TE Uvs Bescheid 2004/11/30 1-160/04

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Norm

AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z9
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Beachte

VwGH 6.11.2003, 2000/07/0095

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Brandtner über die Berufung des L R, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.02.2004, Zl X-9-2003/25668, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1) als Einzelperson und somit als das zur Vertretung der Firma "R L", E, G, nach außen berufene Organ zu verantworten, dass zwischen 2002 und dem 14.08.2003 in E, I, Höhe GP XXX, von dieser Firma im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem oben angeführten Grundstück eine Abfallbehandlungsanlage (Bodenaushubdeponie) errichtet und betrieben worden sei, obwohl keine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz vorgelegen sei. Nähere Angaben: Vor ca einem Jahr sei eine Aufschüttung von ca 1.000 m³ Bodenaushubmaterial vorgenommen und schlussendlich mit Humus überdeckt worden. Westlich an die eben beschriebene Aufschüttung sei mit einer weiteren Aufschüttung mit Bodenaushubmaterial begonnen worden, wie anlässlich einer Kontrolle am 14.06.2003 festgestellt werden habe können. Diese Deponiefläche habe ein Füllvolumen von ca 1.600 m³, wobei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines ca 600 m³ Bodenaushubmaterial abgelagert worden seien. Unter Spruchpunkt 2) wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zur oben angeführten Zeit, am oben angeführten Ort, einen Ablagerungsplatz außerhalb bebauter Bereich mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² ohne entsprechende Bewilligung errichtet. Nähere Angaben: Vor ca einem Jahr sei eine Aufschüttung von ca 1.000 m³ Bodenaushubmaterial vorgenommen und schlussendlich mit Humus überdeckt worden. Westlich an die eben beschriebene Aufschüttung sei mit einer weiteren Aufschüttung mit Bodenaushubmaterial begonnen worden, wie anlässlich einer Kontrolle am 14.06.2003 festgestellt werden habe können. Diese Deponiefläche habe ein Füllvolumen von ca 1.600 m³, wobei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines ca 600 m³ Bodenaushubmaterial abgelagert worden seien. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des 1) § 79 Abs 1 Z 9 iVm § 37 Abs 1 AWG 2002 und 2) § 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit l Naturschutz- und Landschaftsentwicklungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1) 1.815 Euro und 2) 140 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 100 Stunden und 2) 48 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1) als Einzelperson und somit als das zur Vertretung der Firma "R L", E, G, nach außen berufene Organ zu verantworten, dass zwischen 2002 und dem 14.08.2003 in E, römisch eins, Höhe Gesetzgebungsperiode römisch 30 , von dieser Firma im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem oben angeführten Grundstück eine Abfallbehandlungsanlage (Bodenaushubdeponie) errichtet und betrieben worden sei, obwohl keine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz vorgelegen sei. Nähere Angaben: Vor ca einem Jahr sei eine Aufschüttung von ca 1.000 m³ Bodenaushubmaterial vorgenommen und schlussendlich mit Humus überdeckt worden. Westlich an die eben beschriebene Aufschüttung sei mit einer weiteren Aufschüttung mit Bodenaushubmaterial begonnen worden, wie anlässlich einer Kontrolle am 14.06.2003 festgestellt werden habe können. Diese Deponiefläche habe ein Füllvolumen von ca 1.600 m³, wobei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines ca 600 m³ Bodenaushubmaterial abgelagert worden seien. Unter Spruchpunkt 2) wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zur oben angeführten Zeit, am oben angeführten Ort, einen Ablagerungsplatz außerhalb bebauter Bereich mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² ohne entsprechende Bewilligung errichtet. Nähere Angaben: Vor ca einem Jahr sei eine Aufschüttung von ca 1.000 m³ Bodenaushubmaterial vorgenommen und schlussendlich mit Humus überdeckt worden. Westlich an die eben beschriebene Aufschüttung sei mit einer weiteren Aufschüttung mit Bodenaushubmaterial begonnen worden, wie anlässlich einer Kontrolle am 14.06.2003 festgestellt werden habe können. Diese Deponiefläche habe ein Füllvolumen von ca 1.600 m³, wobei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines ca 600 m³ Bodenaushubmaterial abgelagert worden seien. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des 1) Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 und 2) Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, Naturschutz- und Landschaftsentwicklungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1) 1.815 Euro und 2) 140 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 100 Stunden und 2) 48 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, auf dem Grundstück I GP XXX sei es dauernd zu Bodenabsenkungen gekommen. Im Bereich der Gemeindestraße sei das Bankett nicht mehr befahrbar gewesen. Durch das Weidevieh sei der Humus im Bereich der Straßenböschung abgetreten worden, wodurch die Straße im Laufe der Zeit beschädigt worden sei. Auf Grund der Böschungshöhe sei der besagte Teil auch nur mit Weidevieh bewirtschaftet worden. Die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen sei nicht möglich. Der Grundbesitzer sei an ihn herangetreten, die Absenkungen zu füllen, um eine weitere landwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Folgeschäden zu gewährleisten. Die Angelegenheit sei mit dem Straßenreferenten sowie mit dem Verantwortlichen des Bauhofes in E besprochen worden. Alle seien der Meinung gewesen, dass das Füllen dieses Teiles für den Erhalt der Straße sowie für eine landwirtschaftliche Nutzung das Richtige sei. Bei der Aufschüttung handle es sich ausschließlich um Bodenmaterial, welches mit Humus abgedeckt worden sei. Auf dem Grundstück befinde sich kein Gewässer, kein Wald, sowie kein Biotop. Eine Bewilligung sei von ihm nicht eingeholt worden, da die Aufschüttungsfläche zu Beginn nicht absehbar gewesen sei. Er sei von einer nicht bewilligungspflichtige Größe ausgegangen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, auf dem Grundstück römisch eins Gesetzgebungsperiode römisch 30 sei es dauernd zu Bodenabsenkungen gekommen. Im Bereich der Gemeindestraße sei das Bankett nicht mehr befahrbar gewesen. Durch das Weidevieh sei der Humus im Bereich der Straßenböschung abgetreten worden, wodurch die Straße im Laufe der Zeit beschädigt worden sei. Auf Grund der Böschungshöhe sei der besagte Teil auch nur mit Weidevieh bewirtschaftet worden. Die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen sei nicht möglich. Der Grundbesitzer sei an ihn herangetreten, die Absenkungen zu füllen, um eine weitere landwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Folgeschäden zu gewährleisten. Die Angelegenheit sei mit dem Straßenreferenten sowie mit dem Verantwortlichen des Bauhofes in E besprochen worden. Alle seien der Meinung gewesen, dass das Füllen dieses Teiles für den Erhalt der Straße sowie für eine landwirtschaftliche Nutzung das Richtige sei. Bei der Aufschüttung handle es sich ausschließlich um Bodenmaterial, welches mit Humus abgedeckt worden sei. Auf dem Grundstück befinde sich kein Gewässer, kein Wald, sowie kein Biotop. Eine Bewilligung sei von ihm nicht eingeholt worden, da die Aufschüttungsfläche zu Beginn nicht absehbar gewesen sei. Er sei von einer nicht bewilligungspflichtige Größe ausgegangen.

