Norm
GütbefG §23 Abs1 Z9 VStG §44a Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des M H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.06.2005, Zl X-9-2005/00713, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
"1: Sie haben als Verantwortlicher der Firma h T und L GmbH, B, diese ist Mieter des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt in F auf der L, Höhe km XXX, Grenzübergangsstelle F T, Einreise von H Ö, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates ist gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Orte, welcher außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet wird, obwohl dies nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:"1: Sie haben als Verantwortlicher der Firma h T und L GmbH, B, diese ist Mieter des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt in F auf der L, Höhe km römisch 30 , Grenzübergangsstelle F T, Einreise von H Ö, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates ist gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Orte, welcher außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet wird, obwohl dies nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, oder einer
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, oder einer
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder
auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Lenkt ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so hat dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. Das KFZ war auf der Fahrt von C/I nach L/B und hatte 50 Rollen Isolant geladen.
Sie haben dem Lenker keine Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung EG 484/2002 ausgefolgt. Sie haben dem Lenker keine Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung EG 484 aus 2002, ausgefolgt.
Tatzeit: 10.08.2004, 09.05 Uhr
Tatort: B, Fa. h T und L GesmbH, Hstraße
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1: § 23 Abs 1 Z 3 iVm. § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Ziffer 1 Güterbeförderungsgesetz und Verordnung (EG) Nr. 881/1992 idF. Verordnung (EG) Nr. 484/20021: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 Güterbeförderungsgesetz und Verordnung (EG) Nr. 881 aus 1992, in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 484/2002
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1
1.453,00
70 Stunden
§ 23 Abs 1 iVm. Abs 4, 2. Satz GüterbeförderungsgesetzParagraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, 2, Satz Güterbeförderungsgesetz
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Abtretung des Strafverfahrens sei rechtswidrig erfolgt, da auf Grund des Standortes des Lkw in K nur dort eine Unterlassung begangen worden wäre, nämlich die Zur-Verfügung-Stellung der Fahrerlizenz. Die Bezirkshauptmannschaft B sei daher für dieses Strafverfahren unzuständig.
Die Verordnung (EWG) Nr 881/92 und Nr 484/2002 sei in Österreich nicht ratifiziert worden. Die Verordnung Nr 484/2002 betreffe ausschließlich die EU-Güterbeförderungslizenz; die Fahrerlizenz könne niemals unter diese Verordnung bzw unter § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG subsumiert werden. Sie habe auch überhaupt nichts mit einer CEMT-Genehmigung gemeinsam und lasse sich daher nicht unter § 7 Abs 1 Z 2 GütbefG subsumieren. Die Fahrerlizenz werde auch nicht durch den Verkehrsminister bewilligt und sei daher auch eine Subsumtion unter § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG ausgeschlossen. Schließlich würden die Fahrerlizenzen auch nicht auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergeben. Eine Subsumtion unter § 7 Abs 1 Z 4 GütbefG sei daher ebenfalls ausgeschlossen. Auch eine Bestrafung nach § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 GütbefG sei daher unmöglich bzw unzulässig. Da kein Fall des § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 GütbefG vorliege, könne der Beschuldigte auch keine Übertretung nach § 9 GütbefG und § 23 GütbefG begangen haben.Die Verordnung (EWG) Nr 881/92 und Nr 484 aus 2002, sei in Österreich nicht ratifiziert worden. Die Verordnung Nr 484 aus 2002, betreffe ausschließlich die EU-Güterbeförderungslizenz; die Fahrerlizenz könne niemals unter diese Verordnung bzw unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG subsumiert werden. Sie habe auch überhaupt nichts mit einer CEMT-Genehmigung gemeinsam und lasse sich daher nicht unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG subsumieren. Die Fahrerlizenz werde auch nicht durch den Verkehrsminister bewilligt und sei daher auch eine Subsumtion unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG ausgeschlossen. Schließlich würden die Fahrerlizenzen auch nicht auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergeben. Eine Subsumtion unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, GütbefG sei daher ebenfalls ausgeschlossen. Auch eine Bestrafung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GütbefG sei daher unmöglich bzw unzulässig. Da kein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GütbefG vorliege, könne der Beschuldigte auch keine Übertretung nach Paragraph 9, GütbefG und Paragraph 23, GütbefG begangen haben.
Der Fahrer sei im Besitz der so genannten Fahrerbescheinigung und sei es auch zum Tatzeitpunkt gewesen. Offensichtlich sei im Verfahren die Gemeinschaftslizenz mit der Fahrerbescheinigung verwechselt worden. Auf Grund der Anzeige sei davon auszugehen, dass der Fahrer anlässlich der Anhaltung die Gemeinschaftslizenz nicht vorlegen habe können.
Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
3. Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Am 10.08.2004 um 09.05 Uhr wurde der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX – es handelte sich um H Ö – bei der Grenzübergangsstelle F-T von einem Organ der GREKO F-T einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser wies der Fahrzeuglenker eine Gemeinschaftslizenz vor, welche auf die Firma H T und L GmbH, K, Bstraße, ausgestellt war. Diese Firma war auch Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, auf welches das vorgenannte Kennzeichen ausgestellt war. Die Firma h T- und L GmbH, B, hatte das Fahrzeug von der erstgenannten Firma angemietet. Eine Fahrerbescheinigung konnte der besagte Lenker nicht vorweisen.3. Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Am 10.08.2004 um 09.05 Uhr wurde der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30 – es handelte sich um H Ö – bei der Grenzübergangsstelle F-T von einem Organ der GREKO F-T einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser wies der Fahrzeuglenker eine Gemeinschaftslizenz vor, welche auf die Firma H T und L GmbH, K, Bstraße, ausgestellt war. Diese Firma war auch Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, auf welches das vorgenannte Kennzeichen ausgestellt war. Die Firma h T- und L GmbH, B, hatte das Fahrzeug von der erstgenannten Firma angemietet. Eine Fahrerbescheinigung konnte der besagte Lenker nicht vorweisen.
4. Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.4. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Nach § 32 Abs 2 leg cit ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Nach Paragraph 32, Absatz 2, leg cit ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, hat die Behörde dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, welche bei Übertretungen der gegenständlichen Art gemäß § 31 Abs 2 VStG sechs Monate beträgt, alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der betreffenden Übertretung vorzuwerfen.Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, hat die Behörde dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, welche bei Übertretungen der gegenständlichen Art gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG sechs Monate beträgt, alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der betreffenden Übertretung vorzuwerfen.
In der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft B "Aufforderung zur Rechtfertigung" wurde dem Beschuldigten der gleiche Tatvorwurf angelastet, wie er Eingang in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gefunden hat. In dieser Verfolgungshandlung ist zwar von einem "angeführten Kfz" die Rede, jedoch ist dieses Kraftfahrzeug nicht näher umschrieben. Dies wäre jedoch zumindest durch die Angabe des Kennzeichens des betreffenden Fahrzeuges notwendig gewesen, weil das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene strafbare Verhalten nur mit einem Kraftfahrzeug begangen werden kann, welches in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist oder im Fall einer Fahrzeugkombination, wenn zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, und ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt ist (siehe Art 2 der Verordnung (EWG) Nr 881/92). Dadurch, dass innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten gegenüber nicht konkret vorgeworfen wurde, um welches Kraftfahrzeug (welche Fahrzeugkombination) es sich handelt, fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weshalb aus diesem Grunde Verfolgungsverjährung eingetreten ist.In der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft B "Aufforderung zur Rechtfertigung" wurde dem Beschuldigten der gleiche Tatvorwurf angelastet, wie er Eingang in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gefunden hat. In dieser Verfolgungshandlung ist zwar von einem "angeführten Kfz" die Rede, jedoch ist dieses Kraftfahrzeug nicht näher umschrieben. Dies wäre jedoch zumindest durch die Angabe des Kennzeichens des betreffenden Fahrzeuges notwendig gewesen, weil das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene strafbare Verhalten nur mit einem Kraftfahrzeug begangen werden kann, welches in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist oder im Fall einer Fahrzeugkombination, wenn zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, und ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt ist (siehe Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr 881/92). Dadurch, dass innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten gegenüber nicht konkret vorgeworfen wurde, um welches Kraftfahrzeug (welche Fahrzeugkombination) es sich handelt, fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weshalb aus diesem Grunde Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war nicht mehr näher auf die Frage einzugehen, ob die hier in Rede stehende Firma, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, dem im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten Fahrzeuglenker eine Fahrerbescheinigung tatsächlich zur Verfügung gestellt hat. Der besagte Fahrzeuglenker hat nämlich nach der Anzeige dem Kontrollorgan gegenüber angegeben, dass sich die Fahrerbescheinigung "in seinem Lkw" befinde, welcher zwecks Service bei "seiner" Firma stehe.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Güterbeförderung, Tatumschreibung, Angabe des betreffenden FahrzeugsZuletzt aktualisiert am
21.03.2018