TE Uvs Bescheid 2005/12/12 1-162/05

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Veröffentlicht am 12.12.2005
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Norm

VStG §5 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung des M P, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.1.2005, Zl X-9-2004/11573, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 40 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 40 Euro.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer für die von der B AG, I, am Standort Hstraße in L im Rahmen der Ausübung des Handelsgewerbes betriebene weitere Betriebsstätte (Verkaufsmarkt) zu verantworten, dass dieses Unternehmen die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.9.2001 in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes vom 2.7.2002 und vom 5.6.2003 genehmigte Betriebsanlage ab dem 4.2.2004 (dem Tag des Eintritts als Filialgeschäftsführer) bis zumindest dem 1.4.2004 in genehmigungspflichtig geänderter Form betrieben habe, indem entlang der Zufahrt und nördlich des Grundstückes der M H trotz entsprechender behördlicher Hinweise im Schreiben vom 10.2.2004 ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung den Kunden des Einkaufsmarktes Parkmöglichkeiten eingeräumt worden seien. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der möglichen Nachbarschaftsbelästigung durch Lärm, Staub und Abgase. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 370 und § 81 GewO 1994. Es wurde eine Geldstrafe von 700 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer für die von der B AG, römisch eins, am Standort Hstraße in L im Rahmen der Ausübung des Handelsgewerbes betriebene weitere Betriebsstätte (Verkaufsmarkt) zu verantworten, dass dieses Unternehmen die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.9.2001 in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes vom 2.7.2002 und vom 5.6.2003 genehmigte Betriebsanlage ab dem 4.2.2004 (dem Tag des Eintritts als Filialgeschäftsführer) bis zumindest dem 1.4.2004 in genehmigungspflichtig geänderter Form betrieben habe, indem entlang der Zufahrt und nördlich des Grundstückes der M H trotz entsprechender behördlicher Hinweise im Schreiben vom 10.2.2004 ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung den Kunden des Einkaufsmarktes Parkmöglichkeiten eingeräumt worden seien. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus der möglichen Nachbarschaftsbelästigung durch Lärm, Staub und Abgase. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 370 und Paragraph 81, GewO 1994. Es wurde eine Geldstrafe von 700 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass eine Bestimmung, wonach eine Behörde aufgrund einer Anzeige ohne weiteres den Sachverhalt als erwiesen anzusehen habe, der Rechtsordnung fremd sei. Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt werde bestritten. Selbst wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zuträfe, wäre sein Verschulden gering. Er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Dass es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die verhängte Strafe nicht den Strafzumessungsregeln des VStG. Er habe keine einschlägigen Vorstrafen und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung habe keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.900 Euro und kein Vermögen. Angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass eine Bestimmung, wonach eine Behörde aufgrund einer Anzeige ohne weiteres den Sachverhalt als erwiesen anzusehen habe, der Rechtsordnung fremd sei. Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt werde bestritten. Selbst wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zuträfe, wäre sein Verschulden gering. Er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Dass es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die verhängte Strafe nicht den Strafzumessungsregeln des VStG. Er habe keine einschlägigen Vorstrafen und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung habe keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.900 Euro und kein Vermögen. Angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß Paragraph 21, VStG von einer Strafe abzusehen.

