldstrafe mit 100 Euro das Auslangen gefunden werden. Diese Geldstrafe ist jedoch schon im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und den Umstand, dass der Beschuldigte Präsident der Firma G T AG ist und als solcher ein Einkommen von sicherlich nicht weniger als 2.000 Euro pro Monat bezieht, als nicht überhöht und auch mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht im Widerspruch stehend anzusehen.Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines Fahrzeuges, der gesetzliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Mildernd war im gegenständlichen Fall die zum Tatzeitpunkt – zumindest in Vorarlberg – bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten. Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen. Als Verschuldensform wird fahrlässiges Verhalten angenommen. Wenn der Beschuldigte in der Berufung vorbringt, mangels Vorliegen eines verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes sei klar gewesen, dass die Erforschung der Identität des Lenkers überflüssig sei, und damit zum Ausdruck bringen will, dass aus seiner Sicht keine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes stattgefunden habe, sodass auch die betreffende Lenkeranfrage ungerechtfertigt erfolgt sei, so kann dieses Vorbringen die nicht fristgerechte Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigen. Vielmehr ist es Sache der Behörde, zu prüfen, ob jene Übertretung, welche den Anlass für eine Lenkeranfrage gibt, von der betreffenden Person tatsächlich begangen wurde oder nicht. Da aber im gegenständlichen Fall durch die nicht fristgerechte Bekanntgabe des betreffenden Fahrzeuglenkers keine nachteiligen Folgen entstanden sind, kann nach Ansicht des Verwaltungssenates unter Hinweis auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit für diese Übertretung mit einer Geldstrafe mit 100 Euro das Auslangen gefunden werden. Diese Geldstrafe ist jedoch schon im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und den Umstand, dass der Beschuldigte Präsident der Firma G T AG ist und als solcher ein Einkommen von sicherlich nicht weniger als 2.000 Euro pro Monat bezieht, als nicht überhöht und auch mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht im Widerspruch stehend anzusehen.
6. Da der Lenker, welcher den hier in Rede stehenden Gütertransport durchgeführt hat, von der Firma G T AG bekannt gegeben wurde, war der erstinstanzliche Tatvorwurf diesbezüglich zu ergänzen. Tatzeit und Tatort ergeben sich zweifelsfrei und in hinreichendem Maße aus den einzelnen Tatvorwürfen, sodass die in der Einleitung zu den Tatvorwürfen des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen diesbezüglichen Umschreibungen zu entfernen waren. Da der Beschuldigte Präsident der Firma G T AG ist und als solcher diese Firma nach außen hin vertritt, war dies in den beiden Tatvorwürfen ebenfalls zum Ausdruck zu bringen.
Schlagworte
Ökopunkte, Schweizer UnternehmenZuletzt aktualisiert am
24.04.2018