Norm
AgrarbezirksbehördeG §1 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des P B, B, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates für Vorarlberg vom 22.07.2005, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Text
1. Mit Strafverfügung der Agrarbezirksbehörde B (fortan: ABB) vom 19.01.2004 wurde P B schuldig erkannt, eine Übertretung des § 21 Abs 1 Güter- und Seilwegegesetzes, LGBl Nr 25/1963, idF LGBl Nr 42/1984, iVm der Verordnung der Agrarbezirksbehörde B vom 07.07.1995 begangen zu haben, weil er am 23.11.2003 um 14.45 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw den Güterweg S-O in B benützt habe, ohne im Besitz eines Berechtigungsscheines gewesen zu sein. Es wurde eine Geldstrafe verhängt.1. Mit Strafverfügung der Agrarbezirksbehörde B (fortan: ABB) vom 19.01.2004 wurde P B schuldig erkannt, eine Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, Güter- und Seilwegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1963,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1984,, in Verbindung mit der Verordnung der Agrarbezirksbehörde B vom 07.07.1995 begangen zu haben, weil er am 23.11.2003 um 14.45 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw den Güterweg S-O in B benützt habe, ohne im Besitz eines Berechtigungsscheines gewesen zu sein. Es wurde eine Geldstrafe verhängt.
Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben. Daraufhin leitete die ABB das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein und verhängte über P B mit Straferkenntnis vom 15.03.2004 erneut eine Geldstrafe wegen der zuvor genannten Verwaltungsübertretung.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat für Vorarlberg mit Bescheid vom 22.07.2005 keine Folge. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid eine Berufung nicht zulässig sei, jedoch binnen sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof – diese müsse von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein und sei für die Einbringung einer Beschwerde eine Gebühr von jeweils 180 Euro zu entrichten – erhoben werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid erhob P B nunmehr Berufung an den Verwaltungssenat. Zur Frage der Zuständigkeit des Verwaltungssenates wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid unrichtig sei, da die Zuständigkeit des Verwaltungssenates vor Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegeben sei. Dieser Zuständigkeit scheine zunächst § 1 Abs 3 "Agrarbezirksbehördengesetz 1950" (gemeint: Agrarbehördengesetz 1950) zu widersprechen. Nach dieser Bestimmung sei zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig und entscheide über Berufungen der Landesagrarsenat endgültig. Diese Gesetzesbestimmung sei jedoch verfassungswidrig, da Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG normiere, dass die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht komme, im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes, entscheiden. Damit sei klar gestellt, dass nach Ergehen eines Erkenntnisses des Landesagrarsenates in weiterer Folge der unabhängige Verwaltungssenat vor Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zuständig sei. Eine Zurückweisung dieser Berufung, gestützt auf § 1 Abs 3 "Agrarbezirksbehördengesetz 1950" wäre verfassungswidrig, da diese Bestimmung dem Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG widerspreche. Es werde daher beantragt, dass der unabhängige Verwaltungssenat iS des Art 140 B-VG antragstellend an den Verfassungsgerichtshof herantreten und unter Hinweis auf Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG die Aufhebung des § 1 Abs 3 "Agrarbezirksbehördengesetzes 1950" beantragen möge.2. Gegen diesen Bescheid erhob P B nunmehr Berufung an den Verwaltungssenat. Zur Frage der Zuständigkeit des Verwaltungssenates wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid unrichtig sei, da die Zuständigkeit des Verwaltungssenates vor Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegeben sei. Dieser Zuständigkeit scheine zunächst Paragraph eins, Absatz 3, "Agrarbezirksbehördengesetz 1950" (gemeint: Agrarbehördengesetz 1950) zu widersprechen. Nach dieser Bestimmung sei zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig und entscheide über Berufungen der Landesagrarsenat endgültig. Diese Gesetzesbestimmung sei jedoch verfassungswidrig, da Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normiere, dass die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht komme, im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes, entscheiden. Damit sei klar gestellt, dass nach Ergehen eines Erkenntnisses des Landesagrarsenates in weiterer Folge der unabhängige Verwaltungssenat vor Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zuständig sei. Eine Zurückweisung dieser Berufung, gestützt auf Paragraph eins, Absatz 3, "Agrarbezirksbehördengesetz 1950" wäre verfassungswidrig, da diese Bestimmung dem Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG widerspreche. Es werde daher beantragt, dass der unabhängige Verwaltungssenat iS des Artikel 140, B-VG antragstellend an den Verfassungsgerichtshof herantreten und unter Hinweis auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 3, "Agrarbezirksbehördengesetzes 1950" beantragen möge.
Mit dem weiteren Berufungsvorbringen, auf dessen Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet wird, wurde die Entscheidung des Landesagrarsenates in der Sache selbst bekämpft.
