Norm
FSG §1 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des S G, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.2.2006, Zl X-9-2005/42328, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf folgendes Ausmaß herabgesetzt werden: zu 1.): 300 Euro Geldstrafe, 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe; zu 2.): 400 Euro Geldstrafe, 200 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe; zu 3.): 1.600 Euro Geldstrafe, 700 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass beim Punkt 3.) im Tatvorwurf nach dem Wort "Lenkberechtigung" die Worte "für die Klasse B" einzufügen sind und in der Strafnorm die Wortfolge "iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG" zu entfallen hat.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf folgendes Ausmaß herabgesetzt werden: zu 1.): 300 Euro Geldstrafe, 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe; zu 2.): 400 Euro Geldstrafe, 200 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe; zu 3.): 1.600 Euro Geldstrafe, 700 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass beim Punkt 3.) im Tatvorwurf nach dem Wort "Lenkberechtigung" die Worte "für die Klasse B" einzufügen sind und in der Strafnorm die Wortfolge "iVm Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG" zu entfallen hat.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 230 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 230 Euro.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.9.2005 um 02.35 Uhr in L auf der A 14 Rheintalautobahn, Höhe km XX, 1.) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe; 2.) nach dem vorerwähnten Verkehrsunfall das Fahrzeug nicht sofort angehalten; 3.) das näher bezeichnete Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des § 4 Abs 5 StVO, 2.) des § 4 Abs 1 lit a StVO und 3.) des § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG. Es wurden Geldstrafen von 1.) 300 Euro, 2.) 600 Euro und 3.) 2.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 150 Stunden, 2.) 300 Stunden und 3.) 1.000 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.9.2005 um 02.35 Uhr in L auf der A 14 Rheintalautobahn, Höhe km römisch zwanzig, 1.) nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe; 2.) nach dem vorerwähnten Verkehrsunfall das Fahrzeug nicht sofort angehalten; 3.) das näher bezeichnete Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des Paragraph 4, Absatz 5, StVO, 2.) des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und 3.) des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG. Es wurden Geldstrafen von 1.) 300 Euro, 2.) 600 Euro und 3.) 2.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 150 Stunden, 2.) 300 Stunden und 3.) 1.000 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, was die Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach betreffe, so werde beantragt, dass die Berufungsbehörde nochmals anhand des Akteninhaltes überprüfe, ob die Vorwürfe den jeweils gesetzlichen Tatbestand erfüllten. Im Übrigen werde diesbezüglich auf das bisherige Vorbringen des Berufungswerbers verwiesen. Die Höhe der einzelnen Geldstrafen sei nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte sei derzeit in Untersuchungshaft und es sei zu befürchten, dass er noch längere Zeit keiner Arbeit nachgehen könne. Er habe derzeit kein Einkommen. Die Geldstrafen und die dafür festgelegten Ersatzfreiheitsstrafen seien jedenfalls schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
3. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Er hat die Begehung dieser Übertretungen auch nie bestritten.
Lediglich der Tatvorwurf und damit zusammenhängend die Strafnorm zu Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses waren einzuschränken. Es finden sich im erstinstanzlichen Strafakt und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte "überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen" besitze. Weitere diesbezügliche Erhebungen durch die Berufungsbehörde wurden nicht getroffen, weil eine diesbezügliche Präzisierung des Tatvorwurfes mangels einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung nicht mehr zulässig gewesen wäre. Es war daher im Tatvorwurf zu Punkt 3. klarzustellen, dass der Beschuldigte lediglich nicht über die Lenkberechtigung verfügte, die für das Lenken des im Straferkenntnis angeführten Fahrzeuges erforderlich war. Außerdem war klarzustellen, dass als Strafnorm lediglich der § 37 Abs 1 FSG ohne Berücksichtigung des Abs 3 Z 1 dieser Bestimmung heranzuziehen war.Lediglich der Tatvorwurf und damit zusammenhängend die Strafnorm zu Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses waren einzuschränken. Es finden sich im erstinstanzlichen Strafakt und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte "überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen" besitze. Weitere diesbezügliche Erhebungen durch die Berufungsbehörde wurden nicht getroffen, weil eine diesbezügliche Präzisierung des Tatvorwurfes mangels einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung nicht mehr zulässig gewesen wäre. Es war daher im Tatvorwurf zu Punkt 3. klarzustellen, dass der Beschuldigte lediglich nicht über die Lenkberechtigung verfügte, die für das Lenken des im Straferkenntnis angeführten Fahrzeuges erforderlich war. Außerdem war klarzustellen, dass als Strafnorm lediglich der Paragraph 37, Absatz eins, FSG ohne Berücksichtigung des Absatz 3, Ziffer eins, dieser Bestimmung heranzuziehen war.
