Norm
SPG §89Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des S B, B, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung sowie wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer), jeweils am 15.05.2004 in E, zu Recht erkannt:
Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 4.473,40 Euro und der der belangten Behörde (dem Bund) zu leistende Kostenersatz mit 547,10 Euro festgesetzt. Die belangte Behörde (der Bund) und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, die angeführten Beträge jeweils binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 4.473,40 Euro und der der belangten Behörde (dem Bund) zu leistende Kostenersatz mit 547,10 Euro festgesetzt. Die belangte Behörde (der Bund) und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, die angeführten Beträge jeweils binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Text
Im Übrigen wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens sowie hinsichtlich des Verfahrensablaufes und des vom Verwaltungssenat angenommenen Sachverhaltes auf die Punkte 1. bis 6. des UVS-Erkenntnisses vom 19.01.2005, Zahlen UVS-2-006/E1-2004 und UVS-429-001/E1-2004, verwiesen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund einer diesbezüglichen Beschwerde den soeben erwähnten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in seinem Spruchpunkt 1. insoweit, als er der ihm zugrundeliegenden Beschwerde betreffend "Identitätsfeststellung" keine Folge gibt, und in seinem Spruchpunkt 3. – einschließlich des Kostenausspruchs – wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Erkenntnis vom 13.12.2005, Zl 2005/01/0055).
3. Zum Spruchpunkt 1. betreffend Identitätsfeststellung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben erwähnten Erkenntnis ausgeführt, der Begriff der sicherheitspolizeilichen Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 2 SPG erfasse nur ein solches behördliches Tätigwerden, mit dem in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht werde. Die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der im § 35 Abs 2 SPG umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines bloßen Auskunftsersuchens, falle dagegen nicht darunter, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise auch nicht an den Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SPG zu messen sei. Umgekehrt könnten nicht nur Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Identitätsfeststellung im technischen Sinn darstellen. Vielmehr seien auch über derartige Akte hinausgehende Maßnahmen mit minderem "Anordnungscharakter", ohne dass darin bereits die Erteilung eines Befehls oder die Ausübung von Zwang erblickt werden könnte, gegebenenfalls als Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 2 zu behandeln.Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben erwähnten Erkenntnis ausgeführt, der Begriff der sicherheitspolizeilichen Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz 2, SPG erfasse nur ein solches behördliches Tätigwerden, mit dem in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht werde. Die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der im Paragraph 35, Absatz 2, SPG umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines bloßen Auskunftsersuchens, falle dagegen nicht darunter, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise auch nicht an den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, SPG zu messen sei. Umgekehrt könnten nicht nur Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Identitätsfeststellung im technischen Sinn darstellen. Vielmehr seien auch über derartige Akte hinausgehende Maßnahmen mit minderem "Anordnungscharakter", ohne dass darin bereits die Erteilung eines Befehls oder die Ausübung von Zwang erblickt werden könnte, gegebenenfalls als Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz 2, zu behandeln.
Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat in seinem Erkenntnis vom 19.01.2005 unter Punkt 8. der Begründung ausgeführt, der Gendarmeriebeamte Z habe den Beschwerdeführer zuerst nach dessen Namen und nach der Namensnennung durch den Beschwerdeführer nach dessen Ausweis gefragt. Es habe sich bis dahin um ein Ersuchen gehandelt, das nicht mit anordnendem Charakter und daher nicht mit Duldungsanspruch vorgetragen worden sei. Es sei eine "schlichte" Feststellung der Identität ohne Eingriffscharakter vorgelegen, die nicht unter den Begriff der "Identitätsfeststellung" iS des § 35 SPG falle.Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat in seinem Erkenntnis vom 19.01.2005 unter Punkt 8. der Begründung ausgeführt, der Gendarmeriebeamte Z habe den Beschwerdeführer zuerst nach dessen Namen und nach der Namensnennung durch den Beschwerdeführer nach dessen Ausweis gefragt. Es habe sich bis dahin um ein Ersuchen gehandelt, das nicht mit anordnendem Charakter und daher nicht mit Duldungsanspruch vorgetragen worden sei. Es sei eine "schlichte" Feststellung der Identität ohne Eingriffscharakter vorgelegen, die nicht unter den Begriff der "Identitätsfeststellung" iS des Paragraph 35, SPG falle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem erwähnten Erkenntnis die Auffassung vertreten, aus den behördlichen Feststellungen betreffend die einleitenden Fragen der einschreitenden Gendarmeriebeamten lasse sich nicht ableiten, dass insoweit bloß Ersuchen ohne jeglichen Duldungsanspruch geäußert worden seien. Da weitere zusätzliche Feststellungen nicht getroffen werden können, folgt der Verwaltungssenat dieser Auffassung und geht nunmehr davon aus, dass diese einleitenden Fragen der einschreitenden Gendarmeriebeamten mit Duldungsanspruch geäußert worden sind.
