Norm
MRKZP 07te Art4Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung der J S, D-L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 5.12.2005, Zl X-9-2003/13629, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 5.10.2003 um 21.55 Uhr in S G auf der L XX in Fahrtrichtung G ein näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Laut amtsärztlichem Gutachten habe sie das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit einem Alkoholgehalt von 0,94 Promille gelenkt. Somit liege ein Verstoß gegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO vor. Es wurde eine Geldstrafe von insgesamt 825 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 375 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 5.10.2003 um 21.55 Uhr in S G auf der L römisch zwanzig in Fahrtrichtung G ein näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Laut amtsärztlichem Gutachten habe sie das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit einem Alkoholgehalt von 0,94 Promille gelenkt. Somit liege ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO vor. Es wurde eine Geldstrafe von insgesamt 825 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 375 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie in dieser Angelegenheit am 8.12.2003 an das Bundesgericht M (gemeint: Bezirksgericht M) ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro geleistet habe. Daraufhin sei ihr vom Bezirksgericht M mitgeteilt worden, dass gemäß § 90 c Abs 5 StPO ein Rücktritt von ihrer Verfolgung erfolgt sei.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie in dieser Angelegenheit am 8.12.2003 an das Bundesgericht M (gemeint: Bezirksgericht M) ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro geleistet habe. Daraufhin sei ihr vom Bezirksgericht M mitgeteilt worden, dass gemäß Paragraph 90, c Absatz 5, StPO ein Rücktritt von ihrer Verfolgung erfolgt sei.
3. Im vorliegenden Fall hat bereits der Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes M gegen die Beschuldigte ein Verfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB durchgeführt (Zl 74 BAZ 696/03p). Nach Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages durch die Beschuldigte wurde das Strafverfahren mittels Diversion beendet. Auf Grund einer Rückfrage des Verwaltungssenates beim Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes M ist davon auszugehen, dass dieser bei der Prüfung dieses Falles die Frage der Alkoholbeeinträchtigung mitberücksichtigt hat, aber auf Grund des Unterlassens einer Rückrechnung des gemessenen Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt von einem Blutalkoholwert von weniger als 0,8 Promille ausgegangen ist.3. Im vorliegenden Fall hat bereits der Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes M gegen die Beschuldigte ein Verfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB durchgeführt (Zl 74 BAZ 696/03p). Nach Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages durch die Beschuldigte wurde das Strafverfahren mittels Diversion beendet. Auf Grund einer Rückfrage des Verwaltungssenates beim Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes M ist davon auszugehen, dass dieser bei der Prüfung dieses Falles die Frage der Alkoholbeeinträchtigung mitberücksichtigt hat, aber auf Grund des Unterlassens einer Rückrechnung des gemessenen Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt von einem Blutalkoholwert von weniger als 0,8 Promille ausgegangen ist.
4. Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Zufolge § 99 Abs 1b StVO begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.Zufolge Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.Gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.
Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen (§ 88 Abs 1 StGB).Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen (Paragraph 88, Absatz eins, StGB).
In den im § 81 Abs 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (§ 88 Abs 3 StGB).In den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (Paragraph 88, Absatz 3, StGB).
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (§ 81 Abs 1 Z 2 StGB).Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).
5. Nach dem in Verfassungsrang stehenden Art 4 Abs 1 7. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention (ZP MRK) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.5. Nach dem in Verfassungsrang stehenden Artikel 4, Absatz eins, 7. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention (ZP MRK) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Der Wortlaut von Art 4 des 7. ZP MRK verbietet nicht nur eine Doppelbestrafung, sondern auch eine Doppelverfolgung ("erneut" vor Gericht gestellt oder bestraft werden). Zweck des Grundrechts (ne bis in idem) ist es, dass der Staat nur einen Versuch der Strafverfolgung hat, möge dieser - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu dem aus der Sicht des Staates bzw der Strafverfolgungsbehörden gewünschten Ergebnis geführt haben (Grabenwarter in JBl 1999, Heft 2, 104).Der Wortlaut von Artikel 4, des 7. ZP MRK verbietet nicht nur eine Doppelbestrafung, sondern auch eine Doppelverfolgung ("erneut" vor Gericht gestellt oder bestraft werden). Zweck des Grundrechts (ne bis in idem) ist es, dass der Staat nur einen Versuch der Strafverfolgung hat, möge dieser - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu dem aus der Sicht des Staates bzw der Strafverfolgungsbehörden gewünschten Ergebnis geführt haben (Grabenwarter in JBl 1999, Heft 2, 104).
Den Rechtsausführungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum Urteil Fischer gegen Österreich vom 29.05.2001 kann entnommen werden, dass der Zweck von Art 4 7. ZP EMRK ist, die Wiederholung von Strafverfahren zu verbieten, die bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen sind. Das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art 4 7. ZP MRK ist nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern erstreckt sich auch auf das Recht, nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt zu werden wegen einer strafbaren Handlung, wegen der der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist (EGMR 29.05.2001, Appl 37950/97).Den Rechtsausführungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum Urteil Fischer gegen Österreich vom 29.05.2001 kann entnommen werden, dass der Zweck von Artikel 4, 7. ZP EMRK ist, die Wiederholung von Strafverfahren zu verbieten, die bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen sind. Das Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4, 7. ZP MRK ist nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern erstreckt sich auch auf das Recht, nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt zu werden wegen einer strafbaren Handlung, wegen der der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist (EGMR 29.05.2001, Appl 37950/97).
Mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar ist der Fall Gradinger gegen Österreich, der beim EGMR anhängig gewesen ist. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 23.10.1995 betreffend diesen Fall im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass sich, (auch) sofern die Verwaltungsbehörden im Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 5 und 99 StVO befunden hätten, dass der Beschuldigte einen Blutalkoholgehalt von 0,9 Promille zu verantworten habe, nachdem das Strafgericht im Verfahren wegen § 81 Z 2 StGB zum Ergebnis gekommen sei, dass ein Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille nicht erweisbar sei, beide Entscheidungen auf das gleiche Verhalten gründen würden. In einem solchen Fall finde bei einer Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde eine Verletzung des Art 4 des 7. ZP MRK statt.Mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar ist der Fall Gradinger gegen Österreich, der beim EGMR anhängig gewesen ist. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 23.10.1995 betreffend diesen Fall im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass sich, (auch) sofern die Verwaltungsbehörden im Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 5 und 99 StVO befunden hätten, dass der Beschuldigte einen Blutalkoholgehalt von 0,9 Promille zu verantworten habe, nachdem das Strafgericht im Verfahren wegen Paragraph 81, Ziffer 2, StGB zum Ergebnis gekommen sei, dass ein Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille nicht erweisbar sei, beide Entscheidungen auf das gleiche Verhalten gründen würden. In einem solchen Fall finde bei einer Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde eine Verletzung des Artikel 4, des 7. ZP MRK statt.
6. Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass auch eine Diversion nach § 90c Abs 5 StPO als Verurteilung des Beschuldigten gilt (siehe Thienel – Hauenschild: „Verfassungsrechtliches `ne bis in idem` und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren", Teil II, JBl 2004, 153 ff).6. Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass auch eine Diversion nach Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO als Verurteilung des Beschuldigten gilt (siehe Thienel – Hauenschild: „Verfassungsrechtliches `ne bis in idem` und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren", Teil römisch zwei, JBl 2004, 153 ff).
7. Im vorliegenden Fall hat der Gendarmerieposten G am 28.10.2003 sowohl das Bezirksgericht M als auch die Bezirkshauptmannschaft B über einen in der Anzeige näher beschriebenen Verkehrsunfall im Gemeindegebiet von S G informiert. Dem strafgerichtlichen wie auch dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren lag ein und derselbe Sachverhalt zugrunde.
Daraufhin hat der Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes M ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte J S durchgeführt. Der strafgerichtliche Tatvorwurf lautete dahingehend, dass sie im Verdacht stehe, am 5.10.2003 in G auf der L XX aufgrund unaufmerksamer Fahrweise einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, wodurch M B verletzt worden sei. Sie habe dadurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB begangen. Dieses Strafverfahren wurde nach Bezahlung eines Geldbetrages mittels Diversion beendet. Wie bereits unter obigem Punkt 3. erwähnt, hat dabei der Bezirksanwalt die Alkoholbeeinträchtigung der Beschuldigten zwar mitberücksichtigt, ist aber auf Grund des Unterlassens einer Rückrechnung des gemessenen Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt von einem Blutalkoholwert von weniger als 0,8 Promille ausgegangen.Daraufhin hat der Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes M ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte J S durchgeführt. Der strafgerichtliche Tatvorwurf lautete dahingehend, dass sie im Verdacht stehe, am 5.10.2003 in G auf der L römisch zwanzig aufgrund unaufmerksamer Fahrweise einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, wodurch M B verletzt worden sei. Sie habe dadurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB begangen. Dieses Strafverfahren wurde nach Bezahlung eines Geldbetrages mittels Diversion beendet. Wie bereits unter obigem Punkt 3. erwähnt, hat dabei der Bezirksanwalt die Alkoholbeeinträchtigung der Beschuldigten zwar mitberücksichtigt, ist aber auf Grund des Unterlassens einer Rückrechnung des gemessenen Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt von einem Blutalkoholwert von weniger als 0,8 Promille ausgegangen.
In dem von der Bezirkshauptmannschaft B eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 5.10.2003 um 21.55 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben; es liege daher ein Verstoß gegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO vor.In dem von der Bezirkshauptmannschaft B eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 5.10.2003 um 21.55 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben; es liege daher ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO vor.
Auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte würde mit der Bestrafung der Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO bzw Art 4 Abs 1 7. ZP MRK vorliegen, da der Sachverhalt, der dem Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde liegt, bereits Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war.Auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte würde mit der Bestrafung der Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO bzw Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP MRK vorliegen, da der Sachverhalt, der dem Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde liegt, bereits Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war.
Im Lichte dieser Rechtsprechung, der der Verwaltungssenat folgt, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Diversion, DoppelbestrafungsverbotZuletzt aktualisiert am
08.03.2018