TE Uvs Bescheid 2004/5/14 1-321/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2004
beobachten
merken

Norm

GütbefG §23 Abs1 Z7
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung §17
VStG §27
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des B I, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.04.2004, Zl X-9-2003/42925, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des B römisch eins, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.04.2004, Zl X-9-2003/42925, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-I H GmbH in L, Dstraße, und in dieser Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer, der Güterbeförderung auf der Straße durchführe, unterlassen, der Verpflichtung nach § 5 Z 2 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes und § 8 der "Straßen- und Schienenverkehrsstatistik-Verordnung" nachzukommen. Er habe es unterlassen, die Meldung über die für eine Erhebung des Straßengüterverkehrs erforderlichen Angaben für die Betriebswoche 24.8.2003 – 30.08.2003 der Statistik Österreich, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Betriebswoche zu übermitteln, obwohl er mehrmals gemahnt worden sei. Die Mahnung datiere vom 07.10.2003 mittels Rückschein und Einräumung einer Nachholfrist von einer Woche. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 7 des Güterbeförderungsgesetzes iVm § 5 Z 2 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes und § 8 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung iVm § 20 VStG. Es wurde eine Geldstrafe von 181 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-I H GmbH in L, Dstraße, und in dieser Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer, der Güterbeförderung auf der Straße durchführe, unterlassen, der Verpflichtung nach Paragraph 5, Ziffer 2, des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes und Paragraph 8, der "Straßen- und Schienenverkehrsstatistik-Verordnung" nachzukommen. Er habe es unterlassen, die Meldung über die für eine Erhebung des Straßengüterverkehrs erforderlichen Angaben für die Betriebswoche 24.8.2003 – 30.08.2003 der Statistik Österreich, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Betriebswoche zu übermitteln, obwohl er mehrmals gemahnt worden sei. Die Mahnung datiere vom 07.10.2003 mittels Rückschein und Einräumung einer Nachholfrist von einer Woche. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes und Paragraph 8, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 20, VStG. Es wurde eine Geldstrafe von 181 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Auskunftspflicht nach § 3 und § 7 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes iVm § 8 und § 11 Abs 1 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung sei erst dann erfüllt, wenn die ausgefüllten und an die Statistik Österreich eingesendeten Unterlagen bei dieser auch einlangen. Erst mit dem Einlangen der Unterlagen sei nämlich Auskunft über die gestellten Fragen erteilt worden. Erfüllungsort dieser Verpflichtung sei daher der Sitz der anfragenden Statistik Österreich, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, der damit auch der Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft sei. Die Tat werde somit nicht am Sitz des auskunftspflichtigen Unternehmens begangen, sondern im Sprengel des Magistrates der Stadt Wien. Da weder in der Verordnung noch im Güterbeförderungsgesetz bzw im Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit für Bestrafungen von Unterlassungen der Auskunftspflichten nach der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung vorgenommen worden sei, die mit jener in § 67 Bundesstatistikgesetz vergleichbar sei, bleibe zur Ahndung der Übertretungen dieser Verordnung der Magistrat der Stadt Wien örtlich zuständig.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Auskunftspflicht nach Paragraph 3 und Paragraph 7, des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 11, Absatz eins, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung sei erst dann erfüllt, wenn die ausgefüllten und an die Statistik Österreich eingesendeten Unterlagen bei dieser auch einlangen. Erst mit dem Einlangen der Unterlagen sei nämlich Auskunft über die gestellten Fragen erteilt worden. Erfüllungsort dieser Verpflichtung sei daher der Sitz der anfragenden Statistik Österreich, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, der damit auch der Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft sei. Die Tat werde somit nicht am Sitz des auskunftspflichtigen Unternehmens begangen, sondern im Sprengel des Magistrates der Stadt Wien. Da weder in der Verordnung noch im Güterbeförderungsgesetz bzw im Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit für Bestrafungen von Unterlassungen der Auskunftspflichten nach der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung vorgenommen worden sei, die mit jener in Paragraph 67, Bundesstatistikgesetz vergleichbar sei, bleibe zur Ahndung der Übertretungen dieser Verordnung der Magistrat der Stadt Wien örtlich zuständig.

Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3.       Der Berufung kommt Berechtigung zu.

3.1      Nach § 1 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes hat das Österreichische Statistische Zentralamt (nunmehr "Bundesanstalt Statistik Österreich", im Folgenden kurz 'Statistik Österreich' genannt) statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965 durchzuführen. Nach § 2 leg cit sind Gegenstand der Erhebungen ua die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen im Bereich des Güterverkehrs.3.1 Nach Paragraph eins, des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes hat das Österreichische Statistische Zentralamt (nunmehr "Bundesanstalt Statistik Österreich", im Folgenden kurz 'Statistik Österreich' genannt) statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965 durchzuführen. Nach Paragraph 2, leg cit sind Gegenstand der Erhebungen ua die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen im Bereich des Güterverkehrs.