3. Der Verwaltungssenat hat erwogen:
Nach § 1 Abs 3 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951, ist zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.Nach Paragraph eins, Absatz 3, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,, ist zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.
Nach § 129a Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.Nach Paragraph 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2002, 2002/07/0050, einen gleich gelagerten Fall betreffend, die Auffassung vertreten, dass gegen Entscheidungen von Berufungsbehörden in Verwaltungsstrafsachen, die durch spezielle verfassungsgesetzliche Bestimmungen MRK-konform (der Landesagrarsenat als Berufungsbehörde weise eine Tribunalqualität iS der MRK auf) eingerichtet seien, keine Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates möglich sei (vgl in diesem Sinn auch Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, Ergänzungsheft zum 2. Halbband, 8. Auflage, 36; BKA-VD in: Holzinger/Köhler, Verwaltungsverfahrensrecht, 394; Köhler, JBl 1991, 622, FN 9). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es ua auch ein Wertungswiderspruch, wenn der Verfassungsgesetzgeber ausgerechnet in einem Bereich, in welchem bereits eine Berufungsbehörde vorhanden sei, die Tribunalqualität iS der MRK aufweise, verfassungsrechtlich einen dreistufigen Instanzenzug in Verwaltungsstrafangelegenheiten installiert hätte, während er für den weitaus überwiegenden Teil der Verwaltungsstrafsachen einen bloß zweigliedrigen Instanzenzug zulasse.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2002, 2002/07/0050, einen gleich gelagerten Fall betreffend, die Auffassung vertreten, dass gegen Entscheidungen von Berufungsbehörden in Verwaltungsstrafsachen, die durch spezielle verfassungsgesetzliche Bestimmungen MRK-konform (der Landesagrarsenat als Berufungsbehörde weise eine Tribunalqualität iS der MRK auf) eingerichtet seien, keine Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates möglich sei vergleiche in diesem Sinn auch Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, Ergänzungsheft zum 2. Halbband, 8. Auflage, 36; BKA-VD in: Holzinger/Köhler, Verwaltungsverfahrensrecht, 394; Köhler, JBl 1991, 622, FN 9). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es ua auch ein Wertungswiderspruch, wenn der Verfassungsgesetzgeber ausgerechnet in einem Bereich, in welchem bereits eine Berufungsbehörde vorhanden sei, die Tribunalqualität iS der MRK aufweise, verfassungsrechtlich einen dreistufigen Instanzenzug in Verwaltungsstrafangelegenheiten installiert hätte, während er für den weitaus überwiegenden Teil der Verwaltungsstrafsachen einen bloß zweigliedrigen Instanzenzug zulasse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Weiteren in seinem Erkenntnis auch mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.1997, VfSlg 14957, auseinandergesetzt, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltungssenate im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG von Verfassungs wegen auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers ergebe und dass die entsprechende Rechtsschutzbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates von Verfassungs wegen sogar gegen Entscheidungen von Administrativbehörden bestehe, die vom Gesetzgeber als "endgültig" bezeichnet werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist diesbezüglich zum Ergebnis gelangt, dass diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf den von ihm (dem Verwaltungsgerichtshof) zu beurteilenden Fall nicht übertragbar sei, da dessen Besonderheit darin bestehe, dass die Zuständigkeitsregelung in Angelegenheiten der Bodenreform durch Art 12 Abs 2 B-VG umfassend, also unter Einschluss des Verwaltungsstrafrechts, den in dieser Verfassungsbestimmung genannten Behörden (hier: Landesagrarsenat) übertragen werde.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Weiteren in seinem Erkenntnis auch mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.1997, VfSlg 14957, auseinandergesetzt, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltungssenate im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Verfassungs wegen auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers ergebe und dass die entsprechende Rechtsschutzbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates von Verfassungs wegen sogar gegen Entscheidungen von Administrativbehörden bestehe, die vom Gesetzgeber als "endgültig" bezeichnet werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist diesbezüglich zum Ergebnis gelangt, dass diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf den von ihm (dem Verwaltungsgerichtshof) zu beurteilenden Fall nicht übertragbar sei, da dessen Besonderheit darin bestehe, dass die Zuständigkeitsregelung in Angelegenheiten der Bodenreform durch Artikel 12, Absatz 2, B-VG umfassend, also unter Einschluss des Verwaltungsstrafrechts, den in dieser Verfassungsbestimmung genannten Behörden (hier: Landesagrarsenat) übertragen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangt somit – zusammengefasst – zu dem Ergebnis, dass der Instanzenzug in Verwaltungsstrafsachen mit der Entscheidung des Landesagrarsenates erschöpft und nur eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zulässig ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung, der der Verwaltungssenat folgt, war die Berufung daher ohne Eingehen auf die weiteren Berufungsausführungen als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren Bodenreform, keine Berufung an UVS möglichZuletzt aktualisiert am
15.03.2018