TE Uvs Bescheid 2006/1/25 2-005/05

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Norm

WaffGG §3 Z2
WaffGG §4
AVG §67 Abs1 Z2
AVG §79a
VwGG §59 Abs3

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde der E B, V, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme und Anhaltung in B am 17.4.2005, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde der E B, römisch fünf, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme und Anhaltung in B am 17.4.2005, zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

Gemäß § 79a AVG wird den Kostenersatzanträgen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird den Kostenersatzanträgen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde keine Folge gegeben.

Text

1.       In ihrer Beschwerde vom 27.5.2005 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 17.4.2005 ein Fahrzeug auf der A 14 Rheintalautobahn in Fahrtrichtung Tirol gelenkt. Ein Gendarmeriefahrzeug habe sie dann mittels eines Lichtbalkens mit der Aufschrift "Polizei bitte folgen" zur Abfahrt von der Autobahn aufgefordert. Nachdem beide Fahrzeuge bei der Autobahnausfahrt B/B ausgefahren und beim "Kettenanlegeplatz" (im Bereich der Gemeinde B L X, km XX) zum Stillstand gekommen seien, hätten die Gendarmeriebeamten P und R eine Verkehrskontrolle (samt Führerscheinkontrolle) durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei dabei auch zu einem Alkomattest aufgefordert worden. Als die Versuche der Beschwerdeführerin, in das Röhrchen des Alkomats zu blasen, auch nach mehreren Versuchen noch kein brauchbares Ergebnis geliefert hätten, hätte sich der Gendarmeriebeamte R zunehmend verbal und tätlich aggressiv verhalten. Er habe die Beschwerdeführerin körperlich bedrängt und ihre beiden Hände gegen den Alkomatschlauch gedrückt. Dabei habe er mit dem rechten Arm/Hand die Beschwerdeführerin an der linken Brust berührt. Es seien dann noch weitere Versuche der Beschwerdeführerin erfolgt, in das Röhrchen zu blasen, die kein positives Ergebnis gebracht hätten. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Abbruch des Alkomattestes durch die Beamten nochmals auf den Gendarmeriebeamten R zugegangen, um ihm zu sagen, dass sie den Alkomattest nochmals wiederholen wolle. Der Beamte sei daraufhin mit der rechten Hand hochgefahren und habe wiederum mit seiner Hand die Brust der Beschwerdeführerin berührt, die daraufhin in einer Reflexhandlung dem Beamten eine Ohrfeige versetzt habe. Weitere Handlungen seien damals seitens der Beschwerdeführerin gegen den Beamten R nicht gesetzt worden. Der Beamte R habe daraufhin die Beschwerdeführerin gepackt und sie mit dem Gesicht gegen das Dienstfahrzeug gedrückt. Er habe der Beschwerdeführerin beide Arme nach hinten gerissen und diese brutal nach oben gedrückt. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin unerträgliche Schmerzen im Ellbogenbereich, insbesondere am linken Ellenbogen, aber auch an beiden Handgelenken verspürt. Weiters habe sie gleichzeitig einen Schmerz im Mundbereich verspürt, da ihr Gesicht gegen das Fahrzeug gedrückt worden sei. Verstärkt seien diese Schmerzen durch die Gelenkserkrankung der Beschwerdeführerin (Polyarthritis) worden. Trotz der Schreie der Beschwerdeführerin habe der Beamte nicht von ihr abgelassen, ihr Handschellen angelegt und die Arme immer weiter nach oben gedrückt. Der Beamte R habe im sich darauf entwickelnden Disput erklärt, dass er die Beschwerdeführerin schon noch klein kriegen werde. Erst unmittelbar bevor die Beamten den Ort des Geschehens verlassen hätten – die Situation habe sich zu diesem Zeitpunkt schon lange beruhigt – hätten sie die Handschellen geöffnet, seien in das Dienstfahrzeug eingestiegen und davongefahren. