TE Uvs Bescheid 2005/9/30 1-683/05

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Veröffentlicht am 30.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des R J, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.09.2005, Zl X-9-2005/15750, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.03.2005 um 17.20 Uhr in H, "D", auf Höhe HNr XX, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX gelenkt, wobei er als Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst habe, indem er trotz enger Fahrbahn eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h eingehalten habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.03.2005 um 17.20 Uhr in H, "D", auf Höhe HNr römisch zwanzig, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 gelenkt, wobei er als Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst habe, indem er trotz enger Fahrbahn eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h eingehalten habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, bei der genannten Straße ("D") handle es sich um eine enge Straße und befahre er diese deshalb nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit. Insbesondere möchte er auch angeben, dass er, nachdem er angezeigt worden sei, diese Straße bewusst mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h befahren und dabei festgestellt habe, dass 40 km/h für diese enge Straße eine relativ hohe Geschwindigkeit darstelle. Deshalb möchte er angeben, dass er normalerweise mit seinem Fahrzeug diese Straße mit einer Geschwindigkeit von ca 30 km/h befahre. Wenn sich Kinder auf der Straße bzw neben der Fahrbahn befänden, fahre er sowieso im Schritttempo.

Der Berufungswerber beantragte das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3.       Der § 20 Abs 1 StVO lautet: "Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert."3. Der Paragraph 20, Absatz eins, StVO lautet: "Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert."

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, indem er trotz enger Fahrbahn eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h eingehalten habe.

Was die Straßenverhältnisse betrifft, so reicht aus der Sicht des Verwaltungssenates der Tatvorwurf des Einhaltens einer Fahrgeschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h auf einer "engen Fahrbahn", ohne die Fahrbahn näher zu beschreiben, für eine Bestrafung nach § 20 Abs 1 StVO nicht aus. Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h begründet nämlich für sich allein auch auf einer "engen Fahrbahn" (schmalen Straße) noch keine Zuwiderhandlung im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Nach Ansicht des Verwaltungssenates hätte es daher einer näheren Anführung von weiteren tatbestandswesentlichen Merkmalen bedurft, aus denen hervorgehen hätte müssen, inwieweit die dem Beschuldigten vorgehaltene Geschwindigkeit den bestehenden Straßenverhältnissen nicht angepasst war (zB Angaben über die Breite der Straße, die Beschaffenheit der Fahrbahn, etc).Was die Straßenverhältnisse betrifft, so reicht aus der Sicht des Verwaltungssenates der Tatvorwurf des Einhaltens einer Fahrgeschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h auf einer "engen Fahrbahn", ohne die Fahrbahn näher zu beschreiben, für eine Bestrafung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO nicht aus. Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h begründet nämlich für sich allein auch auf einer "engen Fahrbahn" (schmalen Straße) noch keine Zuwiderhandlung im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Nach Ansicht des Verwaltungssenates hätte es daher einer näheren Anführung von weiteren tatbestandswesentlichen Merkmalen bedurft, aus denen hervorgehen hätte müssen, inwieweit die dem Beschuldigten vorgehaltene Geschwindigkeit den bestehenden Straßenverhältnissen nicht angepasst war (zB Angaben über die Breite der Straße, die Beschaffenheit der Fahrbahn, etc).

Wenn im Tatvorwurf auch die Verkehrs- und Sichtverhältnisse angeführt wurden, an die der Beschuldigte seine Fahrgeschwindigkeit nicht angepasst habe, so hätten auch diese einer entsprechenden Konkretisierung bedurft. So fehlen im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses jegliche Angaben über die zum Tatzeitpunkt bestandenen Verkehrs- und Sichtverhältnisse. Der hier in Rede stehende Tatvorwurf – ohne nähere Präzisierungen – begründet somit aus der Sicht des Verwaltungssenates noch kein strafbares Verhalten iS des § 20 Abs 1 StVO.Wenn im Tatvorwurf auch die Verkehrs- und Sichtverhältnisse angeführt wurden, an die der Beschuldigte seine Fahrgeschwindigkeit nicht angepasst habe, so hätten auch diese einer entsprechenden Konkretisierung bedurft. So fehlen im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses jegliche Angaben über die zum Tatzeitpunkt bestandenen Verkehrs- und Sichtverhältnisse. Der hier in Rede stehende Tatvorwurf – ohne nähere Präzisierungen – begründet somit aus der Sicht des Verwaltungssenates noch kein strafbares Verhalten iS des Paragraph 20, Absatz eins, StVO.

Wodurch die Unangepasstheit einer bestimmten Geschwindigkeit an die Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse gegeben war, hat die Behörde dem betreffenden Fahrzeuglenker innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorzuhalten. Das ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen, weshalb der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Eine Sanierung des Tatvorwurfes war dem Verwaltungssenat wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Schlagworte

Geschwindigkeitsübertretung, Tatumschreibung, enge Fahrbahn, Verkehrs- und Sichtverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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