TE Uvs Bescheid 2006/4/11 1-099/06

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Veröffentlicht am 11.04.2006
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung der B F-B, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 9.1.2006, Zl X-9-2005/48659, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen.

2.       Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die erstinstanzliche Behörde verweise zwar zutreffenderweise auf § 71 Abs 1 Z 1 AVG, wonach selbst ein minderer Grad des Versehens einer Partei der Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht entgegenstehe. Sie meine jedoch im vorliegenden Fall, dass der Berufungswerberin insoweit ein Vorwurf zu machen sei, als sie nicht umgehend Erkundigungen über die rechtliche Bedeutung des Bescheides eingeholt habe, sondern statt dessen lediglich einen Termin bei ihrem Rechtsanwalt vereinbart habe. Für eine rechtsunkundige Person habe es wohl genügen müssen, dass sie sofort nach Erhalt der Strafverfügung versucht habe, mit der Rechtsanwaltskanzlei so schnell wie möglich einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Wenn dies von einem Tag auf den anderen in Folge terminlicher Überlastung der Rechtsanwälte nicht möglich gewesen sei, könne dies sicherlich nicht als Verschulden der Berufungswerberin ausgelegt werden. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 9.11.2005 sei überdies lediglich ausgeführt, dass gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben werden könne, der binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich einzubringen sei. In keiner Weise sei darauf hingewiesen worden, dass als rechtlich relevanter Zustellungszeitpunkt das Datum der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige am Zustellort und nicht das Datum der effektiven Abholung der Strafverfügung beim Postamt zähle. Diese feine (aber wesentliche) Unterscheidung könne von einem juristischen Laien sicherlich nicht erwartet werden. Wenn überhaupt, treffe die Berufungswerberin höchstens ein minderer Grad des Versehens, was nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nicht hindere. Die Bezirkshauptmannschaft gehe von der völlig realitätsfremden Annahme aus, dass im Zuge einer telefonischen Terminvereinbarung mit einer Rechtsanwaltskanzlei die Anwälte persönlich eingehende Telefonate entgegennehmen würden. Dies werde üblicherweise von Kanzleisekretärinnen gemacht. Wie es in der Praxis bewerkstelligt werden solle, dass anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Rechtsanwaltskanzleisekretärin, in welchem es lediglich um eine Terminvereinbarung gehe, eine Information über die Bedeutung der Zustellung durch Hinterlegung erfolgen soll, habe die erste Instanz in keiner Weise erläutern können. Es werde als amtsbekannt vorausgesetzt, dass gerade in einer größeren Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten jeden Tag dutzende Terminvereinbarungen getroffen würden, ohne dass die Möglichkeit bestehe, bereits am Telefon sämtliche Facetten eines Falles im Detail zu beleuchten. Abgesehen davon könne von einer für die Terminvereinbarung zuständigen Sekretärin sicherlich kein juristisches Fachwissen wie von einem Anwalt vorausgesetzt werden. Auch der lapidare Hinweis der Bezirkshauptmannschaft B, es könne schon deshalb von einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein, da die Berufungswerberin ja auch selbst bei der Behörde Einspruch einbringen hätte können, sei in keiner Weise zielführend. Die Berufungswerberin sei nämlich als juristischer Laie entsprechend der vorerwähnten Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung davon ausgegangen, dass der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung, dh ab Abholung der Strafverfügung beim Postamt erfolgen müsse. Wenn diese rechtsirrige Meinung zugetroffen hätte, hätte auch nach Vereinbarung des Besprechungstermines mit dem Rechtsanwalt genügend Zeit bestanden, den Einspruch fristgerecht zu diktieren und zu überreichen.2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die erstinstanzliche Behörde verweise zwar zutreffenderweise auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, wonach selbst ein minderer Grad des Versehens einer Partei der Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht entgegenstehe. Sie meine jedoch im vorliegenden Fall, dass der Berufungswerberin insoweit ein Vorwurf zu machen sei, als sie nicht umgehend Erkundigungen über die rechtliche Bedeutung des Bescheides eingeholt habe, sondern statt dessen lediglich einen Termin bei ihrem Rechtsanwalt vereinbart habe. Für eine rechtsunkundige Person habe es wohl genügen müssen, dass sie sofort nach Erhalt der Strafverfügung versucht habe, mit der Rechtsanwaltskanzlei so schnell wie möglich einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Wenn dies von einem Tag auf den anderen in Folge terminlicher Überlastung der Rechtsanwälte nicht möglich gewesen sei, könne dies sicherlich nicht als Verschulden der Berufungswerberin ausgelegt werden. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 9.11.2005 sei überdies lediglich ausgeführt, dass gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben werden könne, der binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich einzubringen sei. In keiner Weise sei darauf hingewiesen worden, dass als rechtlich relevanter Zustellungszeitpunkt das Datum der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige am Zustellort und nicht das Datum der effektiven Abholung der Strafverfügung beim Postamt zähle. Diese feine (aber wesentliche) Unterscheidung könne von einem juristischen Laien sicherlich nicht erwartet werden. Wenn überhaupt, treffe die Berufungswerberin höchstens ein minderer Grad des Versehens, was nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nicht hindere. Die Bezirkshauptmannschaft gehe von der völlig realitätsfremden Annahme aus, dass im Zuge einer telefonischen Terminvereinbarung mit einer Rechtsanwaltskanzlei die Anwälte persönlich eingehende Telefonate entgegennehmen würden. Dies werde üblicherweise von Kanzleisekretärinnen gemacht. Wie es in der Praxis bewerkstelligt werden solle, dass anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Rechtsanwaltskanzleisekretärin, in welchem es lediglich um eine Terminvereinbarung gehe, eine Information über die Bedeutung der Zustellung durch Hinterlegung erfolgen soll, habe die erste Instanz in keiner Weise erläutern können. Es werde als amtsbekannt vorausgesetzt, dass gerade in einer größeren Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten jeden Tag dutzende Terminvereinbarungen getroffen würden, ohne dass die Möglichkeit bestehe, bereits am Telefon sämtliche Facetten eines Falles im Detail zu beleuchten. Abgesehen davon könne von einer für die Terminvereinbarung zuständigen Sekretärin sicherlich kein juristisches Fachwissen wie von einem Anwalt vorausgesetzt werden. Auch der lapidare Hinweis der Bezirkshauptmannschaft B, es könne schon deshalb von einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein, da die Berufungswerberin ja auch selbst bei der Behörde Einspruch einbringen hätte können, sei in keiner Weise zielführend. Die Berufungswerberin sei nämlich als juristischer Laie entsprechend der vorerwähnten Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung davon ausgegangen, dass der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung, dh ab Abholung der Strafverfügung beim Postamt erfolgen müsse. Wenn diese rechtsirrige Meinung zugetroffen hätte, hätte auch nach Vereinbarung des Besprechungstermines mit dem Rechtsanwalt genügend Zeit bestanden, den Einspruch fristgerecht zu diktieren und zu überreichen.