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien nunmehr in der "Wildnis" gestanden und hätten gehofft, dass das Taxi, das die Beamten verständigt hatten, kommen werde. Die Beamten hätten sich nicht bereit erklärt, dringend benötigte Gegenstände (Wohnungs- und Haustürschlüssel bzw einen Mantel) aus dem Pkw der Beschwerdeführerin herauszuholen. Durch den Übergriff des Gendarmeriebeamten R habe die Beschwerdeführerin Abschürfungen an beiden Händen erlitten. Weiters habe die rechte Oberlippe geblutet. Die Jacke der Beschwerdeführerin sei durch Blut beschmutzt worden, da die Beschwerdeführerin eine offene Verletzung am linken Handrücken erlitten habe. Sie habe noch einige Zeit nach dem Geschehen starke Schmerzen im linken Ellenbogen, im Bereich des rechten Handgelenkes und am rechten Unterarm verspürt. Krankenstand habe die Beschwerdeführerin nur rücksichtlich ihrer beruflichen Anspannung nicht in Anspruch genommen.1. In ihrer Beschwerde vom 27.5.2005 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 17.4.2005 ein Fahrzeug auf der A 14 Rheintalautobahn in Fahrtrichtung Tirol gelenkt. Ein Gendarmeriefahrzeug habe sie dann mittels eines Lichtbalkens mit der Aufschrift "Polizei bitte folgen" zur Abfahrt von der Autobahn aufgefordert. Nachdem beide Fahrzeuge bei der Autobahnausfahrt B/B ausgefahren und beim "Kettenanlegeplatz" (im Bereich der Gemeinde B L römisch zehn, km römisch zwanzig) zum Stillstand gekommen seien, hätten die Gendarmeriebeamten P und R eine Verkehrskontrolle (samt Führerscheinkontrolle) durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei dabei auch zu einem Alkomattest aufgefordert worden. Als die Versuche der Beschwerdeführerin, in das Röhrchen des Alkomats zu blasen, auch nach mehreren Versuchen noch kein brauchbares Ergebnis geliefert hätten, hätte sich der Gendarmeriebeamte R zunehmend verbal und tätlich aggressiv verhalten. Er habe die Beschwerdeführerin körperlich bedrängt und ihre beiden Hände gegen den Alkomatschlauch gedrückt. Dabei habe er mit dem rechten Arm/Hand die Beschwerdeführerin an der linken Brust berührt. Es seien dann noch weitere Versuche der Beschwerdeführerin erfolgt, in das Röhrchen zu blasen, die kein positives Ergebnis gebracht hätten. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Abbruch des Alkomattestes durch die Beamten nochmals auf den Gendarmeriebeamten R zugegangen, um ihm zu sagen, dass sie den Alkomattest nochmals wiederholen wolle. Der Beamte sei daraufhin mit der rechten Hand hochgefahren und habe wiederum mit seiner Hand die Brust der Beschwerdeführerin berührt, die daraufhin in einer Reflexhandlung dem Beamten eine Ohrfeige versetzt habe. Weitere Handlungen seien damals seitens der Beschwerdeführerin gegen den Beamten R nicht gesetzt worden. Der Beamte R habe daraufhin die Beschwerdeführerin gepackt und sie mit dem Gesicht gegen das Dienstfahrzeug gedrückt. Er habe der Beschwerdeführerin beide Arme nach hinten gerissen und diese brutal nach oben gedrückt. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin unerträgliche Schmerzen im Ellbogenbereich, insbesondere am linken Ellenbogen, aber auch an beiden Handgelenken verspürt. Weiters habe sie gleichzeitig einen Schmerz im Mundbereich verspürt, da ihr Gesicht gegen das Fahrzeug gedrückt worden sei. Verstärkt seien diese Schmerzen durch die Gelenkserkrankung der Beschwerdeführerin (Polyarthritis) worden. Trotz der Schreie der Beschwerdeführerin habe der Beamte nicht von ihr abgelassen, ihr Handschellen angelegt und die Arme immer weiter nach oben gedrückt. Der Beamte R habe im sich darauf entwickelnden Disput erklärt, dass er die Beschwerdeführerin schon noch klein kriegen werde. Erst unmittelbar bevor die Beamten den Ort des Geschehens verlassen hätten – die Situation habe sich zu diesem Zeitpunkt schon lange beruhigt – hätten sie die Handschellen geöffnet, seien in das Dienstfahrzeug eingestiegen und davongefahren. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien nunmehr in der "Wildnis" gestanden und hätten gehofft, dass das Taxi, das die Beamten verständigt hatten, kommen werde. Die Beamten hätten sich nicht bereit erklärt, dringend benötigte Gegenstände (Wohnungs- und Haustürschlüssel bzw einen Mantel) aus dem Pkw der Beschwerdeführerin herauszuholen. Durch den Übergriff des Gendarmeriebeamten R habe die Beschwerdeführerin Abschürfungen an beiden Händen erlitten. Weiters habe die rechte Oberlippe geblutet. Die Jacke der Beschwerdeführerin sei durch Blut beschmutzt worden, da die Beschwerdeführerin eine offene Verletzung am linken Handrücken erlitten habe. Sie habe noch einige Zeit nach dem Geschehen starke Schmerzen im linken Ellenbogen, im Bereich des rechten Handgelenkes und am rechten Unterarm verspürt. Krankenstand habe die Beschwerdeführerin nur rücksichtlich ihrer beruflichen Anspannung nicht in Anspruch genommen.

