Norm
AVG §57 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Silvia Furtenbach über die Berufung des G R, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.09.2005 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Text
1. Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2005 entzog die Bezirkshauptmannschaft B dem Berufungswerber die Lenkberechtigung gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1 iVm 7 Abs 1 und 2 und 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) für die Dauer von zwölf Monaten.1. Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2005 entzog die Bezirkshauptmannschaft B dem Berufungswerber die Lenkberechtigung gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 7 Absatz eins und 2 und 25 Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) für die Dauer von zwölf Monaten.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben werden kann, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft B einzubringen wäre.
2. Gegen diesen Bescheid hat G R, vertreten durch G & D, Rechtsanwälte in B, "Vorstellung" an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben. In dieser "Vorstellung" wird der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben; in eventu werde beantragt, den Zeitraum, für welchen die Lenkberechtigung entzogen werde, auf eine angemessene Entzugsdauer von höchstens sechs Monaten herabzusetzen.
3. Gemäß § 57 Abs 1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.3. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Zufolge § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Zufolge Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Nach § 57 Abs 3 leg cit hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.Nach Paragraph 57, Absatz 3, leg cit hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.2.1984, 82/11/0255, ausdrücklich festgestellt hat, ist bei Erlassung eines Mandatsbescheides lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig. Wurde nicht das Rechtsmittel falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, so ist dieses zurückzuweisen. Eine Berufung – somit ein an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtetes Begehren auf Überprüfung und Aufhebung bzw Abänderung des Erstbescheides – ist in Ansehung eines Mandatsbescheides unzulässig (VwGH 22.9.1992, 92/11/0156).
Im Zweifel deutet der Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsmittel zu Gunsten der Partei. Wurde das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst, wird ein strenger Beurteilungsmaßstab angelegt (VwGH 21.3.1997, 97/02/0037).
Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Zweifelsfall für die Frage, ob es sich bei einem eingebrachten Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid um eine Vorstellung oder um eine Berufung handelt, ausschlaggebend, ob damit eine Entscheidung der den bekämpften Bescheid erlassenden Behörde oder der übergeordneten Berufungsbehörde beantragt wird (VwGH 27.11.1990, 90/70/0102; siehe auch VwGH 12.11.1998, 94/18/0964).
Es kommt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, ob ein gegen ein Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung zu werten ist, nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens (auch) als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (VwGH 12.11.1998, 94/18/0964).
Nicht verbesserbar ist es, wenn der Einschreiter (eindeutig) ein falsches Rechtsmittel gegen einen Bescheid ergreift (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 109). So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.2.2003, 2002/17/0279, entschieden, dass eine Vorschrift wie § 13 Abs 3 AVG, die die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben ermögliche, nicht bewirke, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (Vorstellung) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Berufung) werden könnte. Aufgrund des unzweifelhaftes Rechtsmittelantrages sei kein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vorgelegen.Nicht verbesserbar ist es, wenn der Einschreiter (eindeutig) ein falsches Rechtsmittel gegen einen Bescheid ergreift (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 109). So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.2.2003, 2002/17/0279, entschieden, dass eine Vorschrift wie Paragraph 13, Absatz 3, AVG, die die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben ermögliche, nicht bewirke, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (Vorstellung) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Berufung) werden könnte. Aufgrund des unzweifelhaftes Rechtsmittelantrages sei kein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vorgelegen.
Im vorliegenden Fall enthält der gegenständliche Bescheid die unmissverständliche Belehrung, dass gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben werden kann. Der Berufungswerber ist nunmehr anwaltlich vertreten, das heißt, dass entsprechend der oben erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen ist. Er hat sein Rechtsmittel zwar als "Vorstellung" bezeichnet; jedoch schließt der als "Vorstellung" bezeichnete Schriftsatz ausdrücklich mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge den angefochtenen Bescheid beheben. Das lässt nur den Schluss zu, dass der Wille des Berufungswerbers auf eine Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtet ist. In Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber die Absicht hat, die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde zu befassen, muss das eingebrachte Rechtsmittel - auch wenn dieses (formal gesehen) als "Vorstellung" bezeichnet worden ist - (inhaltlich) als Berufung gewertet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.2.2003, 2002/17/0279, entschieden hat, liegt kein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vor, wenn der Inhalt des Rechtsmittelantrages unzweifelhaft ist. Eine Berufung im Mandatsverfahren ist allerdings ein falsches, somit ein unzulässiges Rechtsmittel, das von der Behörde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall enthält der gegenständliche Bescheid die unmissverständliche Belehrung, dass gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben werden kann. Der Berufungswerber ist nunmehr anwaltlich vertreten, das heißt, dass entsprechend der oben erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen ist. Er hat sein Rechtsmittel zwar als "Vorstellung" bezeichnet; jedoch schließt der als "Vorstellung" bezeichnete Schriftsatz ausdrücklich mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge den angefochtenen Bescheid beheben. Das lässt nur den Schluss zu, dass der Wille des Berufungswerbers auf eine Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtet ist. In Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber die Absicht hat, die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde zu befassen, muss das eingebrachte Rechtsmittel - auch wenn dieses (formal gesehen) als "Vorstellung" bezeichnet worden ist - (inhaltlich) als Berufung gewertet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.2.2003, 2002/17/0279, entschieden hat, liegt kein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vor, wenn der Inhalt des Rechtsmittelantrages unzweifelhaft ist. Eine Berufung im Mandatsverfahren ist allerdings ein falsches, somit ein unzulässiges Rechtsmittel, das von der Behörde zurückzuweisen war.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Schlagworte
Vorstellung, Begehren Entscheidung Berufungsbehörde, als Berufung zu wertenZuletzt aktualisiert am
15.03.2018