3.       Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat im Jahr 2002 wie auch im Jahr 2003 die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Mengen an Bodenaushubmaterial auf dem GST-NR XXX, KG E, abgelagert. Dieser Bodenaushub wurde abschließend mit Humus überdeckt. Der Berufungswerber wurde vom Grundstückseigentümer gebeten die gegenständlichen Verfüllungen vorzunehmen. Dies zum einen, um die Bewirtschaftung des Grundstückes zu verbessern, zum anderen, dass die Straße nicht abrutsche. Zahlungen wurden weder vom Beschuldigten noch vom Grundstückseigentümer geleistet. Pläne für die gegenständliche Aufschüttung wurden vom Berufungswerber erst anlässlich seines Ansuchens vom 05.07.2003 angefertigt. Eine Dokumentation über die gegenständliche Schüttung wurde nicht angefertigt. Beim Unternehmen "L R", E, handelt es sich um ein Erdbewegungsunternehmen.3. Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat im Jahr 2002 wie auch im Jahr 2003 die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Mengen an Bodenaushubmaterial auf dem GST-NR römisch 30 , KG E, abgelagert. Dieser Bodenaushub wurde abschließend mit Humus überdeckt. Der Berufungswerber wurde vom Grundstückseigentümer gebeten die gegenständlichen Verfüllungen vorzunehmen. Dies zum einen, um die Bewirtschaftung des Grundstückes zu verbessern, zum anderen, dass die Straße nicht abrutsche. Zahlungen wurden weder vom Beschuldigten noch vom Grundstückseigentümer geleistet. Pläne für die gegenständliche Aufschüttung wurden vom Berufungswerber erst anlässlich seines Ansuchens vom 05.07.2003 angefertigt. Eine Dokumentation über die gegenständliche Schüttung wurde nicht angefertigt. Beim Unternehmen "L R", E, handelt es sich um ein Erdbewegungsunternehmen.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, der Einvernahme des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 und der Zeugenaussage des Grundstückseigentümers als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist soweit unbestritten.