Das Verhalten, insbesondere des Beamten R, sei als Verhaftung zu qualifizieren. Eine solche liege vor, wenn Amtsorgane im Zuge einer Amtshandlung unter Anwendung physischen Zwanges persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbinden oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken würden. Eine Berechtigung zur Durchführung einer Verhaftung sei nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe in einer Reflexhandlung auf die (absichtliche oder unabsichtliche) Berührung ihrer Intimsphäre, nämlich ihrer Brust reagiert und dem Beamten eine Ohrfeige versetzt. Weitere Handlungen seien gegen den Beamten nicht gesetzt worden, dieser habe auch nicht mit solchen rechnen müssen und können. Die Identität der Beschwerdeführerin sei dem Beamten R infolge der durchgeführten Führerscheinkontrolle bekannt gewesen, auch habe keinerlei Grund zur Annahme bestanden, dass sie sich der Strafverfolgung entziehen werde. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht abgemahnt worden. Die Dauer der Anhaltung sei zudem unangemessen lang. Die Situation hätte sich längst beruhigt, als die Beschwerdeführerin sich immer noch mit auf den Rücken gefesselten Armen konfrontiert gesehen habe. Erst unmittelbar vor ihrer Abfahrt seien die Handfesseln gelöst worden. Gemäß § 36 VStG sei jeder Festgenommene unverzüglich, wenn der Grund der Festnahme wegfalle, freizulassen. Bei der Festnahme und der Anhaltung sei dabei unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Die Beschwerdeführerin sei eine 55-jährige Frau von durchschnittlicher Körpergröße und zierlicher Gestalt, die an Polyarthritis leide und zwei künstliche Hüftgelenke habe. Die Fesselung sei vom Beamten R in brutalster Art und Weise, ohne Rücksicht auf die körperliche Verfassung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Die Art der Fesselung selbst lasse sich daher auch aus einer – ausdrücklich bestrittenen – Befugnis zur Festnahme nicht rechtfertigen. Eine Fesselung sei zur Festnahme der Beschwerdeführerin zudem keinesfalls notwendig gewesen. Die vom Beamten R unzulässigerweise durchgeführte Anwendung von Körperkraft verstoße auch gegen die Bestimmung des Artikel 3 EMRK. Der gesetzte physische Zwangsakt stelle eine erniedrigende Behandlung dar, die die Menschenwürde der Beschwerdeführerin gröblich beeinträchtige. Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse unterliege denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der Waffengebrauch. Zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke sei sie nur dann und nur insoweit zulässig, als sie notwendig sei und maßhaltend vor sich gehe. Diese Befugnis sei hier eindeutig überschritten worden. Durch die gesetzte Amtshandlung sei die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden. Außerdem sei die Beschwerdeführerin durch diese Amtshandlung in ihrem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden.Das Verhalten, insbesondere des Beamten R, sei als Verhaftung zu qualifizieren. Eine solche liege vor, wenn Amtsorgane im Zuge einer Amtshandlung unter Anwendung physischen Zwanges persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbinden oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken würden. Eine Berechtigung zur Durchführung einer Verhaftung sei nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe in einer Reflexhandlung auf die (absichtliche oder unabsichtliche) Berührung ihrer Intimsphäre, nämlich ihrer Brust reagiert und dem Beamten eine Ohrfeige versetzt. Weitere Handlungen seien gegen den Beamten nicht gesetzt worden, dieser habe auch nicht mit solchen rechnen müssen und können. Die Identität der Beschwerdeführerin sei dem Beamten R infolge der durchgeführten Führerscheinkontrolle bekannt gewesen, auch habe keinerlei Grund zur Annahme bestanden, dass sie sich der Strafverfolgung entziehen werde. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht abgemahnt worden. Die Dauer der Anhaltung sei zudem unangemessen lang. Die Situation hätte sich längst beruhigt, als die Beschwerdeführerin sich immer noch mit auf den Rücken gefesselten Armen konfrontiert gesehen habe. Erst unmittelbar vor ihrer Abfahrt seien die Handfesseln gelöst worden. Gemäß Paragraph 36, VStG sei jeder Festgenommene unverzüglich, wenn der Grund der Festnahme wegfalle, freizulassen. Bei der Festnahme und der Anhaltung sei dabei unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Die Beschwerdeführerin sei eine 55-jährige Frau von durchschnittlicher Körpergröße und zierlicher Gestalt, die an Polyarthritis leide und zwei künstliche Hüftgelenke habe. Die Fesselung sei vom Beamten R in brutalster Art und Weise, ohne Rücksicht auf die körperliche Verfassung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Die Art der Fesselung selbst lasse sich daher auch aus einer – ausdrücklich bestrittenen – Befugnis zur Festnahme nicht rechtfertigen. Eine Fesselung sei zur Festnahme der Beschwerdeführerin zudem keinesfalls notwendig gewesen. Die vom Beamten R unzulässigerweise durchgeführte Anwendung von Körperkraft verstoße auch gegen die Bestimmung des Artikel 3 EMRK. Der gesetzte physische Zwangsakt stelle eine erniedrigende Behandlung dar, die die Menschenwürde der Beschwerdeführerin gröblich beeinträchtige. Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse unterliege denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der Waffengebrauch. Zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke sei sie nur dann und nur insoweit zulässig, als sie notwendig sei und maßhaltend vor sich gehe. Diese Befugnis sei hier eindeutig überschritten worden. Durch die gesetzte Amtshandlung sei die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden. Außerdem sei die Beschwerdeführerin durch diese Amtshandlung in ihrem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden.

2.       Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.       Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin lenkte am 17.4.2005 gegen 00.50 Uhr einen Pkw, in dem sich auch ihr Gatte F B befand. Einer Zivilstreife fiel auf, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in Schlangenlinien fuhr; in der Folge kam es zu einer Anhaltung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin und zu einer Amtshandlung der Gendarmeriebeamten R und P mit der Beschwerdeführerin auf einem sogenannten Kettenanlegeplatz in B im Bereich des km XX der L.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin lenkte am 17.4.2005 gegen 00.50 Uhr einen Pkw, in dem sich auch ihr Gatte F B befand. Einer Zivilstreife fiel auf, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in Schlangenlinien fuhr; in der Folge kam es zu einer Anhaltung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin und zu einer Amtshandlung der Gendarmeriebeamten R und P mit der Beschwerdeführerin auf einem sogenannten Kettenanlegeplatz in B im Bereich des km römisch zwanzig der L.

Die Beschwerdeführerin händigte dem Beamten P auf dessen Aufforderung hin den Führerschein und den Zulassungsschein aus. Auf Grund eines bei der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Alkoholgeruchs wurde diese dann vom Beamten P zur Ablegung eines Alkotestes aufgefordert, welcher an Ort und Stelle mittels eines mitgeführten Alkomaten vorgenommen wurde.

Bei der Durchführung des Alkotests kam es zu Fehlversuchen der Beschwerdeführerin, da sie nicht ordnungsgemäß in das Mundstück des Blasschlauches hineinblies. Gleichzeitig benahm sich die Beschwerdeführerin sehr aggressiv und beschimpfte die Beamten. In weiterer Folge beendete der Beamte P den Alkomattest und erklärte der Beschwerdeführerin, dass ihr Verhalten als Verweigerung des Alkomattests gewertet werde und er ihr den Führerschein abnehme. Nachdem er begonnen hatte, die für die Anzeigeerstattung notwendigen Daten zu notieren, griff die Beschwerdeführerin plötzlich nach den Papieren, die Insp P in seiner linken Hand hielt. Sie wollte offensichtlich ihren Führerschein zurückholen, tatsächlich entriss sie dem Beamten aber den Zulassungsschein. Danach stellte sich der Beamte R zwischen die Beschwerdeführerin und den Beamten P, um diesem das ungehinderte Notieren der Anzeigedaten zu ermöglichen und insbesondere weitere Versuche der Beschwerdeführerin, den Führerschein zurückzuholen, abzuwehren.

Kurz danach versetzte die Beschwerdeführerin dem Beamten R mit ihrer linken Hand einen Schlag auf dessen rechtes Ohr und trat mit ihrem rechten Fuß gegen das linke Knie dieses Beamten. Daraufhin nahm der Beamte R die Beschwerdeführerin fest und legte ihr Handfesseln an, um weitere tätliche Angriffe der Beschwerdeführerin abzuwenden. Die Handfesseln wurden der Beschwerdeführerin ungefähr 13 Minuten später wieder entfernt, nachdem der Beamte P die erwähnte Datenaufnahme abgeschlossen hatte. Während des Zeitraumes der Fesselung hatte die Beschwerdeführerin weiterhin versucht, mit ihren Füßen gegen den Beamten R zu treten.

Der Beamte R erlitt durch den Angriff der Beschwerdeführerin eine Prellung des Knies und des Kiefergelenkes sowie einen Tinnitus rechts (mit stationärer Therapiebedürftigkeit), die Beschwerdeführerin trug eine Verstauchung und Zerrung des Ellenbogens sowie leichte Abschürfungen an den Händen davon.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat angenommen. Soweit es Divergenzen zwischen den Aussagen der Zeugen R und P einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits gibt, folgt der Verwaltungssenat den Angaben der Zeugen R und P. Diese machten bei ihren Aussagen einen wesentlich glaubwürdigeren Eindruck als die Beschwerdeführerin. So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise behauptet, sie sei zweimal vom Beamten R an ihrer Brust berührt worden, während auch ihr Gatte, der die Amtshandlung zu den zwei dafür maßgebenden Zeitpunkten wahrgenommen hat, weder bei seiner Einvernahme vor dem LGK am 19.4.2005 noch bei seiner Einvernahme vor dem UVS am 5.10.2005 Derartiges als seine Wahrnehmung oder als von ihm vermuteten Grund für das Verhalten seiner Gattin angegeben hat. Weiters hat die Beschwerdeführerin behauptet, es sei nicht richtig, dass sie den Zulassungsschein zu sich genommen habe. Auch hier stützte ihr Gatte die Angaben der Gendarmeriebeamten, indem er aussagte, einer der beiden Beamten habe damals den Zulassungsschein in der Hand gehabt und seine Gattin habe "ihn damals aus der Hand genommen". Auch über ausdrücklichen Vorhalt der diesbezüglichen Angaben seiner Gattin meinte der Zeuge, er habe "das Gefühl (gehabt), dass sie den Zulassungsschein aus der Hand des Beamten weggenommen" habe. Ein drittes Beispiel, anhand dessen die vom Verwaltungssenat angenommene Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin konkret dargelegt werden kann, sind ihre Angaben zur Beschimpfung der Beamten als "Schweine". In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat gab sie über Vorhalt des Verwaltungssenates an, es sei "nicht richtig, dass (sie) die Beamten als Schweine bezeichnet habe. Es ist lediglich so gewesen, dass ich zum Beamten R, als dieser mir die Handfesseln angelegt hatte, gesagt habe, dass ich Angst haben müsste, wenn ich nun allein mit ihm wäre." Dagegen hatte sie in ihrer Rechtfertigung an die Bezirkshauptmannschaft B vom 2.6.2005 ausdrücklich vorgebracht, sie habe damals gegenüber dem Beamten R "in (ihrer) Wut gemeint: 'Wenn er alleine mit einer Frau da wäre, würde er wahrscheinlich noch weiter gehen und diese vergewaltigen. Er sei ein Schwein, weil er meine Brust berührt habe und das würde für ihn noch Folgen haben.'" Der Zeuge F B hat insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und glaubhaft vermittelt, dass er (so wie der Beamte P) während des Vorfalls eher bemüht war, die Situation zu beruhigen. Seiner Schilderung der Art und Weise der Fesselung seiner Gattin durch den Beamten R und dessen Verhalten unmittelbar danach wird aber nicht gefolgt. Diese ist, so insbesondere auch der Eindruck des Verwaltungssenates bei der mündlichen Verhandlung, zu stark von seinem subjektiven emotionalen Erleben der Situation geprägt. Ebenso war sich der Zeuge hinsichtlich der genaueren zeitlichen Abfolge (zB Entreißen des Zulassungsscheins vor oder nach der Ohrfeige) sehr unsicher.

Die vom Verwaltungssenat vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts steht im Übrigen auch mit den Ergebnissen der im gegenständlichen Zusammenhang durchgeführten gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafverfahren:

Die gegen den Beamten R erstattete Anzeige wegen der §§ 313 und 83 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft F zurückgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.7.2005 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 und 269 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 Z 4 StGB verurteilt.Die gegen den Beamten R erstattete Anzeige wegen der Paragraphen 313 und 83 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft F zurückgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.7.2005 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB verurteilt.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Bezirkshauptmannschaft B mit Straferkenntnissen vom 10.5.2005 wegen der Alkotestverweigerung und vom 9.11.2005 wegen der Beschimpfung der Beamten als "Schweine" bestraft.

Das Urteil und die Straferkenntnisse wurden jeweils in erster Instanz rechtskräftig.

5.       Nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Nach Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die gegenständliche Festnahme der Beschwerdeführerin stellt eine solche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher insoweit zulässig.

6.       Nach § 177 Abs 1 Z 1 StPO kann in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 1 ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor dem Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden. Ein Fall des § 175 Abs 1 Z 1 StPO liegt insbesondere vor, wenn der eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtige auf frischer Tat betreten wird.6. Nach Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer eins, StPO kann in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor dem Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden. Ein Fall des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO liegt insbesondere vor, wenn der eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtige auf frischer Tat betreten wird.

Ein Betreten auf frischer Tat lag im gegenständlichen Fall vor. Weiters konnte das Organ der Sicherheitsbehörde bei der hier gebotenen "ex-ante"-Betrachtung davon ausgehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin (Entreißen des Zulassungsscheines sowie Verletzung des Beamten R) gemäß den § 269 bzw 83 und 84 Abs 1 Z 4 StGB zu ahnden sei und dass somit der Festnahmegrund des § 175 Abs 1 Z 1 StPO gegeben sei (vgl zB VwGH 29.6.2000, 96/01/1071). Die Verhaftung und Anhaltung der Beschwerdeführerin verstößt auch nicht gegen § 175 Abs 3 StPO, dem zufolge Verhaftung und Anhaltung nach Abs 1 nicht zulässig sind, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen. Einerseits hatte unmittelbar zuvor die Beschwerdeführerin den Beamten R verletzt, andererseits war auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin die Annahme gerechtfertigt, dass weitere mit Körperverletzung verbundene Angriffe der Beschwerdeführerin gegen den Beamten R bzw zur Hinderung des Beamten P an seiner Amtshandlung erfolgen würden. Die ca 13 Minuten dauernde Anhaltung wurde beendet, als der Beamte P mit seiner Amtshandlung fertig war; die Anhaltung dauerte nicht länger als erforderlich, weil die Beschwerdeführerin bis dahin ihr aggressives Verhalten nicht eingestellt hatte.Ein Betreten auf frischer Tat lag im gegenständlichen Fall vor. Weiters konnte das Organ der Sicherheitsbehörde bei der hier gebotenen "ex-ante"-Betrachtung davon ausgehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin (Entreißen des Zulassungsscheines sowie Verletzung des Beamten R) gemäß den Paragraph 269, bzw 83 und 84 Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu ahnden sei und dass somit der Festnahmegrund des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegeben sei vergleiche zB VwGH 29.6.2000, 96/01/1071). Die Verhaftung und Anhaltung der Beschwerdeführerin verstößt auch nicht gegen Paragraph 175, Absatz 3, StPO, dem zufolge Verhaftung und Anhaltung nach Absatz eins, nicht zulässig sind, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen. Einerseits hatte unmittelbar zuvor die Beschwerdeführerin den Beamten R verletzt, andererseits war auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin die Annahme gerechtfertigt, dass weitere mit Körperverletzung verbundene Angriffe der Beschwerdeführerin gegen den Beamten R bzw zur Hinderung des Beamten P an seiner Amtshandlung erfolgen würden. Die ca 13 Minuten dauernde Anhaltung wurde beendet, als der Beamte P mit seiner Amtshandlung fertig war; die Anhaltung dauerte nicht länger als erforderlich, weil die Beschwerdeführerin bis dahin ihr aggressives Verhalten nicht eingestellt hatte.

