TE Uvs Bescheid 2006/4/11 1-125/06

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Veröffentlicht am 11.04.2006
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Norm

KFG §103 Abs2
MRK Art6 Abs1
VStG §49a Abs6
  1. VStG § 49a heute
  2. VStG § 49a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 49a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 49a gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 49a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 49a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 49a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des J F, D-R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.2.2006, Zl X-9-2005/29919, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 18,80 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 18,80 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt (1.6.2005, 16.02 Uhr) und an einem bestimmten Ort (A, L XX, Höhe km YXY) gelenkt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 94 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt (1.6.2005, 16.02 Uhr) und an einem bestimmten Ort (A, L römisch zwanzig, Höhe km YXY) gelenkt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 94 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er berufe sich auf sein Recht der Auskunfts- und Zeugnisverweigerung zu Gunsten Angehöriger und auf das Verbot, zur Selbstbezichtigung verpflichtet zu werden. Unter Berufung auf Artikel 4 des deutsch-österreichischen Rechtshilfevertrages würden Verwaltungsstrafbescheide aus Österreich, die auf § 103 Abs 2 KFG beruhten, in Deutschland grundsätzlich nicht mehr vollstreckt.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er berufe sich auf sein Recht der Auskunfts- und Zeugnisverweigerung zu Gunsten Angehöriger und auf das Verbot, zur Selbstbezichtigung verpflichtet zu werden. Unter Berufung auf Artikel 4 des deutsch-österreichischen Rechtshilfevertrages würden Verwaltungsstrafbescheide aus Österreich, die auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG beruhten, in Deutschland grundsätzlich nicht mehr vollstreckt.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer des im Straferkenntnis näher bezeichneten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 28.9.2005 nicht binnen zwei Wochen nach der am 4.10.2005 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Kraftfahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt und an einem näher bestimmten Ort gelenkt wurde, und auch nicht jene Person genannt, die diese Auskunft hätte erteilen können.

4.       Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt. Er wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

5.       Nach § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.5. Nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wer der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zuwiderhandelt, begeht nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

6.       Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, er berufe sich auf sein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht sowie auf das Verbot der Verpflichtung zur Selbstbezichtigung.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuletzt in mehreren Urteilen (zB Fischbach-Mavromatis gg Österreich vom 3.5.2005) Folgendes hervorgehoben: Das Kernstück der Beschwerde der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, dass sie wegen der Unterlassung bestraft worden sei, eine Information zu erteilen, die sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit belasten hätte können. Ein solches Verfahren sei jedoch weder im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Lenker ihres Kfz anzugeben, noch zu einem späteren Zeitpunkt gegen sie geführt worden. Es gebe auch nichts, was zeigen würde, dass die Beschwerdeführerin "wesentlich berührt" gewesen sei, sodass man sie als der Straftat der Geschwindigkeitsüberschreitung angeklagt iSd autonomen Bedeutung des Artikel 6 Abs 1 EMRK ansehen hätte können. Sie sei lediglich in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin verhalten worden eine Auskunft zu erteilen. Außerdem sei sie nur verhalten worden, eine bloße Tatsache anzugeben, nämlich, wer der Lenker des Kfz gewesen sei, was für sich nicht inkriminierend sei. Unter solchen Umstände bestehe nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung der Beschwerdeführerin nach § 103 Abs 2 KFG, den Lenker des Kfz anzugeben, und der Möglichkeit eines Strafverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen sei. Ohne einen ausreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren werfe jedoch der Einsatz von Zwangsmitteln (das ist die Verhängung einer Geldstrafe) zur Erlangung einer Auskunft kein Problem im Bezug auf das Recht der Beschwerdeführerin zu schweigen und den Schutz vor Selbstbezichtigung auf. Der EGMR gab daher der Beschwerde keine Folge.Dem ist entgegenzuhalten, dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuletzt in mehreren Urteilen (zB Fischbach-Mavromatis gg Österreich vom 3.5.2005) Folgendes hervorgehoben: Das Kernstück der Beschwerde der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, dass sie wegen der Unterlassung bestraft worden sei, eine Information zu erteilen, die sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit belasten hätte können. Ein solches Verfahren sei jedoch weder im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Lenker ihres Kfz anzugeben, noch zu einem späteren Zeitpunkt gegen sie geführt worden. Es gebe auch nichts, was zeigen würde, dass die Beschwerdeführerin "wesentlich berührt" gewesen sei, sodass man sie als der Straftat der Geschwindigkeitsüberschreitung angeklagt iSd autonomen Bedeutung des Artikel 6 Absatz eins, EMRK ansehen hätte können. Sie sei lediglich in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin verhalten worden eine Auskunft zu erteilen. Außerdem sei sie nur verhalten worden, eine bloße Tatsache anzugeben, nämlich, wer der Lenker des Kfz gewesen sei, was für sich nicht inkriminierend sei. Unter solchen Umstände bestehe nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG, den Lenker des Kfz anzugeben, und der Möglichkeit eines Strafverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen sei. Ohne einen ausreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren werfe jedoch der Einsatz von Zwangsmitteln (das ist die Verhängung einer Geldstrafe) zur Erlangung einer Auskunft kein Problem im Bezug auf das Recht der Beschwerdeführerin zu schweigen und den Schutz vor Selbstbezichtigung auf. Der EGMR gab daher der Beschwerde keine Folge.