Nach § 3 leg cit sind zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei Statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes ua die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer verpflichtet.Nach Paragraph 3, leg cit sind zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei Statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes ua die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer verpflichtet.

Nach § 7 dieses Gesetzes haben in- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer sowie die Werkverkehr betreibenden Unternehmer bei Güterbeförderungen im Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die Grenze im Rahmen des nach § 11 festgelegten Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches Anmeldeformular auszufüllen.Nach Paragraph 7, dieses Gesetzes haben in- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer sowie die Werkverkehr betreibenden Unternehmer bei Güterbeförderungen im Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die Grenze im Rahmen des nach Paragraph 11, festgelegten Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches Anmeldeformular auszufüllen.

Nach § 1 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung hat die "Statistik Österreich" statistische Erhebung ua über das Güterverkehrsaufkommen auf dem österreichischen Straßen- und Schienenverkehrsnetz durchzuführen. Nach § 2 der zitierten Verordnung sind die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik für den jeweiligen Berichtszeitraum anzumelden. Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum, für den der Erhebungsadressat seine statistischen Berichte abzugeben hat. Er wird von der Statistik Österreich im Rahmen der Festlegung der Erhebungsform im Sinne des § 9 bekannt gegeben und beträgt pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr.Nach Paragraph eins, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung hat die "Statistik Österreich" statistische Erhebung ua über das Güterverkehrsaufkommen auf dem österreichischen Straßen- und Schienenverkehrsnetz durchzuführen. Nach Paragraph 2, der zitierten Verordnung sind die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik für den jeweiligen Berichtszeitraum anzumelden. Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum, für den der Erhebungsadressat seine statistischen Berichte abzugeben hat. Er wird von der Statistik Österreich im Rahmen der Festlegung der Erhebungsform im Sinne des Paragraph 9, bekannt gegeben und beträgt pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr.

Nach § 8 dieser Verordnung sind auskunftspflichtig alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen.Nach Paragraph 8, dieser Verordnung sind auskunftspflichtig alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen.

Nach § 11 leg cit sind die Erhebungsformulare vorschriftsmäßig auszufüllen und der Statistik Österreich unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden.Nach Paragraph 11, leg cit sind die Erhebungsformulare vorschriftsmäßig auszufüllen und der Statistik Österreich unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden.

Nach § 17 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes (nunmehr § 23 Abs 1 Z 7 des Güterbeförderungsgesetzes), wer seiner Auskunftspflicht gemäß der §§ 8 und 16 nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt.Nach Paragraph 17, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, des Güterbeförderungsgesetzes (nunmehr Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, des Güterbeförderungsgesetzes), wer seiner Auskunftspflicht gemäß der Paragraphen 8 und 16 nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt.

3.2      Nach § 26 Abs 1 VStG steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist.3.2 Nach Paragraph 26, Absatz eins, VStG steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist.

Nach § 27 Abs 1 leg cit ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Nach Paragraph 27, Absatz eins, leg cit ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass die Auskunftspflicht im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften dann erfüllt ist, wenn die ausgefüllten und an die Statistik Österreich eingesendeten Erhebungsunterlagen bei dieser auch tatsächlich einlangen. Erst mit dem Einlangen der Unterlagen kann davon gesprochen werden, dass über die gestellten Fragen Auskunft erteilt wurde (vgl dazu die Erkenntnisse VwGH vom 26.06.2001, Zl 2000/04/0138, und vom 20.03.1996, Zl 94/03/0113). Langen die von der Statistik Österreich angeforderten Erhebungsunterlagen bei dieser nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig ein, so begründet dies eine Verwaltungsübertretung, die nach § 23 Abs 1 Z 7 iVm Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes iVm § 17 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung zu ahnden ist. Der Berufungswerber ist daher im Recht, wenn er in der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis die örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B für die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens einwendet. Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Die Einstellung des Strafverfahrens war nicht zu verfügen, da das Strafverfahren von der zuständigen Behörde weiterzuführen sein wird.Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass die Auskunftspflicht im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften dann erfüllt ist, wenn die ausgefüllten und an die Statistik Österreich eingesendeten Erhebungsunterlagen bei dieser auch tatsächlich einlangen. Erst mit dem Einlangen der Unterlagen kann davon gesprochen werden, dass über die gestellten Fragen Auskunft erteilt wurde vergleiche dazu die Erkenntnisse VwGH vom 26.06.2001, Zl 2000/04/0138, und vom 20.03.1996, Zl 94/03/0113). Langen die von der Statistik Österreich angeforderten Erhebungsunterlagen bei dieser nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig ein, so begründet dies eine Verwaltungsübertretung, die nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung zu ahnden ist. Der Berufungswerber ist daher im Recht, wenn er in der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis die örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B für die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens einwendet. Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Die Einstellung des Strafverfahrens war nicht zu verfügen, da das Strafverfahren von der zuständigen Behörde weiterzuführen sein wird.

Schlagworte

Statistische Erhebungen, Tatort Sitz der Statistik Österreich

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten