TE Uvs Bescheid 2005/7/5 1-422/05

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Veröffentlicht am 05.07.2005
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Norm

GütbefG §23 Abs1 Z9
VO (EWG) Nr 881/92 Art 6 Abs4
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des M H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 6.05.2005, Zl X-9-2003/14315, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG auf 725 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 72,50 Euro. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm zu lauten hat: "§ 23 Abs 1 Z 9 iVm Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002. Weiters werden die bei der Tatzeitangabe enthaltenen Worte "Feststellung um 19.20 Uhr" um folgende Worte ergänzt: "in N, B XX, Höhe Straßen-km XXX".Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf 725 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 72,50 Euro. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm zu lauten hat: "§ 23 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002,. Weiters werden die bei der Tatzeitangabe enthaltenen Worte "Feststellung um 19.20 Uhr" um folgende Worte ergänzt: "in N, B römisch zwanzig, Höhe Straßen-km XXX".

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H T und L GmbH und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliches Organ der Unternehmerin eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze (Ausgangsort M M/I über N/R nach D/B) mit dem Kraftfahrzeug YYY, ZZZ, durchgeführt und habe als Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 einen Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sei (M M) mit der Führung des Kraftfahrzeuges betraut, obwohl er diesem keine Fahrerbescheinigung gemäß Art 1 der Verordnung (EG) Nr 484/2002 zur Verfügung gestellt habe.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H T und L GmbH und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliches Organ der Unternehmerin eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze (Ausgangsort M M/I über N/R nach D/B) mit dem Kraftfahrzeug YYY, ZZZ, durchgeführt und habe als Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 einen Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sei (M M) mit der Führung des Kraftfahrzeuges betraut, obwohl er diesem keine Fahrerbescheinigung gemäß Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, zur Verfügung gestellt habe.

Als Tatzeit führte die Erstbehörde an: 7.10.2003, Feststellung um 19.20 Uhr, als Tatort: B, Firma h T und L GmbH, Hstraße.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 3 iVm §§ 7 Abs 1 und 9 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes und der Verordnung (EG) Nr 881/1992 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 68 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins und 9 Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes und der Verordnung (EG) Nr 881 aus 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002,. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 68 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Zeuge M sei zu keiner Zeit einvernommen worden. Vorweg werde festgehalten, dass es keine gesetzliche Bestimmung gebe, nach welcher der Beschuldigte irgendwelche zweckdienliche Angaben zu machen hätte. Dennoch habe er durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens hingewiesen, indem er jene beiden VwGH-Entscheidungen zitiert habe, in welchen darauf hingewiesen werde, dass § 23 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes infolge Novellierungsmängeln verfassungswidrig sei. Dies ergebe sich auch bei entsprechender Prüfung. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung könne nicht unter § 23 Abs 1 Z 3 (gemeint: des Güterbeförderungsgesetzes) subsumiert werden, da die Fahrerbescheinigung weder eine Gemeinschaftslizenz noch eine CEMT noch eine Bewilligung nach Z 3 noch eine Genehmigung nach Z 4 sei. Zudem sei EG-Nr 484/2002 in Österreich nie ordnungsgemäß ratifiziert worden. Das Mitführen bzw Nichtmitführen (gemeint: der Fahrerbescheinigung) sei infolge mangelnder gesetzlicher Regelung sogar für den Fahrer straflos.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Zeuge M sei zu keiner Zeit einvernommen worden. Vorweg werde festgehalten, dass es keine gesetzliche Bestimmung gebe, nach welcher der Beschuldigte irgendwelche zweckdienliche Angaben zu machen hätte. Dennoch habe er durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens hingewiesen, indem er jene beiden VwGH-Entscheidungen zitiert habe, in welchen darauf hingewiesen werde, dass Paragraph 23, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes infolge Novellierungsmängeln verfassungswidrig sei. Dies ergebe sich auch bei entsprechender Prüfung. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung könne nicht unter Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, (gemeint: des Güterbeförderungsgesetzes) subsumiert werden, da die Fahrerbescheinigung weder eine Gemeinschaftslizenz noch eine CEMT noch eine Bewilligung nach Ziffer 3, noch eine Genehmigung nach Ziffer 4, sei. Zudem sei EG-Nr 484 aus 2002, in Österreich nie ordnungsgemäß ratifiziert worden. Das Mitführen bzw Nichtmitführen (gemeint: der Fahrerbescheinigung) sei infolge mangelnder gesetzlicher Regelung sogar für den Fahrer straflos.

Der Beschuldigte beantragte ua die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 7.10.2003 um 19.20 Uhr lenkte M M auf der B XX in N den Kraftwagenzug mit den Kennzeichen YYY und ZZZ aus I kommend in Richtung V. Um die genannte Zeit wurde der besagte Fahrzeuglenker auf Höhe km XXX der genannten Straße von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser keine Fahrerbescheinigung mitführte. Der Fahrzeuglenker war kroatischer Staatsangehöriger und damit Angehöriger eines Drittstaates.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 7.10.2003 um 19.20 Uhr lenkte M M auf der B römisch zwanzig in N den Kraftwagenzug mit den Kennzeichen YYY und ZZZ aus römisch eins kommend in Richtung römisch fünf. Um die genannte Zeit wurde der besagte Fahrzeuglenker auf Höhe km römisch 30 der genannten Straße von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser keine Fahrerbescheinigung mitführte. Der Fahrzeuglenker war kroatischer Staatsangehöriger und damit Angehöriger eines Drittstaates.

Zulassungsbesitzer der genannten Fahrzeugkombination war zum Tatzeitpunkt die Firma h T u. L GmbH mit dem Sitz in B, Hstraße. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma ist der Beschuldigte. Die genannte Firma hat es unterlassen, dem vorgenannten Fahrzeuglenker die Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

Von der Bezirkshauptmannschaft L wurde das Strafverfahren gemäß § 27 Abs 1 VStG an die Bezirkshauptmannschaft B abgetreten.Von der Bezirkshauptmannschaft L wurde das Strafverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG an die Bezirkshauptmannschaft B abgetreten.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der vom Verwaltungssenat im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

5.1      Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 lauten wie folgt:5.1 Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, lauten wie folgt:

"Artikel 3

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – mit einer Fahrerbescheinigung."

(2) ……….

(3) ………."

"Artikel 6

(1) Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens ausgestellt.

(2) Die Fahrerbescheinigung wird von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw. der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.

(3) ……

(4) Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) ……"

5.2      Nach § 23 Abs 1 Z 9 des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.5.2 Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Nach § 23 Abs 4 leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1, 2, 5 und 7 mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.Nach Paragraph 23, Absatz 4, leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 6 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

5.3      Zunächst ist festzustellen, dass die hier in Rede stehende Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 in allen Mitgliedstaaten der EU direkt anwendbar ist. Eine Ratifizierung war daher für das Inkrafttreten dieser Verordnung in Österreich nicht erforderlich. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen der letztzitierten Verordnung gelten ihrem Artikel 4 zufolge ab dem 19.03.2003.5.3 Zunächst ist festzustellen, dass die hier in Rede stehende Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, in allen Mitgliedstaaten der EU direkt anwendbar ist. Eine Ratifizierung war daher für das Inkrafttreten dieser Verordnung in Österreich nicht erforderlich. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen der letztzitierten Verordnung gelten ihrem Artikel 4 zufolge ab dem 19.03.2003.

Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, wenn er in seiner Berufung ausführt, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht unter § 23 Abs 1 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes subsumiert werden könne. Der Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass bei Übertretungen der gegenständlichen Art dem § 23 Abs 1 Z 9 iVm Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 zuwidergehandelt wird. Es war daher die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Übertretungsnorm zu berichtigen.Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, wenn er in seiner Berufung ausführt, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht unter Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, des Güterbeförderungsgesetzes subsumiert werden könne. Der Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass bei Übertretungen der gegenständlichen Art dem Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, zuwidergehandelt wird. Es war daher die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Übertretungsnorm zu berichtigen.

Eine Verfassungswidrigkeit des § 23 leg cit vermag der Verwaltungssenat nicht zu erblicken.Eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 23, leg cit vermag der Verwaltungssenat nicht zu erblicken.

Tatort ist im Falle einer Unterlassung der gegenständlichen Art der Sitz des betreffenden Verkehrsunternehmers, hier somit der Sitz der Firma h T und L GmbH in B. Diese hätte dem Fahrzeuglenker die Fahrerbescheinigung für die grenzüberschreitende Fahrt zur Verfügung stellen müssen.

Wenn der Beschuldigte in seiner Berufung behauptet, der Fahrzeuglenker sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht einvernommen worden, so geht diese Behauptung ins Leere. Vielmehr wurde dieser im Rechtshilfeweg von der Bezirkshauptmannschaft H am 13.3.2004 als Zeuge zum gegenständlichen Sachverhalt befragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er bei der Firma "H-T" in B beschäftigt sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er eine Kopie des Ansuchens um Ausstellung einer Fahrerbescheinigung mitgeführt. Dies sei von den Beamten leider nicht akzeptiert worden und habe er bei der Bezirkshauptmannschaft B die Fahrerbescheinigung holen müssen. Er habe kurz vorher bei der Firma zu arbeiten begonnen, weshalb erst vorher der Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gestellt worden sei.

Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Firma h T und L GmbH für M M per E-Mail am 25.9.2003 um Ausstellung einer Fahrerbescheinigung angesucht habe. Diese sei von M am 8.10.2003 um 09.30 Uhr abgeholt worden.

Die Firma h T und L GmbH hat mit Schreiben vom 29.3.2004 der Erstbehörde mitgeteilt, dass sie dem Fahrer die Kopie des Ansuchens um Ausstellung einer Fahrerbescheinigung mitgegeben habe, weil es damals noch länger gedauert habe, um bei der Vorarlberger Landesregierung die entsprechende Fahrerbescheinigung zu erhalten. Wegen dieser Zustellungsfrist sei ihr Fahrer zum Zeitpunkt der Kontrolle nur im Besitz einer Abschrift des Ansuchschreibens für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gewesen.

Für den Verwaltungssenat steht somit fest, dass der besagte Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Fahrerbescheinigung mitgeführt hat und dass die Firma h T und L GmbH ihm vor Antritt der gegenständlichen Fahrt keine solche zur Verfügung gestellt hat.

Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ua durch juristische Personen – eine GmbH ist eine solche –, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Gesellschafter der h T und L GmbH war, trägt dieser die Verantwortung für das seinerzeitige Fehlverhalten der genannten Firma. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei zum Tatzeitpunkt nicht in B gewesen, so kann ihn dieser Umstand nicht entschuldigen. Er hätte in einem solchen Fall jedenfalls Vorkehrungen treffen müssen, damit es zu keiner Zuwiderhandlung gegen die hier in Rede stehende EU-Vorschrift kommt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ua durch juristische Personen – eine GmbH ist eine solche –, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Gesellschafter der h T und L GmbH war, trägt dieser die Verantwortung für das seinerzeitige Fehlverhalten der genannten Firma. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei zum Tatzeitpunkt nicht in B gewesen, so kann ihn dieser Umstand nicht entschuldigen. Er hätte in einem solchen Fall jedenfalls Vorkehrungen treffen müssen, damit es zu keiner Zuwiderhandlung gegen die hier in Rede stehende EU-Vorschrift kommt.

Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen kommt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

6.       Zur Strafhöhe ist Folgendes festzustellen:

Wie oben bereits dargetan, sieht der Gesetzgeber für Übertretungen der gegenständlichen Art eine Mindeststrafe von 1.453 Euro vor.

Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Nach Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschuldigten zwar nicht zugute, doch war im gegenständlichen Fall Folgendes zu berücksichtigen: Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Firma h T und L GmbH am 25.9.2003 für den hier in Rede stehenden Fahrzeuglenker beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um Ausstellung einer Fahrerbescheinigung angesucht hat. Sie hat dem Fahrzeuglenker eine Abschrift dieses Antrages mitgegeben. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Fahrerbescheinigung gegeben waren, wurde diese dann auch ausgestellt und von M M am 8.10.2003, somit einen Tag nach dem Tattag abgeholt. Dieser Umstand ist aus der Sicht des Verwaltungssenates als mildernd zu beurteilen. Da hier auch das Verschulden als eher geringfügig anzusehen ist und keine Erschwerungsgründe vorlagen, hielt der Verwaltungssenat die Anwendung des § 20 VStG im gegenständlichen Fall für möglich. Es war daher die von der Erstbehörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschuldigten zwar nicht zugute, doch war im gegenständlichen Fall Folgendes zu berücksichtigen: Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Firma h T und L GmbH am 25.9.2003 für den hier in Rede stehenden Fahrzeuglenker beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um Ausstellung einer Fahrerbescheinigung angesucht hat. Sie hat dem Fahrzeuglenker eine Abschrift dieses Antrages mitgegeben. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Fahrerbescheinigung gegeben waren, wurde diese dann auch ausgestellt und von M M am 8.10.2003, somit einen Tag nach dem Tattag abgeholt. Dieser Umstand ist aus der Sicht des Verwaltungssenates als mildernd zu beurteilen. Da hier auch das Verschulden als eher geringfügig anzusehen ist und keine Erschwerungsgründe vorlagen, hielt der Verwaltungssenat die Anwendung des Paragraph 20, VStG im gegenständlichen Fall für möglich. Es war daher die von der Erstbehörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

7.       Eine Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten "Tatzeit" hielt der Verwaltungssenat aus Gründen der Klarstellung für geboten.

Schlagworte

Güterbeförderung, Fahrerbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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