Auch zum weiteren Berufungsvorbringen des Beschuldigten betreffend den österreichisch-deutschen Vertrag über die Amtshilfe in Verwaltungssachen ist auf das vorgenannte Urteil des EGMR zu verweisen. Der Gerichtshof fand im dort maßgeblichen Fall keinen Beweis, der irgendwelche Elemente der Unfairness oder der Willkür erkennen ließe. Das gegenständliche, den Beschuldigten betreffende Verwaltungsstrafverfahren ist mit dem Verwaltungsstrafverfahren, das dem vorerwähnten Urteil des EGMR zugrunde lag, in den hier maßgeblichen Punkten vergleichbar. Insbesondere war auch hier zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage gegen den Beschuldigten kein Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Lenkeranfrage zugrunde lag, anhängig. Dabei wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die dem Beschuldigten übermittelte Anonymverfügung keine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungshandlung darstellt und automatisch gegenstandslos wird, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des darin genannten Betrages erfolgt (vgl § 49a Abs 6 VStG).Auch zum weiteren Berufungsvorbringen des Beschuldigten betreffend den österreichisch-deutschen Vertrag über die Amtshilfe in Verwaltungssachen ist auf das vorgenannte Urteil des EGMR zu verweisen. Der Gerichtshof fand im dort maßgeblichen Fall keinen Beweis, der irgendwelche Elemente der Unfairness oder der Willkür erkennen ließe. Das gegenständliche, den Beschuldigten betreffende Verwaltungsstrafverfahren ist mit dem Verwaltungsstrafverfahren, das dem vorerwähnten Urteil des EGMR zugrunde lag, in den hier maßgeblichen Punkten vergleichbar. Insbesondere war auch hier zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage gegen den Beschuldigten kein Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Lenkeranfrage zugrunde lag, anhängig. Dabei wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die dem Beschuldigten übermittelte Anonymverfügung keine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungshandlung darstellt und automatisch gegenstandslos wird, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des darin genannten Betrages erfolgt vergleiche Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG).

Soweit der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren Schwierigkeiten hinsichtlich der Lenkerermittlung zum Thema machte, ist er auf den vorletzten Satz des § 103 Abs 2 KFG hinzuweisen. Danach wäre er verpflichtet gewesen, Aufzeichnungen darüber zu führen, wem er sein Fahrzeug damals zum Lenken in Österreich überlassen hatte; dies für den Fall, dass eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte.Soweit der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren Schwierigkeiten hinsichtlich der Lenkerermittlung zum Thema machte, ist er auf den vorletzten Satz des Paragraph 103, Absatz 2, KFG hinzuweisen. Danach wäre er verpflichtet gewesen, Aufzeichnungen darüber zu führen, wem er sein Fahrzeug damals zum Lenken in Österreich überlassen hatte; dies für den Fall, dass eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte.

7.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck des § 103 Abs 2 KFG ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines Fahrzeuges, der verkehrsrechtliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Die Vorschrift dient damit letztlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dieses Interesse erheblich beeinträchtigt. Im konkreten Fall war es nicht möglich, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h (oder fast 20 Prozent) zu ahnden. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen.Schutzzweck des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines Fahrzeuges, der verkehrsrechtliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Die Vorschrift dient damit letztlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dieses Interesse erheblich beeinträchtigt. Im konkreten Fall war es nicht möglich, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h (oder fast 20 Prozent) zu ahnden. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 2.180 Euro) befindet, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.

Schlagworte

Lenkererhebung, Anonymverfügung, kein Zwang zur Selbstbezichtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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