Damit ist die Zulässigkeit der Identitätsfeststellung am § 35 Abs 1 SPG zu messen. Dabei ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall keine der in den Ziffern 1. bis 7. des § 35 Abs 1 SPG angeführten Voraussetzungen gegeben war.Damit ist die Zulässigkeit der Identitätsfeststellung am Paragraph 35, Absatz eins, SPG zu messen. Dabei ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall keine der in den Ziffern 1. bis 7. des Paragraph 35, Absatz eins, SPG angeführten Voraussetzungen gegeben war.
So liegt ein die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG rechtfertigender gefährlicher Angriff nur dann vor, wenn es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht. Das hier gegenständliche strafbare Verhalten ist jedoch zufolge des § 16 Abs 2 Z 3 SPG von den hier in Betracht kommenden Straftatbeständen ausgenommen. Auch die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus (vgl VwGH 29.6.2000, 96/01/1071). Nach § 35 Abs 1 Z 2 SPG muss als Voraussetzung für eine Identitätsfeststellung der Verdacht bestehen, dass sich am Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe (vgl § 17 SPG) bedrohte Handlungen ereignen. Dabei muss zwar kein konkreter Verdacht auf Begehung einer strafbaren Handlung durch die zu identifizierende Person vorliegen, aber es muss der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen an der Örtlichkeit bestehen (vgl VwGH 29.7.1998, 97/01/0448). Ein solcher konkreter Verdacht lag zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Identitätsfeststellung nicht vor.So liegt ein die Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG rechtfertigender gefährlicher Angriff nur dann vor, wenn es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht. Das hier gegenständliche strafbare Verhalten ist jedoch zufolge des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, SPG von den hier in Betracht kommenden Straftatbeständen ausgenommen. Auch die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus vergleiche VwGH 29.6.2000, 96/01/1071). Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, SPG muss als Voraussetzung für eine Identitätsfeststellung der Verdacht bestehen, dass sich am Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe vergleiche Paragraph 17, SPG) bedrohte Handlungen ereignen. Dabei muss zwar kein konkreter Verdacht auf Begehung einer strafbaren Handlung durch die zu identifizierende Person vorliegen, aber es muss der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen an der Örtlichkeit bestehen vergleiche VwGH 29.7.1998, 97/01/0448). Ein solcher konkreter Verdacht lag zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Identitätsfeststellung nicht vor.
4. Zum Spruchpunkt 2. betreffend die Richtlinienbeschwerde:
Zur Frage der behördlichen Entscheidung nach § 89 SPG führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aus, es sei dem UVS darin zu folgen, dass die Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde iS des Abs 2 dieser Vorschrift dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers hätte zugestellt werden müssen und dass die Übermittlung dieser Mitteilung an den Beschwerdeführer persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Dass keine rechtswirksame Mitteilung iS des § 89 Abs 2 SPG erstattet worden sei, habe jedoch nicht bewirkt, dass das mehr als drei Monate und 14 Tage nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde an den UVS gestellte Verlangen auf Entscheidung nach § 89 Abs 4 SPG als verspätet zurückgewiesen werden durfte. Diesbezüglich folgte der Verwaltungsgerichtshof somit nicht der gegenteiligen Auffassung von Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz (Wien 2005, Seite 343, Anm. 28) und Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz (Wien 2001, Seite 708, Anm. B13), auf die sich der Verwaltungssenat im nunmehr aufgehobenen Erkenntnis gestützt hatte.Zur Frage der behördlichen Entscheidung nach Paragraph 89, SPG führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aus, es sei dem UVS darin zu folgen, dass die Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde iS des Absatz 2, dieser Vorschrift dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers hätte zugestellt werden müssen und dass die Übermittlung dieser Mitteilung an den Beschwerdeführer persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Dass keine rechtswirksame Mitteilung iS des Paragraph 89, Absatz 2, SPG erstattet worden sei, habe jedoch nicht bewirkt, dass das mehr als drei Monate und 14 Tage nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde an den UVS gestellte Verlangen auf Entscheidung nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG als verspätet zurückgewiesen werden durfte. Diesbezüglich folgte der Verwaltungsgerichtshof somit nicht der gegenteiligen Auffassung von Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz (Wien 2005, Seite 343, Anmerkung 28) und Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz (Wien 2001, Seite 708, Anmerkung B13), auf die sich der Verwaltungssenat im nunmehr aufgehobenen Erkenntnis gestützt hatte.
