TE Uvs Bescheid 2005/5/4 302-001/05

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Veröffentlicht am 04.05.2005
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Norm

RaumplanungsG Vlbg §48
Vlbg Landesverfassung Art7 Abs2
B-VG Art7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Herzog über die Berufung der S M, K, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28.01.2005, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 48 des Raumplanungsgesetzes wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Landesregierung zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 48, des Raumplanungsgesetzes wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Landesregierung zurückverwiesen.

Text

1.       Mit angefochtenem Bescheid wurde über Antrag der Gemeinde K die Umlegung "B-S" genehmigt.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, ein zentraler Hauptvorwurf gegen das Verfahren richte sich dahin, dass nicht einmal ein Höhenschichtenplan eingeholt worden sei. Bei Einholung eines Höhenschichtenplans hätte sich von vornherein ergeben, dass die gewählte Umlegung verkehrstechnisch inoperabel sei. Von Anfang an habe die Gemeinde K verschwiegen, dass die Berufungswerberin, der fast 50 % der Grundflächen gehörten, niemals mit der vorgeschlagenen Umlegung einverstanden gewesen sei. Eine Versagung des Antrags sei auch geboten gewesen, weil sowohl das eingeschaltete Geometerbüro als auch der verkehrstechnische Sachverständige eine andere Lösung favorisiert hätten. Die Gemeinde habe im Vorlageschreiben vom 11.01.2005 zwar behauptet, dass die Änderungswünsche des Sachverständigen eingearbeitet seien, die vom Gesetz gebotene Anhörung des Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens sei aber aus unerfindlichen Gründen unterblieben. Nach Berechnungen des Sachverständigen werde der Weg W2 eine durchschnittliche Neigung von 12 % aufweisen. Weil der Hang kein gleichmäßiges, sondern ein nach Süden stets ansteigendes Gefälle aufweise, sei am ungünstigsten Punkt mit einem Gefälle von mindestens 15 % zu rechnen. An keiner Stelle des angefochtenen Bescheids werde eine alternative Rechnung angestellt, wieviel Grund und Boden die Variante einer zentralen Erschließung und wieviel Grund und Boden die Variante von zwei Erschließungen in Anspruch nehmen würden. In diesem Zusammenhang würden auch die Argumente der Gemeinde K im Schreiben vom 27.04.2004 hinken. Auch die geplante Erschließungsstraße W1 würde eine sonnige ebene Fläche in Anspruch nehmen, die nur am späten Nachmittag kurz im Schatten liege, und die Straße W2 würde nicht im Wald zu liegen kommen, sondern auf Flächen, die für eine Bewohnung tauglich seien. Es gebe sohin kein einziges Argument gegen die einzig richtige zentrale Erschließung. Unzutreffend sei die Behauptung der Gemeinde K, dass die Zweistraßenvariante den Wünschen der betroffenen Grundeigentümer entspreche. Damit würde der gegenteilige Standpunkt der Berufungswerberin verheimlicht.

Der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Vorgaben des § 48 Abs 1 lit a und c Raumplanungsgesetz. Nach § 48 Abs 1 lit a dürfe der Umlegungsplan verkehrstechnischen Interessen nicht widersprechen. Es sei offenkundig, dass eine Durchschnittssteigung des Weges W2, die höher sei als jene der Großglocknerstraße, nicht mit verkehrstechnischen Interessen vereinbar sei, wenn die Möglichkeit einer alternativen Lösung mit einer Steigung von geschätzt einem Drittel dieses Wertes bestehe. Der Umlegungsplan widerspreche auch § 48 Abs 1 lit c, wonach die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert sein müsse. Der Begriff "zweckmäßig" bedeute eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Möglichkeiten, eine Abwägung der Trassenvarianten und die Verpflichtung zur Versagung der Genehmigung, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Auch dies sei im angefochtenen Verfahren verabsäumt worden.Der angefochtene Bescheid verstoße gegen die Vorgaben des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und c Raumplanungsgesetz. Nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, dürfe der Umlegungsplan verkehrstechnischen Interessen nicht widersprechen. Es sei offenkundig, dass eine Durchschnittssteigung des Weges W2, die höher sei als jene der Großglocknerstraße, nicht mit verkehrstechnischen Interessen vereinbar sei, wenn die Möglichkeit einer alternativen Lösung mit einer Steigung von geschätzt einem Drittel dieses Wertes bestehe. Der Umlegungsplan widerspreche auch Paragraph 48, Absatz eins, Litera c,, wonach die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert sein müsse. Der Begriff "zweckmäßig" bedeute eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Möglichkeiten, eine Abwägung der Trassenvarianten und die Verpflichtung zur Versagung der Genehmigung, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Auch dies sei im angefochtenen Verfahren verabsäumt worden.

Im Übrigen bringt die Berufungswerberin auch Bedenken gegen die Gesetzeslage vor.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Vorarlberger Landesregierung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.01.2005 die Umlegung "B-S" nach einem Lageplan vom 21.09.2004 genehmigt. Der Umlegungsplan sieht ua eine verkehrstechnische Erschließung der Grundstücke durch je eine Stichstraße im Westen und im Osten des Umlegungsgebietes vor.

Die Berufungswerberin S M ist Eigentümerin der GST-NR XXX, YYY und ZZZ, alle KG K. Nach dem Umlegungsplan wurden ihr die Abfindungsflächen 5a bis 5d zugeteilt. Die Erschließung dieser Flächen ist durch die im Osten des Umlegungsgebietes verlaufende Stichstraße W2 vorgesehen.Die Berufungswerberin S M ist Eigentümerin der GST-NR römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG K. Nach dem Umlegungsplan wurden ihr die Abfindungsflächen 5a bis 5d zugeteilt. Die Erschließung dieser Flächen ist durch die im Osten des Umlegungsgebietes verlaufende Stichstraße W2 vorgesehen.