5.1.    Zu Spruchpunkt 1) ist Folgendes auszuführen:

Nach § 2 Abs 7 Z 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, sind iS dieses Bundesgesetzes "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.Nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, sind iS dieses Bundesgesetzes "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 sind "Deponien" Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien geltenNach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 sind "Deponien" Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

  1. a)Litera a
    Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
  2. b)Litera b
    Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet und
  3. c)Litera c
    Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

Nach § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.Nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Nach § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein. Wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein. Wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

Aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen erschließt, dass die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Abfallbehandlungsanlage, dazu zählen auch Deponien, der Genehmigung der Behörde bedürfen. Maßgeblich für die Bewilligungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG 2002 ist somit, dass überhaupt eine Behandlungsanlage errichtet werden soll bzw errichtet wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht auch keine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG 2002. Allein aus dem Umstand, dass nach § 15 Abs 3 AWG 2002 Abfall nur in dafür vorgesehenen Behandlungsanlagen oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten abgelagert werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass jede Ablagerung von Abfall die Errichtung einer Behandlungsanlage darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Bestimmung des § 2 Abs 11 AWG 1990, BGBl Nr 325/1990 vor der Novelle BGBl I Nr 90/2000, die in ihrem hier wesentlichen Teil gleichlautend der Bestimmung des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 ist, aus, dass eine nähere Betrachtung des AWG zu dem Ergebnis führe, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht dem Begriff "Deponie" bzw "Deponieanlage" erfülle. Für dieses Auslegungsergebnis spreche zunächst der Wortlaut der Bestimmung, wonach es sich bei einer Deponie um eine Anlage handelt, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet werde. Schon daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie (Anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ins Treffen, dass die §§ 17 Abs 4 und 39 Abs 1 lit b Z 13 AWG 1990 zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen" unterscheiden würden, in dem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt werde, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutrete, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln müsse. Ähnliche Hinweise enthält auch das AWG 2002 (vgl § 16 Abs 1 Z 1 AWG 2002, § 39 AWG 2002, § 48 Abs 1 AWG 2002). Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 06.11.2003, Zl 2000/07/0095, weiter aus, dass diese Formulierungen zu der Schlussfolgerung zwingen würden, dass der Gesetzgeber im AWG zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern unterscheide, was wiederum eine Auslegung des Inhaltes, das bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulasse. Insbesondere auch aus den Bestimmungen des § 55 Abs 4 AWG 2002 und § 61 Abs 1 leg cit erhellt, dass eine Deponie eine Anlage und nicht etwa bloß die Ablagerung von Abfällen darstellt.Aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen erschließt, dass die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Abfallbehandlungsanlage, dazu zählen auch Deponien, der Genehmigung der Behörde bedürfen. Maßgeblich für die Bewilligungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ist somit, dass überhaupt eine Behandlungsanlage errichtet werden soll bzw errichtet wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht auch keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Allein aus dem Umstand, dass nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfall nur in dafür vorgesehenen Behandlungsanlagen oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten abgelagert werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass jede Ablagerung von Abfall die Errichtung einer Behandlungsanlage darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 11, AWG 1990, Bundesgesetzblatt Nr 325 aus 1990, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2000,, die in ihrem hier wesentlichen Teil gleichlautend der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 ist, aus, dass eine nähere Betrachtung des AWG zu dem Ergebnis führe, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht dem Begriff "Deponie" bzw "Deponieanlage" erfülle. Für dieses Auslegungsergebnis spreche zunächst der Wortlaut der Bestimmung, wonach es sich bei einer Deponie um eine Anlage handelt, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet werde. Schon daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie (Anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ins Treffen, dass die Paragraphen 17, Absatz 4 und 39 Absatz eins, Litera b, Ziffer 13, AWG 1990 zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen" unterscheiden würden, in dem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt werde, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutrete, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln müsse. Ähnliche Hinweise enthält auch das AWG 2002 vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, Paragraph 39, AWG 2002, Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002). Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 06.11.2003, Zl 2000/07/0095, weiter aus, dass diese Formulierungen zu der Schlussfolgerung zwingen würden, dass der Gesetzgeber im AWG zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern unterscheide, was wiederum eine Auslegung des Inhaltes, das bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulasse. Insbesondere auch aus den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 4, AWG 2002 und Paragraph 61, Absatz eins, leg cit erhellt, dass eine Deponie eine Anlage und nicht etwa bloß die Ablagerung von Abfällen darstellt.

Dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall Maßnahmen gesetzt hätte, welche über die bloße Ablagerung von Abfällen hinausgegangen wären, kann nicht erkannt werden. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Deponie und somit eine Behandlungsanlage errichtet hat, ohne im Besitz der nach § 37 AWG erforderlichen Genehmigung zu sein. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.Dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall Maßnahmen gesetzt hätte, welche über die bloße Ablagerung von Abfällen hinausgegangen wären, kann nicht erkannt werden. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Deponie und somit eine Behandlungsanlage errichtet hat, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG erforderlichen Genehmigung zu sein. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Ablagerung von Bodenaushubmaterial die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs 1 und 3 iS des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 darstellt oder ob es sich bei dieser Maßnahme nur um eine zulässige Verwertungsmaßnahme iS einer Geländeanpassung bzw Verfüllung (Rekultivierung) gehandelt hat (vgl hiezu Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG, 46 und insbesondere auch Punkt 3.19. der "Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfall-Wirtschaftsplanes).Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Ablagerung von Bodenaushubmaterial die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins und 3 iS des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 darstellt oder ob es sich bei dieser Maßnahme nur um eine zulässige Verwertungsmaßnahme iS einer Geländeanpassung bzw Verfüllung (Rekultivierung) gehandelt hat vergleiche hiezu Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG, 46 und insbesondere auch Punkt 3.19. der "Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfall-Wirtschaftsplanes).

5.2. Zu Spruchpunkt 2.) ist auszuführen:

Nach § 33 Abs 1 lit l Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentlichen Änderungen von ua Ablagerungsplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 100 m² einer Bewilligung. In gegenständlichem Fall ist unstrittig, dass die Ablagerung eine Fläche von über 100 m² betroffen hat und dass sie außerhalb bebauter Bereiche liegt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentlichen Änderungen von ua Ablagerungsplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 100 m² einer Bewilligung. In gegenständlichem Fall ist unstrittig, dass die Ablagerung eine Fläche von über 100 m² betroffen hat und dass sie außerhalb bebauter Bereiche liegt.