In einem ergänzenden Schriftsatz bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass Inhaberin der Betriebsanlage seit ihrer Inbetriebnahme die B Aktiengesellschaft sei. Der Berufungsbescheid vom 2.7.2002 sei gegenüber der B I GmbH ergangen. Diese sei zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin der Betriebsanlage gewesen. Der Bescheid könne daher keine Rechtswirkungen gegenüber der B Aktiengesellschaft entfalten. Weiters wendet der Berufungswerber ein, dass entlang der Zufahrt und nördlich des Grundstückes der M H keine Parkplätze situiert worden seien. Es seien seitens der B AG und seinerseits keine Hinweise angebracht und überhaupt keine Handlungen gesetzt worden, aus denen Kunden schließen könnten, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um Parkplätze handle. In Wahrheit werde ihm nicht die Situierung oder Einräumung von Parkmöglichkeiten vorgeworfen, sondern das Nichtsetzen von entsprechenden Gegenmaßnahmen. Die Nichtdurchführung derartiger Gegenmaßnahmen stelle, solange sie nicht bescheidmäßig vorgesehen seien, keine Änderung der Betriebsanlage bzw Betreiben der Betriebsanlage nach erfolgter Änderung dar. Erst mit Bescheid der BH D vom 15.4.2004 sei eine weitere Auflage erteilt worden, wonach entlang der Zufahrt und nördlich des Grundstückes der M H mittels Bodenmarkierungen und einer entsprechenden Beschilderung im Sinne der StVO darauf hinzuweisen sei, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen im angesprochenen Bereich verboten sei. Dies sei unverzüglich nach Erlassung dieses Bescheides vorgenommen worden.In einem ergänzenden Schriftsatz bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass Inhaberin der Betriebsanlage seit ihrer Inbetriebnahme die B Aktiengesellschaft sei. Der Berufungsbescheid vom 2.7.2002 sei gegenüber der B römisch eins GmbH ergangen. Diese sei zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin der Betriebsanlage gewesen. Der Bescheid könne daher keine Rechtswirkungen gegenüber der B Aktiengesellschaft entfalten. Weiters wendet der Berufungswerber ein, dass entlang der Zufahrt und nördlich des Grundstückes der M H keine Parkplätze situiert worden seien. Es seien seitens der B AG und seinerseits keine Hinweise angebracht und überhaupt keine Handlungen gesetzt worden, aus denen Kunden schließen könnten, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um Parkplätze handle. In Wahrheit werde ihm nicht die Situierung oder Einräumung von Parkmöglichkeiten vorgeworfen, sondern das Nichtsetzen von entsprechenden Gegenmaßnahmen. Die Nichtdurchführung derartiger Gegenmaßnahmen stelle, solange sie nicht bescheidmäßig vorgesehen seien, keine Änderung der Betriebsanlage bzw Betreiben der Betriebsanlage nach erfolgter Änderung dar. Erst mit Bescheid der BH D vom 15.4.2004 sei eine weitere Auflage erteilt worden, wonach entlang der Zufahrt und nördlich des Grundstückes der M H mittels Bodenmarkierungen und einer entsprechenden Beschilderung im Sinne der StVO darauf hinzuweisen sei, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen im angesprochenen Bereich verboten sei. Dies sei unverzüglich nach Erlassung dieses Bescheides vorgenommen worden.

Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.9.2001 wurde der B I GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes in L, Hstraße (GST-NR XXX, KG L), erteilt. Diese Genehmigung umfasst auch die Errichtung von insgesamt 45 Pkw-Abstellplätzen südlich des Betriebsgebäudes. Aufgrund einer Berufung der Nachbarin M H, deren Wohnhaus südlich des Einkaufsmarktes in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Betriebsanlage liegt, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 2.7.2002 der der gewerberechtlichen Genehmigung zugrundeliegende Sachverhalt wie folgt ergänzt: "Entgegen den Plänen vom 4.9.2001, Plannr 84E05_00, und vom 19.3.2001, Plannr 84E03_02, werden die Parkplätze so ausgeführt, dass entlang der Zufahrt und nördlich des Grundstückes der M H keine Parkplätze situiert werden."Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.9.2001 wurde der B römisch eins GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes in L, Hstraße (GST-NR römisch 30 , KG L), erteilt. Diese Genehmigung umfasst auch die Errichtung von insgesamt 45 Pkw-Abstellplätzen südlich des Betriebsgebäudes. Aufgrund einer Berufung der Nachbarin M H, deren Wohnhaus südlich des Einkaufsmarktes in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Betriebsanlage liegt, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 2.7.2002 der der gewerberechtlichen Genehmigung zugrundeliegende Sachverhalt wie folgt ergänzt: "Entgegen den Plänen vom 4.9.2001, Plannr 84E05_00, und vom 19.3.2001, Plannr 84E03_02, werden die Parkplätze so ausgeführt, dass entlang der Zufahrt und nördlich des Grundstückes der M H keine Parkplätze situiert werden."

Im Zuge der Errichtung des Einkaufsmarktes wurde die Grundfläche zwischen der Einfahrt und dem südlich des Einkaufsmarktes gelegenen Grundstück der M H ? gleich wie die an diese Grundfläche angrenzende Einfahrt und der angrenzende Kundenparkplatz ? asphaltiert. Im angeführten Tatzeitraum wurden auf dieser Grundfläche laufend Kundenfahrzeuge abgestellt. Es waren weder entsprechende Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen angebracht noch wurden andere geeignete Vorkehrungen getroffen, um eine Benützung dieser Grundfläche als Parkplatz für Kundenfahrzeuge hintanzuhalten. Die Anbringung entsprechender Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen erfolgte erst später. Für eine Nutzung dieser Grundfläche als Parkplatz für Kundenfahrzeuge lag nach den zitierten Bescheiden keine gewerberechtliche Genehmigung vor.

