Norm
SpielapparateG Vlbg §7 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung der D-G-B-GmbH, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.3.2004, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Abs 2 des Spielapparategesetzes wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des Spielapparategesetzes wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Erstbehörde von Amts wegen gemäß § 7 Abs 2 des Spielapparategesetzes fest, "dass die D-G-B-GmbH das Eigentum an sechs Spielapparaten des Typs 'Photo Play Master 2000' (zwei davon ohne Nummernkennzeichnung, die restlichen vier mit einer der Nummern 1111, 1894, 5068 sowie 5970) der Bezirkshauptmannschaft D nicht innerhalb eines Monats nach der Kundmachung mittels Anschlag an der Amtstafel nachgewiesen hat".1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Erstbehörde von Amts wegen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Spielapparategesetzes fest, "dass die D-G-B-GmbH das Eigentum an sechs Spielapparaten des Typs 'Photo Play Master 2000' (zwei davon ohne Nummernkennzeichnung, die restlichen vier mit einer der Nummern 1111, 1894, 5068 sowie 5970) der Bezirkshauptmannschaft D nicht innerhalb eines Monats nach der Kundmachung mittels Anschlag an der Amtstafel nachgewiesen hat".
Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt M S als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass in einer modernen Rechtsordnung einer Erklärung an Eidesstatt wohl jener Stellenwert einzuräumen sei, welche sie auch genieße. Auch die unzweifelhaften Schreiben des Herstellers seien wohl entsprechend zu würdigen und nicht willkürlich unter Verwendung einer Scheinbegründung (Verzeichnung im Anlagevermögen) abzutun. Anlässlich der Berufungsverhandlung werde der Eigentümer sein Eigentum auch unter Eid beschwören. Er habe daher sein Eigentum nachgewiesen. Die Berufungswerberin beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu seine Abänderung insofern, als das Eigentum des Martin Simma ausgesprochen werde.
3. § 7 Spielapparategesetz, LGBl Nr 23/1981, lautet wie folgt:3. Paragraph 7, Spielapparategesetz, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1981,, lautet wie folgt:
"(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann entgegen diesem Gesetz aufgestellte Spielapparate auf Kosten und Gefahr des Betreibers durch Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entfernen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entfernung eines Spielapparates mit Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentümer des Spielapparates zu enthalten, sich binnen eines Monats bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden und sein Eigentum nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so geht das Eigentum am Spielapparat einschließlich des darin enthaltenen Geldes auf das Land über. Ist der Eigentümer der Bezirkshauptmannschaft bekannt, so ist er vom Anschlag in Kenntnis zu setzen."
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl zB VwGH 19.6.1990, 90/04/0001). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl zB VwGH 12.2.1985, 84/04/0072; 23.5.1996, 96/07/0070).4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche zB VwGH 19.6.1990, 90/04/0001). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche zB VwGH 12.2.1985, 84/04/0072; 23.5.1996, 96/07/0070).
Das Spielapparategesetz enthält weder im § 7 noch sonst eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden. Der angefochtene Bescheid enthält die Feststellung, dass die Berufungswerberin das Eigentum an den gegenständlichen Spielapparaten nicht innerhalb der einmonatigen Frist nachgewiesen habe. Bei dieser Feststellung handelt sich nur um die Feststellung einer Tatsache in Bezug auf die Berufungswerberin. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist eine solche Feststellung nicht zulässig.Das Spielapparategesetz enthält weder im Paragraph 7, noch sonst eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden. Der angefochtene Bescheid enthält die Feststellung, dass die Berufungswerberin das Eigentum an den gegenständlichen Spielapparaten nicht innerhalb der einmonatigen Frist nachgewiesen habe. Bei dieser Feststellung handelt sich nur um die Feststellung einer Tatsache in Bezug auf die Berufungswerberin. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist eine solche Feststellung nicht zulässig.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs 2 Spielapparategesetz geht das Eigentum an einem Spielapparat einschließlich des darin enthaltenen Geldes dann auf das Land über, wenn ? bei Einhaltung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens ? der Eigentümer sich nicht innerhalb der vorgesehenen einmonatigen Frist meldet. Dies bedeutet, dass schon das fristgerechte Sich-Melden des Eigentümers bewirkt, dass das Eigentum nicht auf das Land übergeht. Meldet sich also eine Person innerhalb der Frist als Eigentümer des Spielapparates, so ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Person tatsächlich Eigentümer ist. Der Nachweis des Eigentums muss nicht innerhalb der einmonatigen Frist erbracht werden. Die Aufforderung an den Eigentümer im Anschlag an der Amtstafel, sein Eigentum nachzuweisen, soll nur die Tätigkeit der Behörde in diesem Zusammenhang erleichtern.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, Spielapparategesetz geht das Eigentum an einem Spielapparat einschließlich des darin enthaltenen Geldes dann auf das Land über, wenn ? bei Einhaltung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens ? der Eigentümer sich nicht innerhalb der vorgesehenen einmonatigen Frist meldet. Dies bedeutet, dass schon das fristgerechte Sich-Melden des Eigentümers bewirkt, dass das Eigentum nicht auf das Land übergeht. Meldet sich also eine Person innerhalb der Frist als Eigentümer des Spielapparates, so ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Person tatsächlich Eigentümer ist. Der Nachweis des Eigentums muss nicht innerhalb der einmonatigen Frist erbracht werden. Die Aufforderung an den Eigentümer im Anschlag an der Amtstafel, sein Eigentum nachzuweisen, soll nur die Tätigkeit der Behörde in diesem Zusammenhang erleichtern.