Zu der im hier maßgeblichen Teil gleichlautenden Bestimmung des § 3 Abs 1 lit l des Landschaftsschutzgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.4.1992, Zl 91/10/0078, wie folgt ausgeführt: Nach dem Motivenbericht zum LSchG "sollen unter Ablagerungsplätzen Plätze zur Deponierung von Abfällen verstanden werden" (12. Beilage im Jahre 1973 zu den Sitzungsberichten des XXI. Vorarlberger Landtages, Seite 127). Nach diesem dem LSchG zugrundeliegenden Begriffsverständnis ist die Bestimmung zur Aufnahme von Abfällen für die rechtliche Wertung eines Platzes als Ablagerungsplatz maßgebend. Ob bei einem Platz diese Bestimmung gegeben ist, ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den konkreten Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen. Die Errichtung eines "Ablagerungsplatzes" setzt demnach voraus, dass der Zweck der gesetzten Maßnahmen (jedenfalls auch) in der Deponierung von Abfällen besteht, die Absicht desjenigen, der diese Maßnahmen durchführt, also dahin geht, die betreffende Grundfläche zur Deponierung von Abfällen zu verwenden, mögen damit auch andere Zwecke, wie etwa die bessere Erschließung eines Grundstückes verbunden sein, und daß die so geschaffene Fläche nach der allgemeinen Verkehrsauffassung einen Platz zur Deponierung von Abfällen darstellt. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wird insbesondere dann nicht von einem Ablagerungsplatz gesprochen werden können, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche zur Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit dazu geeignetem Material (Erde udgl.) aufgeschüttet wird, die Fläche nach Durchführung der Aufschüttung wieder landwirtschaftlich genutzt wird und sich in einem Zustand befindet, daß sie sich von anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht unterscheidet. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn es sich etwa um eine längere Zeit hindurch ungeordnete, störend ins Auge fallende, nicht der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse dienende Aufschüttung handelte.Zu der im hier maßgeblichen Teil gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera l, des Landschaftsschutzgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.4.1992, Zl 91/10/0078, wie folgt ausgeführt: Nach dem Motivenbericht zum LSchG "sollen unter Ablagerungsplätzen Plätze zur Deponierung von Abfällen verstanden werden" (12. Beilage im Jahre 1973 zu den Sitzungsberichten des römisch 21 . Vorarlberger Landtages, Seite 127). Nach diesem dem LSchG zugrundeliegenden Begriffsverständnis ist die Bestimmung zur Aufnahme von Abfällen für die rechtliche Wertung eines Platzes als Ablagerungsplatz maßgebend. Ob bei einem Platz diese Bestimmung gegeben ist, ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den konkreten Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen. Die Errichtung eines "Ablagerungsplatzes" setzt demnach voraus, dass der Zweck der gesetzten Maßnahmen (jedenfalls auch) in der Deponierung von Abfällen besteht, die Absicht desjenigen, der diese Maßnahmen durchführt, also dahin geht, die betreffende Grundfläche zur Deponierung von Abfällen zu verwenden, mögen damit auch andere Zwecke, wie etwa die bessere Erschließung eines Grundstückes verbunden sein, und daß die so geschaffene Fläche nach der allgemeinen Verkehrsauffassung einen Platz zur Deponierung von Abfällen darstellt. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wird insbesondere dann nicht von einem Ablagerungsplatz gesprochen werden können, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche zur Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit dazu geeignetem Material (Erde udgl.) aufgeschüttet wird, die Fläche nach Durchführung der Aufschüttung wieder landwirtschaftlich genutzt wird und sich in einem Zustand befindet, daß sie sich von anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht unterscheidet. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn es sich etwa um eine längere Zeit hindurch ungeordnete, störend ins Auge fallende, nicht der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse dienende Aufschüttung handelte.

Im Motivenbericht zum GNL ist zur Bestimmung des § 33 Abs 1 lit l GNL Folgendes ausgeführt: "Ablagerungsplätze und Lagerplätze sollen nur noch außerhalb des bebauten Gebietes bewilligungspflichtig sein (vgl § 3 Abs 1 lit l Landschaftsschutzgesetz). Es ist dazu im Sinne der bisherigen Praxis festzuhalten, dass Aufschüttungen im Regelfall Ablagerungen darstellen." Aufgrund des im Wesentlichen gleichen Wortlautes der Bestimmung des § 33 Abs 1 lit l GNL und des § 3 Abs 1 lit l Landschaftsschutzgesetz im Bezug auf Ablagerungen ausserhalb bebauter Bereiche und aufgrund des Hinweises auf § 3 Abs 1 lit l Landschaftsschutzgesetz im Motivenbericht zu § 33 Abs 1 lit l GNL ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Regelung des § 33 Abs 1 lit l GNL der des § 3 Abs 1 lit l Landschaftsschutzgesetz in Bezug auf Ablagerungen außerhalb bebauter Bereiche entspricht. Auch dem unbestimmten Hinweis darauf, dass im Sinne der bisherigen Praxis festzuhalten sei, dass Aufschüttungen im Regelfall Ablagerungen darstellen würden, kann die Absicht des Gesetzgebers, eine von der Regelung des § 3 Abs 1 lit l Landschaftsschutzgesetz abweichende Regelung im Bezug auf Ablagerungen ausserhalb bebauter Bereiche zu treffen, nicht entnommen werden, weshalb die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 3 Abs 1 lit l Landschaftsschutzgesetz entwickelte Judikatur auch zur Auslegung der Bestimmung des § 33 Abs 1 lit l GNL heranzuziehen ist.Im Motivenbericht zum GNL ist zur Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, GNL Folgendes ausgeführt: "Ablagerungsplätze und Lagerplätze sollen nur noch außerhalb des bebauten Gebietes bewilligungspflichtig sein vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Litera l, Landschaftsschutzgesetz). Es ist dazu im Sinne der bisherigen Praxis festzuhalten, dass Aufschüttungen im Regelfall Ablagerungen darstellen." Aufgrund des im Wesentlichen gleichen Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, GNL und des Paragraph 3, Absatz eins, Litera l, Landschaftsschutzgesetz im Bezug auf Ablagerungen ausserhalb bebauter Bereiche und aufgrund des Hinweises auf Paragraph 3, Absatz eins, Litera l, Landschaftsschutzgesetz im Motivenbericht zu Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, GNL ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Regelung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, GNL der des Paragraph 3, Absatz eins, Litera l, Landschaftsschutzgesetz in Bezug auf Ablagerungen außerhalb bebauter Bereiche entspricht. Auch dem unbestimmten Hinweis darauf, dass im Sinne der bisherigen Praxis festzuhalten sei, dass Aufschüttungen im Regelfall Ablagerungen darstellen würden, kann die Absicht des Gesetzgebers, eine von der Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera l, Landschaftsschutzgesetz abweichende Regelung im Bezug auf Ablagerungen ausserhalb bebauter Bereiche zu treffen, nicht entnommen werden, weshalb die vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 3, Absatz eins, Litera l, Landschaftsschutzgesetz entwickelte Judikatur auch zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, GNL heranzuziehen ist.