Der Einkaufsmarkt wird von der B Aktiengesellschaft im Rahmen der Ausübung des Handelsgewerbes, beschränkt auf den Kleinhandel, betrieben. Der Beschuldigte wurde von der B Aktiengesellschaft ab 4.2.2004 für diese Betriebstätte als Filialgeschäftsführer bestellt.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, in der die Zeugen M H und A R zum Sachverhalt einvernommen wurden, als erwiesen angenommen.

Die Zeugin H gab an, dass bei Eröffnung der B-Filiale im Bereich der Lärmschutzwand, die bei ihrem Haus errichtet worden sei, eine Tafel mit der Aufschrift "Parken nur für B-Kunden" aufgestellt worden sei. Dadurch seien jeden Tag im Bereich der Einfahrt des B-Marktes bei ihrem Haus viele Kundenfahrzeuge geparkt worden. Als sich in weiterer Folge nichts geändert habe, sei sie zu einem Rechtsanwalt gegangen, der sich dann an die Bezirkshauptmannschaft D gewendet habe. An der Parksituation habe sich dadurch aber nichts geändert, es seien jeden Tag im betreffenden Bereich Kundenfahrzeuge abgestellt worden. In weiterer Folge seien dort die weißen Bodenmarkierungen angebracht worden. Dadurch habe sich noch nichts geändert und es sei weiterhin jeden Tag auf diesem Platz geparkt worden. Etwas später seien Halte- und Parkverbotstafeln an der Lärmschutzwand angebracht worden. Seither habe sich die Situation leicht verbessert. Es würden aber immer noch einzelne Fahrzeuge auf dem Grundstreifen entlang der Lärmschutzwand geparkt.

Der Zeuge A R, Erhebungsorgan der Bezirkshauptmannschaft D, gab an, dass er den Einfahrtsbereich des gegenständlichen B-Marktes mehrmals kontrolliert habe. Bei der ersten Kontrolle am 23.1.2004 seien im fraglichen Bereich der Einfahrt an der Schallschutzwand keine Bodenmarkierungen und keine Halte- und Parkverbotsschilder angebracht gewesen und es seien dort zwei Fahrzeuge geparkt gewesen. Bei der Kontrolle am 11.5.2004 seien im fraglichen Bereich zwar die Bodenmarkierungen, aber keine Halte- und Parkverbotsschilder angebracht gewesen. Es sei ein Fahrzeug auf dem betreffenden Grundstreifen geparkt gewesen. Im Übrigen sei er im Rahmen von Außendiensttätigkeiten noch öfters beim B-Markt vorbeigefahren. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Halte- und Parkverbotsschilder aufgestellt worden seien, seien im gegenständlichen Bereich der Einfahrt häufig Fahrzeuge abgestellt worden. Seit der Aufstellung der Halte- und Parkverbotsschilder habe sich die Situation verbessert.

Aus der Aussage der Zeugin H, die bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, ergibt sich, dass seit der Eröffnung des B-Einkaufsmarktes auf der betreffenden Grundfläche entlang der Zufahrt täglich bei Betrieb Kundenfahrzeuge geparkt wurden und sich an dieser Situation erst etwas veränderte, als an der Lärmschutzwand Halte- und Parkverbotszeichen nach der StVO angebracht wurden. Diese Angaben der Nachbarin decken sich auch mit den Beobachtungen, die der Zeuge R bei den durchgeführten Kontrollen gemacht hat.

Dass bis zum 1.4.2004 im Bereich der betreffenden Grundfläche keine Halte- und Parkverbotszeichen und auch keine Bodenmarkierungen angebracht waren, ergibt sich aus den vom Zeugen R angefertigten Fotos vom 23.1.2004 und 11.5.2004 in Zusammenhalt mit dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft D vom 1.4.2004. In diesem Aktenvermerk ist festgehalten, dass der von der Zeugin H beigezogene Rechtsvertreter Mag C W telefonisch an diesem Tag der BH D mitgeteilt hat, dass die angekündigte Bodenmarkierung noch nicht angebracht wurde. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Stellungnahme des Beschuldigten vom 25.10.2005.

Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz des § 366 Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz des Paragraph 366, Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,).

