TE Uvs Bescheid 2006/4/24 2-001/06

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Veröffentlicht am 24.04.2006
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Norm

AVG §67a Abs1 Z2
MRK Art8
HausRSchG §2 Abs2
StGG Art9

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des P B, Dornbirn, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit eines Betretens einer Wohnung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers durch Polizeibeamte am 8.2.2006 für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers durch Polizeibeamte am 8.2.2006 für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.486,80 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (das Land) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.486,80 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (das Land) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Text

1.       In seiner Beschwerde vom 23.2.2006 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Abend des 8.2.2006 in seiner Wohnung in D verbracht. Er sei dort gegen 20.30 Uhr zu Bett gegangen. Als seine Tochter N B gegen 22.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe sie vor dem Wohnhaus zwei Beamte der Polizeiinspektion angetroffen. Die Beamten hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Tochter habe mitgeteilt, da sie nicht wisse, ob ihr Vater zu Hause sei. Sie habe erklärt, dass sie hineingehen und nachschauen werde. Im Inneren der Wohnung habe die Tochter ihren Bruder R B getroffen. Dieser habe zu ihr gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) schon längst zu Bett gegangen sei. Daraufhin habe seine Tochter die Wohnungstür zum Gang geöffnet, um den beiden wartenden Polizeibeamten mitzuteilen, dass ihr Vater bereits schlafe. In diesem Moment habe einer der Beamten den Fuß in die Türe gesetzt und N B unter Einsatz von Körperkraft in das Wohnungsinnere gedrückt. Nachdem sich die beiden Beamten eigenmächtig Zutritt zur Wohnung verschafft hätten, hätten sie das Schlafzimmer betreten, dort dem Beschwerdeführer mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet und ihn aufgefordert, sich sofort einem Alkoholtest zu unterziehen. Als er sich zur Durchführung des geforderten Alkotestes nicht bereit erklärt hatte, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies als Verweigerung gewertet werde. Bevor die Polizeibeamten wieder abgezogen seien, hätten sie ihre Dienstnummern bekannt gegeben. Den Grund ihres Erscheinens hätten die Beamten ihm hingegen nicht mitgeteilt. Für das Betreten der Wohnung sei kein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen. Auch habe offenbar keine Gefahr im Verzug bestanden. Durch das Verhalten der beiden Polizeibeamten sei er in seinem Hausrecht verletzt worden.

2.       Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.       Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender Sachverhalt steht fest: Am 8.2.2006 begaben sich zwei Beamte der Stadtpolizei D zu dem Haus, in welchem der Beschwerdeführer wohnte. Die Beamten hatten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor ein Fahrzeug gelenkt hatte, obwohl er nicht die erforderliche Lenkberechtigung für das Lenken eines solchen Fahrzeuges besaß. Die Beamten nahmen wahr, dass der Beschwerdeführer am Fenster eines Raumes seiner Wohnung stand. Sie betätigten die Glocke der Wohnung des Herrn B, ohne dass darauf eine Reaktion erfolgte. Als die Beamten im Begriff waren, wieder vom genannten Haus wegzufahren, kam gerade die 23-jährige Tochter des Beschwerdeführers N B nach Hause. Die Beamten fragten N B, ob sie mit ihrem Vater sprechen könnten; dieser mache ihnen die Türe nicht auf. N B äußerte sich zu dieser Frage nicht und ging durch die Haustüre über die Stiegen hinauf zur Türe der Wohnung der Familie B. Die Beamten folgten N B bis zur Wohnungstüre. N B ging in die Wohnung hinein mit dem Bemerken, dass sie wegen ihres Vaters nachschauen werde. Während dessen warteten die Beamten vor der halb offenen Wohnungstüre. Als N B wieder zurückkam, blieb sie ungefähr eineinhalb Meter vor der Wohnungstür stehen und teilte den Beamten mit, dass ihr Vater schlafen würde. Die Beamten fragten, ob sie in die Wohnung hineinkommen dürften. Diese Frage wurde von N B verbal nicht beantwortet. Sie zeigte in der Folge mit erhobenen Armen in den hinteren Bereich der Wohnung, was die Polizeibeamten dahingehend deuteten, dass N B sich nicht gegen ein Betreten der Wohnung durch die Beamten ausspreche. Körperkraft oder eine andere Form der Gewalt wurde von den Beamten beim Betreten der Wohnung nicht ausgeübt. Die Beamten begaben sich in das Schlafzimmer des Beschwerdeführers und forderten ihn zur Durchführung eines Alkotestes auf. Der Beschwerdeführer verweigerte die Durchführung dieses Alkotestes und forderte die Beamten auf, die Wohnung umgehend wieder zu verlassen.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten waren glaubwürdig. Dagegen waren die Angaben der Zeugen R B und N B teilweise sehr widersprüchlich.

5.       Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil sie ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten erfolgte (vgl VfSlg Nr 12122). Die Beschwerde ist daher zulässig.Das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil sie ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten erfolgte vergleiche VfSlg Nr 12122). Die Beschwerde ist daher zulässig.

6.1.    In der Beschwerde wird vorgebracht, für das Betreten der Wohnung sei kein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen; durch das Verhalten der Polizeibeamten sei der Beschwerdeführer in seinem Hausrecht verletzt worden.

Unter der Unverletzlichkeit des Hausrechtes iS des Artikel 9 StGG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (nur) der Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen zu verstehen. Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von den unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird. Im gegenständlichen Fall konnten die einschreitenden Polizeibeamten auf Grund eigener Wahrnehmung und auf Grund der Auskunft der Tochter des Beschwerdeführers mit Sicherheit annehmen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Wohnung aufhalte. Da somit keine "Suche", wie sie nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur für eine Hausdurchsuchung unerlässlich ist, stattgefunden hat, kann eine Verletzung des Artikel 9 StGG nicht vorliegen.