Nach dieser Judikatur muss zweierlei vorliegen, damit von einer Ablagerung im Sinne des § 33 Abs 1 lit l GNL gesprochen werden kann: Zum einen muss der Zweck der gesetzten Maßnahme jedenfalls auch in der Deponierung von Abfällen bestehen, dh die Absicht desjenigen der die Maßnahmen durchführt, muss dahin gehen, die Grundfläche zur Deponierung von Abfällen zu verwenden, und zum anderen muss die so geschaffene Fläche nach der allgemeinen Verkehrsauffassung einen Platz zur Deponierung von Abfällen darstellen.Nach dieser Judikatur muss zweierlei vorliegen, damit von einer Ablagerung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, GNL gesprochen werden kann: Zum einen muss der Zweck der gesetzten Maßnahme jedenfalls auch in der Deponierung von Abfällen bestehen, dh die Absicht desjenigen der die Maßnahmen durchführt, muss dahin gehen, die Grundfläche zur Deponierung von Abfällen zu verwenden, und zum anderen muss die so geschaffene Fläche nach der allgemeinen Verkehrsauffassung einen Platz zur Deponierung von Abfällen darstellen.

Im gegenständlichen Fall kann nicht gefunden werden, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine längere Zeit hindurch ungeordnete, störend ins Auge fallende, nicht der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse dienende Aufschüttung handelt; zumindest enthält die Aktenlage keine Hinweise in diese Richtung, auch im Zuge der mündlichen Verhandlungen haben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Auf den im Akt erliegenden Fotos ist ersichtlich, dass sich der schon begrünte Teil der Aufschüttung nicht von den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen unterscheidet, zum anderen hat der Grundstückseigentümer glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine Maßnahme zur Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse gehandelt hat. Weiters ist nicht zu erkennen, dass nicht geeignetes Material verwendet worden wäre. Auch Hinweise darauf, dass über längere Zeit ein ungeordneter, störend ins Auge fallenden Zustand der Aufschüttung geherrscht hätte, haben sich nicht ergeben. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine bewilligungspflichtige Ablagerung im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 1 lit l GNL gehandelt hat, weshalb das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich Spruchpunkt 2) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.Im gegenständlichen Fall kann nicht gefunden werden, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine längere Zeit hindurch ungeordnete, störend ins Auge fallende, nicht der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse dienende Aufschüttung handelt; zumindest enthält die Aktenlage keine Hinweise in diese Richtung, auch im Zuge der mündlichen Verhandlungen haben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Auf den im Akt erliegenden Fotos ist ersichtlich, dass sich der schon begrünte Teil der Aufschüttung nicht von den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen unterscheidet, zum anderen hat der Grundstückseigentümer glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine Maßnahme zur Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse gehandelt hat. Weiters ist nicht zu erkennen, dass nicht geeignetes Material verwendet worden wäre. Auch Hinweise darauf, dass über längere Zeit ein ungeordneter, störend ins Auge fallenden Zustand der Aufschüttung geherrscht hätte, haben sich nicht ergeben. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine bewilligungspflichtige Ablagerung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, GNL gehandelt hat, weshalb das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich Spruchpunkt 2) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

Es kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall überhaupt der Beschuldigte, der auf Anweisung bzw Bitte des Grundeigentümers die Maßnahme durchführte, diese (mit) zu verantworten hätte.

Schlagworte

Naturschutz, Ablagerung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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