Es ist daher auf die Beschwerde, es sei eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung dadurch erfolgt, dass dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen nicht die Dienstnummer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekannt gegeben worden sei, inhaltlich einzugehen.
Nach dem hier maßgeblichen § 9 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Dies gilt nicht, so lange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.Nach dem hier maßgeblichen Paragraph 9, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Dies gilt nicht, so lange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
Nach dem § 9 Abs 2 der Richtlinien-Verordnung ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit näher bezeichneten Angaben versehenen Karte bekannt zu geben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekannt gegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.Nach dem Paragraph 9, Absatz 2, der Richtlinien-Verordnung ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit näher bezeichneten Angaben versehenen Karte bekannt zu geben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekannt gegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer Amtshandlung des Gendarmeriebeamten Z betroffen war und von diesem die Bekanntgabe der Dienstnummer verlangt hat. Der Beamte Z gab dem Beschwerdeführer zwar seinen Namen und seine Dienststelle samt Telefonnummer bekannt, er nannte ihm aber nicht seine Dienstnummer.
Aus dem Wortlaut des § 9 Abs 1 und 2 der Richtlinien-Verordnung ergibt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer primär einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Dienstnummer des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekannt gegeben wird. Dem Organ ist lediglich die zusätzliche Nennung seines Namens freigestellt. Diese Nennung seines Namens ersetzt aber nicht die Bekanntgabe der Dienstnummer des Organs.Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins und 2 der Richtlinien-Verordnung ergibt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer primär einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Dienstnummer des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekannt gegeben wird. Dem Organ ist lediglich die zusätzliche Nennung seines Namens freigestellt. Diese Nennung seines Namens ersetzt aber nicht die Bekanntgabe der Dienstnummer des Organs.
In Übereinstimmung mit der Regelung der Richtlinien-Verordnung sprechen auch schon die Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 2 und des § 31 Abs 2 Z 2 SPG jeweils von der Bekanntgabe der Dienstnummern (und nicht der Namen) der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.In Übereinstimmung mit der Regelung der Richtlinien-Verordnung sprechen auch schon die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, SPG jeweils von der Bekanntgabe der Dienstnummern (und nicht der Namen) der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Es war daher festzustellen, dass der § 9 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung dadurch verletzt wurde, dass dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ihre Dienstnummer bekannt gegeben wurde.Es war daher festzustellen, dass der Paragraph 9, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung dadurch verletzt wurde, dass dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ihre Dienstnummer bekannt gegeben wurde.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis den UVS-Bescheid vom 19.01.2005 auch in seinem Kostenausspruch aufgehoben. Es ist daher eine neuerliche Kostenentscheidung zu treffen, welche die gesamte Erledigung der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers erfasst.
Im Zusammenhang mit dieser Festsetzung des Kostenersatzes sind im gegenständlichen Fall die Identitätsfeststellung, die Personendurchsuchung, die Richtlinien-Verletzung und – wie sich aus dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 13.12.2005 ergibt – die Verbringung des Beschwerdeführers auf den Gendarmerieposten jeweils als ein gesonderter Verwaltungsakt anzusehen.
Der Beschwerdeführer ist obsiegende Partei bei den ersten drei der soeben genannten Verwaltungsakte, die belangte Behörde beim letztgenannten.
Die gegenständlichen Maßnahmen sind der Bezirkshauptmannschaft B als belangter Behörde zuzurechnen. Die Maßnahmen erfolgten im Vollzugsbereich des Bundes, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist bzw dem Bund der Kostenersatz zu leisten ist.
Schlagworte
Richtlinienbeschwerde Dienstnummer, bloße Namensnennung nicht ausreichendZuletzt aktualisiert am
08.03.2018