6.2.    Hingegen greift das Grundrecht nach Artikel 8 MRK im hier maßgebenden Zusammenhang über den Schutzbereich des Artikel 9 StGG hinaus. Es gewährleistet unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung "jedermann … (den) Anspruch auf Achtung …. seiner Wohnung …" und gestattet den "Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts" nur unter taxativ umschriebenen Voraussetzungen (Abs 2 des Artikel 8 MRK). Das Grundrecht dient dem Schutz der Intimsphäre des Individuums (vgl VfSlg 12056/1989).6.2. Hingegen greift das Grundrecht nach Artikel 8 MRK im hier maßgebenden Zusammenhang über den Schutzbereich des Artikel 9 StGG hinaus. Es gewährleistet unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung "jedermann … (den) Anspruch auf Achtung …. seiner Wohnung …" und gestattet den "Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts" nur unter taxativ umschriebenen Voraussetzungen (Absatz 2, des Artikel 8 MRK). Das Grundrecht dient dem Schutz der Intimsphäre des Individuums vergleiche VfSlg 12056 aus 1989,).

Nach Artikel 8 Abs 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8 Absatz 2, MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die gegenständliche Amtshandlung ist nicht durch den vorgenannten Artikel 8 Abs 2 MRK gedeckt, weil es schon an einer entsprechenden einfachgesetzlichen Grundlage für eine Amtshandlung wie die gegenständliche fehlt. Hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang, dass die Beamten mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten wollten, weil sie den Verdacht einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht den Verdacht einer Übertretung des § 5 StVO hatten. Es muss daher an dieser Stelle nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Beamten unter der Voraussetzung des § 5 Abs 4 und 6 StVO iVm § 2 Abs 2 des Hausrechtsgesetzes (vgl Stolzlechner in Grund- und Freiheitsrechte in Österreich, Band II, 1992, Seite 334) bzw iVm Artikel 8 Abs 2 MRK die Wohnung betreten hätten dürfen.Die gegenständliche Amtshandlung ist nicht durch den vorgenannten Artikel 8 Absatz 2, MRK gedeckt, weil es schon an einer entsprechenden einfachgesetzlichen Grundlage für eine Amtshandlung wie die gegenständliche fehlt. Hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang, dass die Beamten mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten wollten, weil sie den Verdacht einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht den Verdacht einer Übertretung des Paragraph 5, StVO hatten. Es muss daher an dieser Stelle nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Beamten unter der Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz 4 und 6 StVO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, des Hausrechtsgesetzes vergleiche Stolzlechner in Grund- und Freiheitsrechte in Österreich, Band römisch zwei, 1992, Seite 334) bzw in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2, MRK die Wohnung betreten hätten dürfen.

7.       Es läge keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn die Beamten die Wohnung des Beschwerdeführers mit Zustimmung der Verfügungsberechtigten betreten hätten.

Die Beamten haben das Verhalten der Tochter des Beschwerdeführers "nicht dahingehend gedeutet, dass …(sie) nicht die Wohnung bzw das Zimmer des Vaters betreten dürften". Es kann aber dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten der offenbar mit der gegenständlichen Situation etwas überforderten Tochter des Beschwerdeführers als Zustimmung zum Betreten der Wohnung und des Schlafzimmers gewertet werden kann. Dies deswegen, weil sie nicht als Verfügungsberechtigte für die Wohnung anzusehen ist.

Als Verfügungsberechtigter ist im gegenständlichen Fall jedenfalls der Beschwerdeführer anzusehen; seine Gattin, die ebenfalls als Verfügungsberechtigte in Betracht kommt, war damals nicht anwesend. Von einer Zustimmung des Beschwerdeführers zum Betreten der Wohnung konnten die Beamten aber keinesfalls ausgehen (und haben solches im Übrigen auch nicht behauptet). Vielmehr mussten sie von einer diesbezüglichen Ablehnung seinerseits ausgehen. Sie wussten, dass der Beschwerdeführer sie wahrscheinlich vor dem Haus gesehen hatte, dass auf das Betätigen der Wohnungsklingel nicht reagiert wurde und dass sich der Beschwerdeführer offenbar schlafend stellte. Aus diesen Umständen mussten sie den Schluss ziehen, dass die von ihnen beabsichtigte Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer von diesem unerwünscht war. Schließlich ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter des Beschwerdeführers die Beamten im Namen ihres Vaters als des Verfügungsberechtigten hätte eintreten lassen.

8.       Da somit zusammenfassend keine Zustimmung des Verfügungsberechtigten zum Betreten der Wohnung durch die Polizeibeamten vorlag und dieses Betreten auch nicht im Sinne des Artikel 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt war, liegt ein Verstoß gegen Artikel 8 MRK vor, und war daher das Betreten der Wohnung durch die Beamten für rechtswidrig zu erklären.8. Da somit zusammenfassend keine Zustimmung des Verfügungsberechtigten zum Betreten der Wohnung durch die Polizeibeamten vorlag und dieses Betreten auch nicht im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, MRK gerechtfertigt war, liegt ein Verstoß gegen Artikel 8 MRK vor, und war daher das Betreten der Wohnung durch die Beamten für rechtswidrig zu erklären.

9.       Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.9. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Landes gesetzt, sodass das Land zur Kostentragung verpflichtet ist.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Landes gesetzt, sodass das Land zur Kostentragung verpflichtet ist.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Betreten Wohnung wegen Verdacht Lenken ohne Lenkberechtigung, Erlaubnis von Tochter nicht ausreichend

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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