Index
60 ArbeitsrechtNorm
AuslBG §2 Abs2 litcRechtssatz
Als Beschäftigung iSd. § 2 Abs. 2 lit. c AuslBG gilt auch die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis. Vorliegend wurde von den Ausländern Arbeiten auf einer Baustelle zum „Zweck der Ausbildung im Lehmbau“ durchgeführt, wobei gegenständlich ein Volontariatsverhältnis nicht gegeben ist, da Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen kein Volontariat im Sinne des angf. Bundesgesetzes darstellen und es sich aufgrund mangelnder Voraussetzungen (geregelter Lehr- oder Studiengang an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht) auch nicht um ein Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne des § 3 Abs. 5 lit. b AuslBG handelt. Der Umstand, dass die Ausländer für den Berufungswerber brauchbare Arbeiten, wie Verkleiden der Wände, durchführten, führt bei Bedachtnahme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (hin und wieder Getränke und Verpflegung in geringem Ausmaß) zu dem Schluss, dass diese Tätigkeiten erfolgten, um den Lehmbau zu erlernen, dh. Sinn und Zweck der Beschäftigung war zumindest zum größten Teil die Unterweisung der Ausländer in der Lehmbautechnik und das Verhältnis zwischen dem Berufungswerber und den Ausländern als Ausbildungsverhältnis zu werten.Als Beschäftigung iSd. Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG gilt auch die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis. Vorliegend wurde von den Ausländern Arbeiten auf einer Baustelle zum „Zweck der Ausbildung im Lehmbau“ durchgeführt, wobei gegenständlich ein Volontariatsverhältnis nicht gegeben ist, da Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen kein Volontariat im Sinne des angf. Bundesgesetzes darstellen und es sich aufgrund mangelnder Voraussetzungen (geregelter Lehr- oder Studiengang an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht) auch nicht um ein Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, AuslBG handelt. Der Umstand, dass die Ausländer für den Berufungswerber brauchbare Arbeiten, wie Verkleiden der Wände, durchführten, führt bei Bedachtnahme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (hin und wieder Getränke und Verpflegung in geringem Ausmaß) zu dem Schluss, dass diese Tätigkeiten erfolgten, um den Lehmbau zu erlernen, dh. Sinn und Zweck der Beschäftigung war zumindest zum größten Teil die Unterweisung der Ausländer in der Lehmbautechnik und das Verhältnis zwischen dem Berufungswerber und den Ausländern als Ausbildungsverhältnis zu werten.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2010, Zahl: 2007/09/0373-7, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. März 2006, Zahl: KUVS-1276-1279/17/2005, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz als unbegründet abgewiesen wurde.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Ausbildung, Volontariat , PraktikumZuletzt aktualisiert am
23.02.2011