4. Nach § 4 Abs 5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Wer gegen den § 4 Abs 5 verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit b StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.4. Nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Wer gegen den Paragraph 4, Absatz 5, verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Nach § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Lenker von Fahrzeugen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 2 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Lenker von Fahrzeugen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen.
Nach § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG lenkt, begeht nach § 37 Abs 1 FSG eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 37 Abs 1 und 3 FSG mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG lenkt, begeht nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 37, Absatz eins und 3 FSG mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck des § 4 Abs 5 StVO ist, dass nach einem Unfallereignis die unfallbeteiligten Personen bzw der durch einen Unfall Geschädigte Kenntnis von der Identität des anderen Unfallbeteiligten bzw des Unfallverursachers erlangen können. Es soll diesen Personen die Möglichkeit gegeben werden, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem sie sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben werden. Schutzzweck des § 4 Abs 1 lit a StVO ist ua, dass sich alle Personen, die ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, an der Unfallstelle sofort nach dem Unfallereignis über die Art und den Umfang des Unfalls ein Bild machen können, um die allenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Der Beschuldigte hat diese Schutzzwecke erheblich verletzt und das durch die übertretenen Bestimmungen des FSG geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Als Verschuldensform wird in allen Fällen Vorsatz angenommen.Schutzzweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist, dass nach einem Unfallereignis die unfallbeteiligten Personen bzw der durch einen Unfall Geschädigte Kenntnis von der Identität des anderen Unfallbeteiligten bzw des Unfallverursachers erlangen können. Es soll diesen Personen die Möglichkeit gegeben werden, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem sie sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben werden. Schutzzweck des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO ist ua, dass sich alle Personen, die ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, an der Unfallstelle sofort nach dem Unfallereignis über die Art und den Umfang des Unfalls ein Bild machen können, um die allenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Der Beschuldigte hat diese Schutzzwecke erheblich verletzt und das durch die übertretenen Bestimmungen des FSG geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Als Verschuldensform wird in allen Fällen Vorsatz angenommen.
Die Strafe war herabzusetzen, weil die Erstinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von ca 1.090 Euro ausgegangen ist. Tatsächlich befindet sich jedoch der Beschuldigte in Haft und es ist davon auszugehen, dass er noch längere Zeit nicht über ein Einkommen verfügen wird. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte entgegen den Feststellungen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nur hinsichtlich der Übertretung des FSG einschlägig vorbestraft ist. Eine weitere Herabsetzung der Strafen war in Anbetracht des Ausmaßes der Verletzung der geschützten Interessen sowie in Anbetracht der vorsätzlichen Begehung nicht möglich. Bei der Übertretung des FSG kommt dazu, dass der Beschuldigte bereits drei Mal rechtskräftig vorbestraft ist und ihn zuletzt eine Strafe in der Höhe von 1.500 Euro offenbar nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Übertretung abhalten konnte.
6. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.6. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Beitrages für das Berufungsverfahren von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.
Schlagworte
Führerscheingesetz, gar keine Lenkberechtigung, TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
08.03.2018