Die Berufungswerberin hat sich zuletzt gegen die Erschließung des Umlegungsgebietes durch zwei seitliche Stichstraßen und für eine zentrale Erschließungsstraße ausgesprochen. Die anderen von der Umlegung betroffenen Grundeigentümer bevorzugen die Variante mit den zwei seitlichen Erschließungsstraßen, wären aber allenfalls auch mit der Variante einer zentralen Erschließungsstraße einverstanden. Letzteres gilt nicht für Frau T; sie hat sich gegen eine zentrale Erschließung ausgesprochen.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung, welche mit einem Orts-augenschein verbunden war, als erwiesen angenommen.

5.       Gemäß § 48 Raumplanungsgesetz ist die Umlegung von der Landesregierung zu genehmigen, wenn5. Gemäß Paragraph 48, Raumplanungsgesetz ist die Umlegung von der Landesregierung zu genehmigen, wenn

  1. a)Litera a
    sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
  2. b)Litera b
    sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,
  3. c)Litera c
    die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist,
  4. d)Litera d
    sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht.

Ein Umlegungsverfahren kann nach § 42 Raumplanungsgesetz auch ohne Zustimmung von betroffenen Grundeigentümern eingeleitet werden und es können mit einer Umlegung Eigentumsbeschränkungen (insbesondere "Eigentumsumschichtung") verbunden sein. Im Hinblick darauf kommt bei Umlegungen auch für die Verwaltung der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl Art 7 Abs 2 der Vorarlberger Landesverfassung) besondere Bedeutung zu.Ein Umlegungsverfahren kann nach Paragraph 42, Raumplanungsgesetz auch ohne Zustimmung von betroffenen Grundeigentümern eingeleitet werden und es können mit einer Umlegung Eigentumsbeschränkungen (insbesondere "Eigentumsumschichtung") verbunden sein. Im Hinblick darauf kommt bei Umlegungen auch für die Verwaltung der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vergleiche Artikel 7, Absatz 2, der Vorarlberger Landesverfassung) besondere Bedeutung zu.

Im gegenständlichen Fall sind einerseits nicht alle von der Umlegung betroffenen Grundeigentümer mit dem dem Umlegungsbescheid zugrundeliegenden Umlegungsplan einverstanden und dürfte andererseits nicht nur dieser Plan, sondern auch eine konkrete Alternative zu ihm die einzelnen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Raumplanungsgesetz jeweils allein für sich gesehen erfüllen. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Rechtsauffassung, dass in einem solchen Fall das Gebot der verfassungskonformen Auslegung verlangt, eine gegenseitige Abwägung der Varianten an Hand der Genehmigungskriterien des § 48 Abs 1 Raumplanungsgesetz (hier insbesondere der lit a und lit c) unter Berücksichtigung des Gleichheits- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.Im gegenständlichen Fall sind einerseits nicht alle von der Umlegung betroffenen Grundeigentümer mit dem dem Umlegungsbescheid zugrundeliegenden Umlegungsplan einverstanden und dürfte andererseits nicht nur dieser Plan, sondern auch eine konkrete Alternative zu ihm die einzelnen Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz eins, Raumplanungsgesetz jeweils allein für sich gesehen erfüllen. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Rechtsauffassung, dass in einem solchen Fall das Gebot der verfassungskonformen Auslegung verlangt, eine gegenseitige Abwägung der Varianten an Hand der Genehmigungskriterien des Paragraph 48, Absatz eins, Raumplanungsgesetz (hier insbesondere der Litera a und Litera c,) unter Berücksichtigung des Gleichheits- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.

Von den Grundeigentümern und der antragstellenden Gemeinde sind insbesondere einerseits die Vor- und Nachteile der Lage und Größe der Grundstücke (§ 48 Abs 1 lit a Raumplanungsgesetz) und andererseits die Vor- und Nachteile von zwei Erschließungsvarianten des Umlegungsgebietes in verkehrsmäßiger Hinsicht (§ 48 Abs 1 lit c Raumplanungsgesetz) zum Thema gemacht worden.Von den Grundeigentümern und der antragstellenden Gemeinde sind insbesondere einerseits die Vor- und Nachteile der Lage und Größe der Grundstücke (Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, Raumplanungsgesetz) und andererseits die Vor- und Nachteile von zwei Erschließungsvarianten des Umlegungsgebietes in verkehrsmäßiger Hinsicht (Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, Raumplanungsgesetz) zum Thema gemacht worden.

Die erforderliche Abwägung dieser Vor- und Nachteile (innerhalb der genannten lit a und lit c sowie der lit a und lit c gegeneinander) ist im gegenständlichen Fall aber nicht erfolgt. Der für eine solche Abwägung derzeit vorliegende Sachverhalt ist dabei so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren unvermeidlich erscheint. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 66 Abs 2 AVG zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückzuverweisen.Die erforderliche Abwägung dieser Vor- und Nachteile (innerhalb der genannten Litera a und Litera c, sowie der Litera a und Litera c, gegeneinander) ist im gegenständlichen Fall aber nicht erfolgt. Der für eine solche Abwägung derzeit vorliegende Sachverhalt ist dabei so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren unvermeidlich erscheint. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Schlagworte

Umlegungsverfahren, genehmigungsfähige Alternative zu Umlegungsplan, Abwägungsentscheidung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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