TE Uvs Bescheid 2006/4/11 1-209/06

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Veröffentlicht am 11.04.2006
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Norm

BStMG §8 Abs2
BStMG §20 Abs2
VStG §5
  1. BStMG § 8 heute
  2. BStMG § 8 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 8 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  4. BStMG § 8 gültig von 14.11.2007 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  5. BStMG § 8 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007
  1. BStMG § 20 heute
  2. BStMG § 20 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 20 gültig von 29.07.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 20 gültig von 29.05.2019 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 20 gültig von 01.07.2013 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 20 gültig von 14.11.2007 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des O G, D-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.2.2006, Zl X-9-2005/46270, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 24.8.2005 um 8.18 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (Sattelzugfahrzeug mit Auflieger) auf der Arlbergschnellstraße S 16, Höhe km 61,470 in Bings-Bludenz gelenkt, und dabei eine Mautstrecke benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß (eingestellte Achsenanzahl: 2, ermittelte Achsenanzahl: 4) entrichtet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 24.8.2005 um 8.18 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (Sattelzugfahrzeug mit Auflieger) auf der Arlbergschnellstraße S 16, Höhe km 61,470 in Bings-Bludenz gelenkt, und dabei eine Mautstrecke benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß (eingestellte Achsenanzahl: 2, ermittelte Achsenanzahl: 4) entrichtet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er räume ein, einen Mautverstoß iS der Bestimmungen begangen zu haben. Allerdings beruhe dieser Mautverstoß auf einer nicht vorhandenen Kenntnis des Beschuldigten hinsichtlich des Mautgerätes und einer falschen Information des Arbeitgebers des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe sich vor Fahrtantritt darüber informiert, dass das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt sei. Dies sei ihm vom Auftraggeber bejaht worden. Erst am 24.8.2005 habe er die Information vom Auftraggeber erhalten, dass das Mautgerät defekt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch in Unkenntnis der falschen Einstellung schon mehrere Mautverstöße begangen. Im Übrigen sei dem Beschuldigten nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, die Ersatzmaut zu bezahlen. Diese Aufforderung sei nur an den Halter (Arbeitgeber) ergangen, welcher jedoch den Beschuldigten nicht informiert habe. Aus diesem Grund sei die Geldbuße zumindest auf die Höhe einer Ersatzmaut abzusenken.

3.       In der Berufung wird nur das Strafausmaß bekämpft. Der Verwaltungssenat hat daher von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen. Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

4.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zum Tatzeitpunkt das im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichnete Sattelkraftfahrzeug (höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen) auf der Astraße, ohne die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) war höher als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl (2) am Fahrzeuggerät.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt. Er wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

5.       Nach § 1 Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Nach § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Nach § 7 Abs 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.5. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Nach Paragraph 6, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

Nach § 20 Abs 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 20, Absatz 2, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

6.       Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, er habe sich vor Fahrtantritt darüber informiert, dass das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt sei; dies sei ihm vom Arbeitgeber bejaht worden. Dem ist die Bestimmung des § 8 Abs 2 BStMG entgegenzuhalten, wonach sich der Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden hat. Mit einer Frage an den Auftraggeber, ob das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt sei, kam der Beschuldigte dieser Pflicht des Fahrzeuglenkers (vgl die Überschrift zu § 8 BStMG) keineswegs in ausreichender Art nach. Er hat sich im gegenständlichen Fall weder vor noch während der Fahrt von der Funktionsfähigkeit des Gerätes iSd § 8 Abs 2 BStMG vergewissert und muss daher die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der geschuldeten fahrleistungsabhängigen Maut verantworten. Eine fehlende Kenntnis hinsichtlich des Mautgerätes kann ihm nicht entschuldigen; vielmehr muss er sich diese Kenntnis rechtzeitig erwerben.6. Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, er habe sich vor Fahrtantritt darüber informiert, dass das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt sei; dies sei ihm vom Arbeitgeber bejaht worden. Dem ist die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, BStMG entgegenzuhalten, wonach sich der Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden hat. Mit einer Frage an den Auftraggeber, ob das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt sei, kam der Beschuldigte dieser Pflicht des Fahrzeuglenkers vergleiche die Überschrift zu Paragraph 8, BStMG) keineswegs in ausreichender Art nach. Er hat sich im gegenständlichen Fall weder vor noch während der Fahrt von der Funktionsfähigkeit des Gerätes iSd Paragraph 8, Absatz 2, BStMG vergewissert und muss daher die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der geschuldeten fahrleistungsabhängigen Maut verantworten. Eine fehlende Kenntnis hinsichtlich des Mautgerätes kann ihm nicht entschuldigen; vielmehr muss er sich diese Kenntnis rechtzeitig erwerben.

Der Beschuldigte bringt weiters vor, es sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, die Ersatzmaut zu bezahlen, weil er vom Halter (Arbeitgeber) über die entsprechende Aufforderung nicht informiert worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall richtiger Weise gemäß § 19 Abs 4 BStMG der Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert wurde. Der Umstand, dass der Zulassungsbesitzer den Beschuldigten nicht auf die Möglichkeit der Zahlung einer Ersatzmaut aufmerksam gemacht hat, ändert nichts an der gesetzlichen Verantwortlichkeit des Lenkers. Allenfalls würde diese Unterlassung zumindest einen moralischen Anspruch des Lenkers gegenüber dem Zulassungsbesitzer begründen.Der Beschuldigte bringt weiters vor, es sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, die Ersatzmaut zu bezahlen, weil er vom Halter (Arbeitgeber) über die entsprechende Aufforderung nicht informiert worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall richtiger Weise gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BStMG der Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert wurde. Der Umstand, dass der Zulassungsbesitzer den Beschuldigten nicht auf die Möglichkeit der Zahlung einer Ersatzmaut aufmerksam gemacht hat, ändert nichts an der gesetzlichen Verantwortlichkeit des Lenkers. Allenfalls würde diese Unterlassung zumindest einen moralischen Anspruch des Lenkers gegenüber dem Zulassungsbesitzer begründen.

7.       Zur Strafhöhe ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung nach § 20 Abs 2 BStMG eigentlich 400 Euro beträgt. In der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle von Übertretungen wie der gegenständlichen Übertretung wird auch tatsächlich diese Mindeststrafe von 400 Euro verhängt. Die Erstinstanz hat dessen ungeachtet im gegenständlichen Fall das außerordentliche Milderungsrecht angewendet und nur eine Strafe von 200 Euro verhängt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war und ist nicht zulässig, weil nach § 20 VStG die Mindeststrafe bei der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nur bis zur Hälfte unterschritten werden darf. Eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG entspräche nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht dem Unrechtsgehalt der Tat, zumal in einem solchen Fall das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sein müssten. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs 1 VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Dies ist hier nicht der Fall.7. Zur Strafhöhe ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eigentlich 400 Euro beträgt. In der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle von Übertretungen wie der gegenständlichen Übertretung wird auch tatsächlich diese Mindeststrafe von 400 Euro verhängt. Die Erstinstanz hat dessen ungeachtet im gegenständlichen Fall das außerordentliche Milderungsrecht angewendet und nur eine Strafe von 200 Euro verhängt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war und ist nicht zulässig, weil nach Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bei der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nur bis zur Hälfte unterschritten werden darf. Eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, VStG entspräche nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht dem Unrechtsgehalt der Tat, zumal in einem solchen Fall das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sein müssten. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Dies ist hier nicht der Fall.

Schlagworte

fahrleistungsabhängige Maut, Go Box, Lenker, vergewissern Funktionsfähigkeit, Nachfrage beim Arbeitgeber reicht nicht

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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