Die Frage, ob die Fesselung der Beschwerdeführerin unbedingt erforderlich war und ob diese maßhaltend vor sich ging, ist zu bejahen. Auch eine körperlich kleinere Frau kann in einem aggressiven und enthemmten Zustand (inwieweit dieser auf einen davor erfolgten Alkoholkonsum zurückzuführen ist, kann nicht beurteilt werden) wie sich die Beschwerdeführerin damals befand, außergewöhnliche Kräfte entwickeln. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin den Beamten R am Körper verletzt, indem sie diesem eine Ohrfeige versetzte und gegen sein linkes Knie trat, wobei die Tat Prellungen und einen Tinnitus zur Folge hatte. Die Annahme, sie werde dieses Verhalten fortsetzen und die körperliche Sicherheit des Beamten weiterhin gefährden, sowie die Annahme, solches könne nur durch eine Fesselung verhindert werden, waren damals durchaus berechtigt. Dass die Beschwerdeführerin dabei auch leichte Verletzungen erlitt und Schmerzen verspürte, ist zum einen auf ihr vorerwähntes aggressives Verhalten und zum anderen (insbesondere hinsichtlich der Schmerzen) auf ihre Polyarthritis zurückzuführen. Der Verwaltungssenat ist nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Beamte P ihr absichtlich oder unnotwendigerweise Verletzungen oder Schmerzen zugefügt hat. Von einem Verstoß gegen Artikel 3 EMRK wird nicht ausgegangen.