3.       Nach § 49 Abs 1 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.3. Nach Paragraph 49, Absatz eins, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.

Gemäß § 17 Zustellgesetz ist eine Sendung dann, wenn sie an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, bei der näher angeführten Stelle zu hinterlegen. Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz ist eine Sendung dann, wenn sie an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, bei der näher angeführten Stelle zu hinterlegen. Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Nach § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. 1.Ziffer eins
    die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

4.       Die Berufungswerberin bringt vor, sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der Einspruch binnen zwei Wochen ab Abholung der beim Postamt hinterlegten Strafverfügung erfolgen müsse.

Zwar kann auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" iS des § 71 Abs 1 Z 1 AVG darstellen. Daraus ist jedoch im gegenständlichen Fall für den Standpunkt der Berufungswerberin nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches die Berufungswerberin nach ihrem Vorbringen an der Einhaltung der Einspruchsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Zustellung der Strafverfügung könne erst dann Wirkungen entfalten, wenn sie ihr tatsächlich zugekommen sei. Im Rahmen der ihr als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht hätte sie nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten sei. Dass sie dies getan hätte, behauptet die Berufungswerberin nicht. Dass die Berufungswerberin gehindert gewesen oder ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht anzunehmen. Zum einen hätte sie dies auch bei der Bezirkshauptmannschaft machen können, zum anderen hätte ihr ein Rechtsanwalt, wenn sie bei ihrem Anruf in seiner Kanzlei auf diese Frage ausdrücklich hingewiesen hätte, ihr sicherlich sofort die entsprechende Auskunft erteilt. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft die Berufungswerberin ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt (vgl VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183).Zwar kann auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" iS des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen. Daraus ist jedoch im gegenständlichen Fall für den Standpunkt der Berufungswerberin nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches die Berufungswerberin nach ihrem Vorbringen an der Einhaltung der Einspruchsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Zustellung der Strafverfügung könne erst dann Wirkungen entfalten, wenn sie ihr tatsächlich zugekommen sei. Im Rahmen der ihr als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht hätte sie nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten sei. Dass sie dies getan hätte, behauptet die Berufungswerberin nicht. Dass die Berufungswerberin gehindert gewesen oder ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht anzunehmen. Zum einen hätte sie dies auch bei der Bezirkshauptmannschaft machen können, zum anderen hätte ihr ein Rechtsanwalt, wenn sie bei ihrem Anruf in seiner Kanzlei auf diese Frage ausdrücklich hingewiesen hätte, ihr sicherlich sofort die entsprechende Auskunft erteilt. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft die Berufungswerberin ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt vergleiche VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183).

Wie bereits erwähnt, hätte die Berufungswerberin bei ihrem Anruf in der Rechtsanwaltskanzlei wegen einer Terminvereinbarung auf die Frage der Rechtsmittelfrist hinweisen bzw auf die für die Rechtsmittelfrist bedeutsamen Umstände aufmerksam machen müssen. In einem solchen Fall hätte die Sekretärin in einem ordnungsgemäß organisierten Rechtsanwaltsbetrieb die notwendigen Abklärungen getroffen und der Berufungswerberin einen rechtzeitigen Besprechungstermin verschafft oder sie auf die Möglichkeit der formlosen Erhebung eines mündlichen Einspruches bei der Bezirkshauptmannschaft hingewiesen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Erkundungspflicht über Beginn Fristenlauf

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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