RS Uvs 2006/6/6 KUVS-1749/18/2005

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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19/05 Menschenrechte

Rechtssatz

Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung stellt nach stRspr. der Höchstgerichte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2002, Zahl: 99/11/0327) eine gerechtfertigte Vorgangsweise dar, wenn sie „unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist“. Eine Fesselung mit Handschellen ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Organe nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Gegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nachhaltig Widerstand geleistet hätte oder eine ernstlich zu befürchtende Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Organe gegeben war und war die alleinige Behauptung, die Fesselung habe der Gewährleistung eines gesicherten Transportes gedient, nicht geeignet um die Rechtmäßigkeit der Fesselung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer sich ruhig verhalten habe und auch keinerlei Anzeichen auf einen Fluchtversuch vorgelegen haben.Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung stellt nach stRspr. der Höchstgerichte vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2002, Zahl: 99/11/0327) eine gerechtfertigte Vorgangsweise dar, wenn sie „unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist“. Eine Fesselung mit Handschellen ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Organe nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Gegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nachhaltig Widerstand geleistet hätte oder eine ernstlich zu befürchtende Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Organe gegeben war und war die alleinige Behauptung, die Fesselung habe der Gewährleistung eines gesicherten Transportes gedient, nicht geeignet um die Rechtmäßigkeit der Fesselung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer sich ruhig verhalten habe und auch keinerlei Anzeichen auf einen Fluchtversuch vorgelegen haben.

Schlagworte

Fesselung, Handschellen, Widerstand, Fluchtversuch

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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