Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des R H, D-K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.09.2005, Zl X-9-2005/19201, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 2. des genannten Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der Punkt 1. dieses Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dassGemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 2. des genannten Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der Punkt 1. dieses Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 14,40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 14,40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
"Fahrzeug: XXX"Fahrzeug: römisch 30
1: Sie haben als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XXX, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen haben, wobei das Kontrollgerät eine Betriebsstörung hatte. Auf der Tachoscheibe vom 04.2005 auf den 05.04.2005 wurde lediglich angeführt 'Scheibe nicht beschrieben'. Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten wurden nicht gemacht.1: Sie haben als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen römisch 30 , welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen haben, wobei das Kontrollgerät eine Betriebsstörung hatte. Auf der Tachoscheibe vom 04.2005 auf den 05.04.2005 wurde lediglich angeführt 'Scheibe nicht beschrieben'. Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten wurden nicht gemacht.
2: Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie vom 03.04.2005 auf den 04.04.2005 im Kontrollgerät kein zweites Schaublatt (Zweifahrerbesetzung) eingelegt hatten.
Tatzeit: 05.04.2005, 14:00 Uhr
Tatort: H, A 14 KM: XX Einreise (ehem. ZA H, Fahrtrichtung TTatort: H, A 14 KM: römisch zwanzig Einreise (ehem. ZA H, Fahrtrichtung T
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 16 Abs 2 EG-VO 3821/851: Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, EG-VO 3821/85
2: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85"2: Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, EG-VO 3821/85"
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten Geldstrafen von jeweils 72 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass er zu dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt die Zeitgruppen nicht händisch eingetragen habe. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie die Behörde selbst ausführe, das Gerät offensichtlich eine Betriebsstörung gehabt habe. Dies sei dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen und könne dies ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal das Gerät bis zum gegenständlichen Vorfall ordnungsgemäß funktioniert habe und die vorliegende Betriebsstörung dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen sei. Den Beschuldigten treffe an den ihm vorgeworfenen Übertretungen keinerlei Verschulden.
Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren.
5.1.1 Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Artikel 16 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 lautet:Der Artikel 16 Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 lautet:
"(2) Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgerätes hat der Fahrer auf dem Schaublatt (den Schaublättern) oder auf einem besonderen, entweder dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beizufügenden Blatt die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte lässt der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, macht auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheines oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und versieht ihn mit seiner Unterschrift."
Aus dem hier gegenständlichen Schaublatt vom 04.04. auf den 05.04.2005 ergibt sich, dass der Beschuldigte auf jenem Schaublatt, welches wegen eines Defektes des Kontrollgerätes nicht beschriftet wurde, keine Angaben über die Zeitgruppen (siehe Sachverhalt) vermerkt hat. Es ist auch kein dem Schaublatt beigefügtes Blatt mit solchen Eintragungen vorhanden.
Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ein Verschulden an dieser Unterlassung bestreitet, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm – wie sich aus dem Vermerk auf dem Schaublatt ergibt ? bei der Entnahme des Schaublattes aus dem Kontrollgerät aufgefallen ist, dass das Kontrollgerät keine entsprechenden Aufzeichnungen auf dem Schaublatt gemacht hat. Er wäre daher verpflichtet gewesen, auf diesem Schaublatt oder auf einem separaten Blatt, das dem Schaublatt beizufügen gewesen wäre, die genannten Zeitgruppen einzutragen.
Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat – der Beschuldigte hat der Anzeige nach dem Anzeigeleger angegeben, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er in einem Fall wie diesem Ersatzaufzeichnungen machen müsse – nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat – der Beschuldigte hat der Anzeige nach dem Anzeigeleger angegeben, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er in einem Fall wie diesem Ersatzaufzeichnungen machen müsse – nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Von einem Kraftfahrer ist zu verlangen, dass er über die ihn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zu treffenden Pflichten Bescheid weiß. Ist das nicht der Fall, so geht das zu seinen Lasten. Es liegt daher aus der Sicht des Verwaltungssenates zweifelsfrei ein Verschulden vor.
5.1.2 Nach § 134 Abs 1 KFG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 117/2005 ? diese Fassung kommt hier zur Anwendung ? begeht, wer ua der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.5.1.2 Nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2005, ? diese Fassung kommt hier zur Anwendung ? begeht, wer ua der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm in diesem Spruchpunkt zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
5.1.3 Zur Strafhöhe ist Folgendes festzustellen:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der vom Beschuldigten übertretenen Rechtsvorschrift ist, dass bei Kontrollen durch Organe der Straßenaufsicht jederzeit festgestellt werden kann, ob sich der betreffende Fahrzeuglenker an die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, insbesondere hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten, hält. Durch das Verhalten des Beschuldigten war dies nicht möglich. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd war im gegenständlichen Fall lediglich der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte – zumindest in Vorarlberg – verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten ist. Erschwerungsgründe lagen keine vor.