Gemäß § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Gemäß § 80 Abs 5 GewO 1994 wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 2.7.2002 wurde das auf Antrag der B I GmbH eingeleitete gewerberechtliche Genehmigungsverfahren in zweiter Instanz abgeschlossen. Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage seit ihrer Inbetriebnahme die B Aktiengesellschaft gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem zentralen Gewerberegister ergibt, dass die B Aktiengesellschaft das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Kleinhandel, am gegenständlichen Betriebsstandort in L am 10.7.2002 angemeldet hat. Da nicht anzunehmen ist, dass die B Aktiengesellschaft die Betriebsanlage schon vor der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung in Betrieb genommen hat, ist auch davon auszugehen, dass gemäß § 80 Abs 5 GewO 1994 das Recht zum Betrieb der Anlage in dem sich aus dem Genehmigungsbescheid in der Fassung des Berufungsbescheides vom 2.7.2002 ergebenden Umfang von der B I GmbH als Antragstellerin auf die B Aktiengesellschaft als spätere Inhaberin der Betriebsanlage übergegangen ist. Der Verweis des Berufungswerbers auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24.2.2005, Zl UVS-414-034/E8-2004, geht insofern ins Leere, als sich dieses Erkenntnis nur auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.10.2004 bezieht.Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 2.7.2002 wurde das auf Antrag der B römisch eins GmbH eingeleitete gewerberechtliche Genehmigungsverfahren in zweiter Instanz abgeschlossen. Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage seit ihrer Inbetriebnahme die B Aktiengesellschaft gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem zentralen Gewerberegister ergibt, dass die B Aktiengesellschaft das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Kleinhandel, am gegenständlichen Betriebsstandort in L am 10.7.2002 angemeldet hat. Da nicht anzunehmen ist, dass die B Aktiengesellschaft die Betriebsanlage schon vor der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung in Betrieb genommen hat, ist auch davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 das Recht zum Betrieb der Anlage in dem sich aus dem Genehmigungsbescheid in der Fassung des Berufungsbescheides vom 2.7.2002 ergebenden Umfang von der B römisch eins GmbH als Antragstellerin auf die B Aktiengesellschaft als spätere Inhaberin der Betriebsanlage übergegangen ist. Der Verweis des Berufungswerbers auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24.2.2005, Zl UVS-414-034/E8-2004, geht insofern ins Leere, als sich dieses Erkenntnis nur auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.10.2004 bezieht.

