TE Uvs Bescheid 2005/3/8 1-172/05

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des D S, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 31.01.2005, Zl X-9-2004/22634, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 14.07.2004 um 18.22 Uhr vor dem Haus Bgasse Nr X in D in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX in Betrieb zu nehmen. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l ergeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 800 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 216 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 14.07.2004 um 18.22 Uhr vor dem Haus Bgasse Nr römisch zehn in D in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 in Betrieb zu nehmen. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l ergeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 800 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 216 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Erstbehörde stütze ihre Feststellungen auf die Aussage des einvernommenen Beamten Insp W und führe an, dass die Einvernahme der vom Beschuldigten angebotenen Zeugen entbehrlich sei, weil sich aus der Aussage des Beamten der festgestellte Sachverhalt bereits ergebe. Diese Beweiswürdigung sei unzulässig, weil sie das Ergebnis einer nicht durchgeführten Beweisaufnahme vorwegnehme. Von besonderer Brisanz sei diese unzulässige, vorweggenommene Beweiswürdigung deshalb, weil der einvernommene Beamte selbst keine tatrelevanten Beobachtungen gemacht habe, weil sich der Beschuldigte bei seinem Eintreffen bereits im Rettungswagen befunden habe. Das erstinstanzliche Verfahren leide daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Wären die angebotenen Zeugen einvernommen worden, hätten sie die Richtigkeit der Verantwortung des Beschuldigten bestätigen können, was zweifellos zur Einstellung des Verfahrens führen hätte müssen.

Entgegen den Feststellungen der Erstbehörde habe sich der Sachverhalt wie folgt ereignet: Der Beschuldigte habe in seiner Wohnung im Haus Bgasse X in D den Nachmittag des 14.07.2004 verbracht. Seinen Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen XXX habe er auf dem Privatgrund vor dem Wohnhaus abgestellt. Als er gegen 18.00 Uhr Kinder auf dem Vorplatz und insbesondere auch auf dem Roller spielen gehört habe, habe er beschlossen, seinen Roller hinter das Haus zu stellen. Aus diesem Grund sei er auf den Vorplatz gegangen und habe seinen Roller hinter das Haus schieben wollen. In dem Moment, als er den Roller vom Ständer nehmen habe wollen, habe ihn eine Wespe in die rechte Hand gestochen und sei er dann, weil er eine Wespenallergie habe, ohnmächtig zu Boden gefallen. Aus diesem Grund hätten die Nachbarn den Notarzt gerufen und sei der Beschuldigte anschließend mit dem Notarzt ins Krankenhaus D gebracht worden. Offensichtlich habe eine spätere Alkomatmessung auf dem Gendarmerieposten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l ergeben. Fakt sei jedoch, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt seinen Roller in Betrieb genommen und dies auch nicht versucht habe.Entgegen den Feststellungen der Erstbehörde habe sich der Sachverhalt wie folgt ereignet: Der Beschuldigte habe in seiner Wohnung im Haus Bgasse römisch zehn in D den Nachmittag des 14.07.2004 verbracht. Seinen Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 habe er auf dem Privatgrund vor dem Wohnhaus abgestellt. Als er gegen 18.00 Uhr Kinder auf dem Vorplatz und insbesondere auch auf dem Roller spielen gehört habe, habe er beschlossen, seinen Roller hinter das Haus zu stellen. Aus diesem Grund sei er auf den Vorplatz gegangen und habe seinen Roller hinter das Haus schieben wollen. In dem Moment, als er den Roller vom Ständer nehmen habe wollen, habe ihn eine Wespe in die rechte Hand gestochen und sei er dann, weil er eine Wespenallergie habe, ohnmächtig zu Boden gefallen. Aus diesem Grund hätten die Nachbarn den Notarzt gerufen und sei der Beschuldigte anschließend mit dem Notarzt ins Krankenhaus D gebracht worden. Offensichtlich habe eine spätere Alkomatmessung auf dem Gendarmerieposten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l ergeben. Fakt sei jedoch, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt seinen Roller in Betrieb genommen und dies auch nicht versucht habe.

Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

3.       Der Berufung kommt aus folgendem Grund Berechtigung zu:

Die Erstbehörde wirft dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis eine versuchte Inbetriebnahme eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vor. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 5 Abs 1 StVO: "Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs 5 StVO: "Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt."

§ 8 VStG: "(1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt."

                  "(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausübung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet."

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk 30.5.2001, 2000/21/0009) bedarf es im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erk 30.5.2001, 2000/21/0009) bedarf es im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.

Unter Hinweis auf die zitierte Bestimmung des § 8 Abs 1 VStG kann wegen des Versuchs einer Verwaltungsübertretung nur derjenige bestraft werden, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Aus der Sicht des Verwaltungssenates ist somit das vorsätzliche Verhalten der betreffenden Person ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches in den Tatvorwurf aufgenommen werden hätte werden müssen (vgl VwGH 19.12.1997, Zl 96/02/ 0594). Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, entspricht der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf nicht dem § 44a Z 1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Sanierung des Tatvorwurfes war dem Verwaltungsgerichtshof wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.Unter Hinweis auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, VStG kann wegen des Versuchs einer Verwaltungsübertretung nur derjenige bestraft werden, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Aus der Sicht des Verwaltungssenates ist somit das vorsätzliche Verhalten der betreffenden Person ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches in den Tatvorwurf aufgenommen werden hätte werden müssen vergleiche VwGH 19.12.1997, Zl 96/02/ 0594). Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, entspricht der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Sanierung des Tatvorwurfes war dem Verwaltungsgerichtshof wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Versuch, Tatvorwurf, Vorsatz

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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