Norm
LMG §7 Abs1 litbSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung des L D, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.2.2003, Zl X9-2002/17170, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "G" D GmbH, F, Rstraße, zu verantworten, dass diese Firma am 16.1.2002 die verpackte und wertgeminderte Probe Nummer SG 28/02, "Rindsfilet Mittelstück", welche ursprünglich bestimmt gewesen sei, als Frischware (bei 0o C Lagertemperatur mindestens haltbar bis 4.5.2001) in Verkehr gebracht zu werden, tiefgekühlt im Tiefkühlraum des 1. OG gelagert und zur weiteren Verwendung oder zum Verkauf bereitgehalten habe, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht gewesen sei. Die verbraucherrelevante Wertminderung ergebe sich durch den Verlust der Vollwertigkeit des frischen Fleisches bedingt durch das Tiefgefrieren eines zuerst als Frischware angebotenen Erzeugnisses. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 74 Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 1 lit b Lebensmittelgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "G" D GmbH, F, Rstraße, zu verantworten, dass diese Firma am 16.1.2002 die verpackte und wertgeminderte Probe Nummer SG 28/02, "Rindsfilet Mittelstück", welche ursprünglich bestimmt gewesen sei, als Frischware (bei 0o C Lagertemperatur mindestens haltbar bis 4.5.2001) in Verkehr gebracht zu werden, tiefgekühlt im Tiefkühlraum des 1. OG gelagert und zur weiteren Verwendung oder zum Verkauf bereitgehalten habe, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht gewesen sei. Die verbraucherrelevante Wertminderung ergebe sich durch den Verlust der Vollwertigkeit des frischen Fleisches bedingt durch das Tiefgefrieren eines zuerst als Frischware angebotenen Erzeugnisses. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Lebensmittelgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Verbot des Inverkehrbringens bestehe nur dann, wenn die Wertminderung nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht sei. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei dieses wesentliche Tatbestandselement nicht vorgeworfen worden. Im vorliegenden Fall handle es sich um Rindfleisch, wobei dieses einem mehrwöchigen Reifungsprozess unterliege. Würde unmittelbar nach der Schlachtung ein Einfrieren erfolgen, wäre die fleischliche Qualität minderwertig. Aus diesem Grund sei es unbedingt notwendig, dass vor dem Einfrieren eine mehrwöchige Lagerung in lediglich gekühltem Zustand erfolge. Anlässlich der "ersten" Einlagerung in gekühltem Zustand sei die Ware etikettiert worden. Das beanstandete Datum betreffe ausschließlich den Kühlzustand. Nach Abschluss der Reifung sei die Ware sofort tiefgefroren worden. Eine Umetikettierung der schlussendlich auch ausschließlich als tiefgekühlt zu verkaufenden Ware erfolge vor deren Auslieferung.
3. Gemäß § 7 Abs 1 lit b Lebensmittelgesetz ist ua verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, bildet gemäß § 74 Abs 2 Z 1 leg cit eine Verwaltungsübertretung. Zufolge § 74 Abs 7 leg cit ist die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretung unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Lebensmittelgesetz ist ua verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, bildet gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit eine Verwaltungsübertretung. Zufolge Paragraph 74, Absatz 7, leg cit ist die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins bis 5 angeführten Verwaltungsübertretung unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
§ 32 Abs 2 VStG stellt auf Amtshandlungen ab, die eine Behörde gegen eine Person als Beschuldigten gerichtet hat. Die Worte "gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten" schließen nach der Definition des § 32 Abs 1 VStG in sich, dass die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben muss. Insofern muss sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen.Paragraph 32, Absatz 2, VStG stellt auf Amtshandlungen ab, die eine Behörde gegen eine Person als Beschuldigten gerichtet hat. Die Worte "gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten" schließen nach der Definition des Paragraph 32, Absatz eins, VStG in sich, dass die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben muss. Insofern muss sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen.
Wie sich aus dem vorliegenden Akt ergibt, wurde dem Berufungswerber das im gegenständlichen Fall erforderliche Sachverhaltselement "ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist" innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen. Es ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass der Berufung Folge zu geben war und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Schlagworte
Lebensmittelrecht, Inverkehrbringen wertgeminderter LebensmittelZuletzt aktualisiert am
24.04.2018