Die in Rede stehende als Parkfläche geeignete Grundfläche entlang der Zufahrt des Einkaufsmarktes bildet unstrittig einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage. Soweit Kunden des Einkaufsmarktes ihre Fahrzeuge auf dieser Grundfläche abgestellt haben, ist dies als ein im Sinne des § 74 Abs 3 GewO 1994 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. Die Kunden haben sich hierbei nicht rechtswidrig verhalten, weil ihnen die Benützung der Grundfläche erlaubt war. Dass aber das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Grundfläche jedenfalls geeignet war, die Nachbarin M H durch Lärm zu belästigen, ergibt sich schon aus dem lärmtechnischen Amtsgutachten vom 7.1.2002, welches im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in zweiter Instanz eingeholt wurde. In diesem Gutachten ist ausgeführt, dass die sechs Stellplätze entlang der Zufahrt in keinem der Gutachten Deckung finde und nicht auszuschließen sei, dass es dadurch zu den befürchteten Lärmbelästigungen komme. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand, dass der genehmigte Einkaufsmarkt in genehmigungspflichtiger geänderter Form ohne Genehmigung betrieben wurde, ist damit objektiv erfüllt.Die in Rede stehende als Parkfläche geeignete Grundfläche entlang der Zufahrt des Einkaufsmarktes bildet unstrittig einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage. Soweit Kunden des Einkaufsmarktes ihre Fahrzeuge auf dieser Grundfläche abgestellt haben, ist dies als ein im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. Die Kunden haben sich hierbei nicht rechtswidrig verhalten, weil ihnen die Benützung der Grundfläche erlaubt war. Dass aber das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Grundfläche jedenfalls geeignet war, die Nachbarin M H durch Lärm zu belästigen, ergibt sich schon aus dem lärmtechnischen Amtsgutachten vom 7.1.2002, welches im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in zweiter Instanz eingeholt wurde. In diesem Gutachten ist ausgeführt, dass die sechs Stellplätze entlang der Zufahrt in keinem der Gutachten Deckung finde und nicht auszuschließen sei, dass es dadurch zu den befürchteten Lärmbelästigungen komme. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand, dass der genehmigte Einkaufsmarkt in genehmigungspflichtiger geänderter Form ohne Genehmigung betrieben wurde, ist damit objektiv erfüllt.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar (VwGH 24.6.1998, 97/04/0081). In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Der Täter bleibt bei Begehung eines solchen Deliktes nur dann straffrei, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens konnten die Kunden des B-Einkaufsmarktes mit ihren Fahrzeugen ungehindert die betreffende Grundfläche befahren und dort ihre Fahrzeuge abstellen. Dies wurde ihnen nicht untersagt. Die Fläche bot sich wegen ihrer günstigen Lage in der Nähe des Einganges des Einkaufsmarktes und ihrer Asphaltierung sogar geradezu als Parkfläche an. Aus dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht zu entnehmen, dass konkrete Maßnahmen im Tatzeitraum unternommen wurden, um dem Abstellen von Kundenfahrzeugen auf dieser Fläche entgegenzuwirken. Schon deshalb ist sein Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun. Dass die Inhaberin des Einkaufsmarktes erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid der Gewerbebehörde verpflichtet wurde, eine Bodenmarkierung und Verbotsschilder anzubringen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Schuldfrage.Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar (VwGH 24.6.1998, 97/04/0081). In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Der Täter bleibt bei Begehung eines solchen Deliktes nur dann straffrei, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens konnten die Kunden des B-Einkaufsmarktes mit ihren Fahrzeugen ungehindert die betreffende Grundfläche befahren und dort ihre Fahrzeuge abstellen. Dies wurde ihnen nicht untersagt. Die Fläche bot sich wegen ihrer günstigen Lage in der Nähe des Einganges des Einkaufsmarktes und ihrer Asphaltierung sogar geradezu als Parkfläche an. Aus dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht zu entnehmen, dass konkrete Maßnahmen im Tatzeitraum unternommen wurden, um dem Abstellen von Kundenfahrzeugen auf dieser Fläche entgegenzuwirken. Schon deshalb ist sein Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun. Dass die Inhaberin des Einkaufsmarktes erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid der Gewerbebehörde verpflichtet wurde, eine Bodenmarkierung und Verbotsschilder anzubringen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Schuldfrage.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Umwelt vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen iS des § 74 Abs 2 GewO 1994 durch den Betrieb einer geänderten gewerblichen Betriebsanlage. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte als verantwortlicher Filialgeschäftsführer der B Aktiengesellschaft nicht bloß unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerend fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 10.2.2004 auf die Konsenswidrigkeit hingewiesen und zur Ergreifung wirksamer Gegenmaßnahmen aufgefordert worden war. Nach den Angaben des Beschuldigten verfügt er über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.900 Euro.Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Umwelt vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen iS des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch den Betrieb einer geänderten gewerblichen Betriebsanlage. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte als verantwortlicher Filialgeschäftsführer der B Aktiengesellschaft nicht bloß unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerend fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 10.2.2004 auf die Konsenswidrigkeit hingewiesen und zur Ergreifung wirksamer Gegenmaßnahmen aufgefordert worden war. Nach den Angaben des Beschuldigten verfügt er über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.900 Euro.

Vor allem im Hinblick auf die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten, aber auch in Rücksicht darauf, dass nach den Angaben der Zeugin Hämmerle nunmehr durch das Anbringen von Bodenmarkierungen und Halte- und Parkverbotszeichen eine Verbesserung der Situation erreicht wurde, kann nach Auffassung des Verwaltungssenates mit einer Strafe in der herabgesetzten Höhe das Auslangen gefunden werden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Strafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 3.600 Euro) befindet, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

Zum Ansinnen des Berufungswerbers, angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden iS des § 21 Abs 1 VStG nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 31.01.1990, 89/03/0084). Dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten im gegenständlichen Fall hinter dem in der Strafdrohung (§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, kann nicht erkannt werden, da trotz mehrfacher Interventionen der Gewerbebehörde aufgrund von Nachbarbeschwerden bis zum Ende des Tatzeitraumes keine Anstrengungen unternommen wurden, das Abstellen von Kundenfahrzeugen auf der betreffenden Grundfläche zu unterbinden. Von der Verhängung einer Strafe konnte daher nicht abgesehen werden.Zum Ansinnen des Berufungswerbers, angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens gemäß Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden iS des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 31.01.1990, 89/03/0084). Dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten im gegenständlichen Fall hinter dem in der Strafdrohung (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, kann nicht erkannt werden, da trotz mehrfacher Interventionen der Gewerbebehörde aufgrund von Nachbarbeschwerden bis zum Ende des Tatzeitraumes keine Anstrengungen unternommen wurden, das Abstellen von Kundenfahrzeugen auf der betreffenden Grundfläche zu unterbinden. Von der Verhängung einer Strafe konnte daher nicht abgesehen werden.

7.       Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.7. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.

Schlagworte

Gewerberecht, Verschulden

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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