Im Lichte der dargelegten Judikaturgrundsätze zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden wäre im Zuge von behördlichen Maßnahmen iS des § 7 Spielapparategesetz die Erlassung eines Feststellungsbescheides allenfalls darüber als zulässig anzusehen, ob das Eigentum an einem gemäß Abs 1 dieser Bestimmung entfernten Spielapparat (einschließlich des darin enthaltenen Geldes) auf Grund dessen, dass sich der Eigentümer nicht rechtzeitig gemeldet hat, auf das Land übergegangen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse wie auch im rechtlichen Interesse zumindest desjenigen gelegen wäre, der sich gemäß § 7 Abs 2 leg cit als Eigentümer des Spielapparates bei der Behörde gemeldet hat. Würde ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid über den Eigentumsübergang auf das Land erlassen, so wäre die rechtserhebliche Frage, ob die Person, die sich als Eigentümer fristgerecht gemeldet hat, Eigentümer des Spielapparates ist, bloß eine Vorfrage gemäß § 38 AVG. Diese Frage könnte als Hauptfrage auch Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens sein und es könnte eine nachträgliche Entscheidung des Gerichtes über diese Frage allenfalls Anlass für ein Vorgehen nach § 69 f AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) sein.Im Lichte der dargelegten Judikaturgrundsätze zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden wäre im Zuge von behördlichen Maßnahmen iS des Paragraph 7, Spielapparategesetz die Erlassung eines Feststellungsbescheides allenfalls darüber als zulässig anzusehen, ob das Eigentum an einem gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung entfernten Spielapparat (einschließlich des darin enthaltenen Geldes) auf Grund dessen, dass sich der Eigentümer nicht rechtzeitig gemeldet hat, auf das Land übergegangen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse wie auch im rechtlichen Interesse zumindest desjenigen gelegen wäre, der sich gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg cit als Eigentümer des Spielapparates bei der Behörde gemeldet hat. Würde ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid über den Eigentumsübergang auf das Land erlassen, so wäre die rechtserhebliche Frage, ob die Person, die sich als Eigentümer fristgerecht gemeldet hat, Eigentümer des Spielapparates ist, bloß eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG. Diese Frage könnte als Hauptfrage auch Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens sein und es könnte eine nachträgliche Entscheidung des Gerichtes über diese Frage allenfalls Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 69, f AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) sein.
Für die Berufungsbehörde ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Erstbehörde gebildet hat. Sie ist daher nicht berechtigt, in ihrer Entscheidung über diese Sache hinauszugehen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind dem Verwaltungssenat daher keine Feststellungen möglich, die nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind. Es war somit der angefochtene Bescheid, der keine zulässige Feststellung enthält, aufzuheben.Für die Berufungsbehörde ist "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Erstbehörde gebildet hat. Sie ist daher nicht berechtigt, in ihrer Entscheidung über diese Sache hinauszugehen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind dem Verwaltungssenat daher keine Feststellungen möglich, die nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind. Es war somit der angefochtene Bescheid, der keine zulässige Feststellung enthält, aufzuheben.
Schlagworte
FeststellungsbescheidZuletzt aktualisiert am
24.04.2018