Im Hinblick darauf, dass sich die von der Erstbehörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, auf die nachteiligen Folgen der Tat und auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten würde der Verwaltungssenat die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auch dann nicht für überhöht ansehen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eher ungünstig wären. Es war daher der Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes keine Folge zu geben.
5.1.4 Das offenkundige Versehen der Erstbehörde bei der Formulierung des Tatvorwurfes – statt "04.04.2005" heißt es in diesem Tatvorwurf "04.2005" – war vom Verwaltungssenat zu berichtigen.
5.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
In diesem Spruchpunkt wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er vom 03.04. auf den 04.04.2005 im Kontrollgerät kein zweites Schaublatt eingelegt gehabt habe, obwohl eine Zweifahrerbesetzung vorhanden gewesen sei.
Aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt enthaltenen Schaublättern ergibt sich, dass in der Zeit von 22.15 Uhr des 03.04.2005 bis gegen 02.55 Uhr des 04.04.2005 M P das hier in Rede stehende Sattelzugfahrzeug gelenkt hat. Der Beschuldigte hielt sich während dieser Zeit ebenfalls in diesem Fahrzeug auf.
5.2.1 Der Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 lautet (auszugsweise):
"Artikel 15
(1) ………..
(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es (sie) bestimmt ist, hinaus verwendet werden. ………….
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang I Z II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang römisch eins Z römisch zwei Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
(3) Die Fahrer
…………..
(7) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:(7) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
5.2.2 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist der gegenständliche Tatvorwurf nicht ausreichend determiniert.5.2.2 Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist der gegenständliche Tatvorwurf nicht ausreichend determiniert.
Nach den Aktenunterlagen ist davon auszugehen, dass sich im gegenständlichen Sattelzugfahrzeug ein Kontrollgerät befand, das so beschaffen war, dass die unter den Nummern 3. bis 5. des Anhanges I Z II der vorzitierten Verordnung aufgeführten Zeitgruppen sowohl für den Lenker als auch für den Mitfahrer gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden konnten. Der Beschuldigte wäre daher für jene Zeit, in welcher er Mitfahrer in dem von M P gelenkten Sattelzugfahrzeug war, verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem Schaublatt vom Kontrollgerät für diese Zeit "Bereitschaftszeit" aufgezeichnet wird. Der an den Beschuldigten zu richtende Tatvorwurf hätte daher nach Ansicht des Verwaltungssenates dahingehend lauten müssen, dass dieser von 22.15 Uhr des 03.04.2005 bis um 02.55 Uhr des 04.04.2005 als Mitfahrer in dem von M P gelenkten Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX eine Bereitschaftszeit absolviert habe, ohne die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so zu betätigen, dass "Bereitschaftszeit" aufgezeichnet wurde. Für den Fall, dass eine diesbezügliche Aufzeichnung durch das Kontrollgerät (zB wegen eines Defekts) nicht möglich gewesen wäre, hätte der dem Beschuldigten gegenüber zu erhebende Vorwurf dahingehend lauten müssen, dass er die erforderlichen Angaben auf dem ihn betreffenden Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt nicht vermerkt hat.Nach den Aktenunterlagen ist davon auszugehen, dass sich im gegenständlichen Sattelzugfahrzeug ein Kontrollgerät befand, das so beschaffen war, dass die unter den Nummern 3. bis 5. des Anhanges römisch eins Z römisch zwei der vorzitierten Verordnung aufgeführten Zeitgruppen sowohl für den Lenker als auch für den Mitfahrer gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden konnten. Der Beschuldigte wäre daher für jene Zeit, in welcher er Mitfahrer in dem von M P gelenkten Sattelzugfahrzeug war, verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem Schaublatt vom Kontrollgerät für diese Zeit "Bereitschaftszeit" aufgezeichnet wird. Der an den Beschuldigten zu richtende Tatvorwurf hätte daher nach Ansicht des Verwaltungssenates dahingehend lauten müssen, dass dieser von 22.15 Uhr des 03.04.2005 bis um 02.55 Uhr des 04.04.2005 als Mitfahrer in dem von M P gelenkten Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 eine Bereitschaftszeit absolviert habe, ohne die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so zu betätigen, dass "Bereitschaftszeit" aufgezeichnet wurde. Für den Fall, dass eine diesbezügliche Aufzeichnung durch das Kontrollgerät (zB wegen eines Defekts) nicht möglich gewesen wäre, hätte der dem Beschuldigten gegenüber zu erhebende Vorwurf dahingehend lauten müssen, dass er die erforderlichen Angaben auf dem ihn betreffenden Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt nicht vermerkt hat.
Da dem Verwaltungssenat eine Sanierung des Tatvorwurfes nicht möglich war, war der Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kontrollgerät, Mitfahrer, TatvorwurfZuletzt aktualisiert am
15.03.2018