Ein Einsatz gelinderer Mittel kam nicht in Betracht. So hätte ein bloßes Festhalten der Beschwerdeführerin ohne Fesselung oder nur ein Androhen der Fesselung in Anbetracht des erregten Zustandes der Beschwerdeführerin in der damaligen Situation die Gefährdung des Beamten nicht hintanhalten können. Dazu kommt, dass der Beamte damals auch noch die Möglichkeit eines Eingreifens des Gatten der Beschwerdeführerin für möglich hielt und halten durfte; erst später hat sich herausgestellt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin auch in diesem Stadium der Auseinandersetzung bemüht war, zu einer Beilegung des Konfliktes beizutragen. Der Einsatz von "Pfefferspray" ist schon nach dem Waffengebrauchsgesetz nicht als gelinderes Mittel anzusehen. Zum einen stellt ein "Pfefferspray" eine Dienstwaffe iS des Waffengebrauchsgesetzes dar, da er als reizauslösendes Mittel, das Waffenzweck hat und lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführt, dem Tränengas iS des § 3 Z 2 Waffengebrauchsgesetz gleichgestellt ist. Zum anderen ist nach § 4 Waffengebrauchsgesetz der Waffengebrauch "nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere …… die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln …….. ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben."Ein Einsatz gelinderer Mittel kam nicht in Betracht. So hätte ein bloßes Festhalten der Beschwerdeführerin ohne Fesselung oder nur ein Androhen der Fesselung in Anbetracht des erregten Zustandes der Beschwerdeführerin in der damaligen Situation die Gefährdung des Beamten nicht hintanhalten können. Dazu kommt, dass der Beamte damals auch noch die Möglichkeit eines Eingreifens des Gatten der Beschwerdeführerin für möglich hielt und halten durfte; erst später hat sich herausgestellt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin auch in diesem Stadium der Auseinandersetzung bemüht war, zu einer Beilegung des Konfliktes beizutragen. Der Einsatz von "Pfefferspray" ist schon nach dem Waffengebrauchsgesetz nicht als gelinderes Mittel anzusehen. Zum einen stellt ein "Pfefferspray" eine Dienstwaffe iS des Waffengebrauchsgesetzes dar, da er als reizauslösendes Mittel, das Waffenzweck hat und lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführt, dem Tränengas iS des Paragraph 3, Ziffer 2, Waffengebrauchsgesetz gleichgestellt ist. Zum anderen ist nach Paragraph 4, Waffengebrauchsgesetz der Waffengebrauch "nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere …… die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln …….. ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben."

7.       Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.7. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil sie im gegenständlichen Verfahren nach § 67c die unterlegene Partei ist. Dem Kostenersatz der belangten Behörde konnte nicht Folge gegeben werden, weil § 79a Abs 4 und 5 AVG den Ersatz von verschiedenen Aufwendungen (Stempelgebühren, Fahrtkosten, Schriftsatzaufwand usw) vorsieht. Ein Kostenersatzantrag muss daher zumindest so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird, also zB für den Vorlageaufwand, den Verhandlungsaufwand oder Barauslagen. Ein "allgemeiner Kostenantrag" wie er in der Gegenschrift der belangten Behörde gestellt wurde, reicht nicht aus. Der § 59 Abs 3 VwGG sieht zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen solchen "allgemeinen Kostenantrag" vor, in welchem Fall die pauschalierten Aufwandersätze und die tatsächlich geleisteten Stempelgebühren zuzusprechen sind. Dieser § 59 Abs 3 VwGG ist aber vom Verweis des § 79a Abs 7 AVG auf das VwGG nicht umfasst. Davon zu unterscheiden ist, dass hinsichtlich des Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwandes es ausreicht, wenn diesbezüglich nur der – ziffernmäßig nicht näher genannte – Ersatz des Pauschbetrages begehrt wird, da die genannten Aufwände ohnedies durch Verordnung zu pauschalieren sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist (vgl Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, Seite 75f).Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil sie im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 67 c, die unterlegene Partei ist. Dem Kostenersatz der belangten Behörde konnte nicht Folge gegeben werden, weil Paragraph 79 a, Absatz 4 und 5 AVG den Ersatz von verschiedenen Aufwendungen (Stempelgebühren, Fahrtkosten, Schriftsatzaufwand usw) vorsieht. Ein Kostenersatzantrag muss daher zumindest so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird, also zB für den Vorlageaufwand, den Verhandlungsaufwand oder Barauslagen. Ein "allgemeiner Kostenantrag" wie er in der Gegenschrift der belangten Behörde gestellt wurde, reicht nicht aus. Der Paragraph 59, Absatz 3, VwGG sieht zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen solchen "allgemeinen Kostenantrag" vor, in welchem Fall die pauschalierten Aufwandersätze und die tatsächlich geleisteten Stempelgebühren zuzusprechen sind. Dieser Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist aber vom Verweis des Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG auf das VwGG nicht umfasst. Davon zu unterscheiden ist, dass hinsichtlich des Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwandes es ausreicht, wenn diesbezüglich nur der – ziffernmäßig nicht näher genannte – Ersatz des Pauschbetrages begehrt wird, da die genannten Aufwände ohnedies durch Verordnung zu pauschalieren sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist vergleiche Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, Seite 75f).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Pfefferspray, gelinderes Mittel

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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