Norm
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 litaSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung der Naturschutzanwältin in D gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.04.2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Text
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Skilifte L I B GesmbH, L, unter Spruchpunkt I. gemäß den §§ 23 Abs 2, 33 Abs 1 lit e und g, 35 Abs 2 und 37 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Bewilligung für die Vornahme von Geländeveränderungen in den Bereichen S/S/F und G zur Errichtung von Schipisten (Herrenweltcupabfahrtsstrecke bzw permanente Trainingsstrecke für Schirennnachwuchsläufer) und zum Bau einer Zufahrtsstraße zur Bergstation der Sbahn sowie für die Erweiterung der Beschneiungsanlage im Bereich S/S des Schigebietes L-Z mit Auflagen erteilt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Skilifte L römisch eins B GesmbH, L, unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß den Paragraphen 23, Absatz 2, 33, Absatz eins, Litera e und g, 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Bewilligung für die Vornahme von Geländeveränderungen in den Bereichen S/S/F und G zur Errichtung von Schipisten (Herrenweltcupabfahrtsstrecke bzw permanente Trainingsstrecke für Schirennnachwuchsläufer) und zum Bau einer Zufahrtsstraße zur Bergstation der Sbahn sowie für die Erweiterung der Beschneiungsanlage im Bereich S/S des Schigebietes L-Z mit Auflagen erteilt.
Unter den Spruchpunkten II. bis IV. wurde die Erweiterung der Beschneiungsanlage wasserrechtlich bewilligt.Unter den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. wurde die Erweiterung der Beschneiungsanlage wasserrechtlich bewilligt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Diese richtet sich gegen Spruchpunkt I. In der Berufung wird mit Hinweis auf § 50 Abs 4 lit a GNL im Wesentlichen vorgebracht, dass laut Bescheid ca 6,3 ha Geländeveränderungen vorgesehen seien. Darüber hinaus seien im Schigebiet L-Z in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt bzw bereits bewilligt worden, die in ihrer Wirkung gemeinsam mit dem gegenständlichen Projekt zu betrachten seien. Im Zuge des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-Gesetz sei mit Bescheid vom 29.11.2005 festgestellt worden, dass keine UVP erforderlich sei, da die Summe der Geländeveränderungen des Schigebietes L-Z-Z in den letzten fünf Jahren nur 16,28 ha betrage. Damit sei ersichtlich, dass diese Veränderungen jedenfalls deutlich mehr als 10 ha ausmachten. Zudem seien im gegenständlichen Verfahren seither noch einige kleinere Änderungen beantragt worden, die noch ca ein ha zusätzlich betragen würden. Die Formulierung in § 50 Abs 4 lit a GNL sei, wie aus dem Kommentar zum GNL (Peter Bußjäger, Vorarlberger Naturschutzrecht, 1997) ersichtlich sei, wortgleich aus dem Anhang zum UVP-G übernommen worden, lediglich der Schwellenwert sei von 20 ha auf 10 ha herabgesetzt worden. Zur Erhebung der relevanten Flächen seien daher dieselben Berechnungskriterien zugrunde zu legen wie nach dem UVP-G, zumal für die UVP in mehreren Verfahren geklärt worden sei, was unter "Geländeveränderungen" zu verstehen sei (vgl US 9/1999/7-31, Kühtai, und US 6A/2002/7-43, Pitztal). Im UVP-G sei festgehalten, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß § 3a Abs 5 die Summe der Kapazitäten, die in den letzten fünf Jahren genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sei, wobei die beantragte Kapazitätsausweitung mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen müsse. Da der Schwellenwert hier 10 ha betrage, sei dieses letzte Kriterium mit einer zusätzlichen Fläche von ca 6,3 ha ebenfalls erfüllt. Eine kumulative Betrachtung von Projekten in einem Gebiet entspreche auch der Intention des Gesetzgebers. Ansonsten könnte durch Aufteilen von Projekten in kleinere Teilprojekte ihre Parteistellung immer verhindert werden. Auf diese Intention deute auch die Formulierung "insgesamt mehr als 10 ha" hin.2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Diese richtet sich gegen Spruchpunkt römisch eins. In der Berufung wird mit Hinweis auf Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL im Wesentlichen vorgebracht, dass laut Bescheid ca 6,3 ha Geländeveränderungen vorgesehen seien. Darüber hinaus seien im Schigebiet L-Z in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt bzw bereits bewilligt worden, die in ihrer Wirkung gemeinsam mit dem gegenständlichen Projekt zu betrachten seien. Im Zuge des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-Gesetz sei mit Bescheid vom 29.11.2005 festgestellt worden, dass keine UVP erforderlich sei, da die Summe der Geländeveränderungen des Schigebietes L-Z-Z in den letzten fünf Jahren nur 16,28 ha betrage. Damit sei ersichtlich, dass diese Veränderungen jedenfalls deutlich mehr als 10 ha ausmachten. Zudem seien im gegenständlichen Verfahren seither noch einige kleinere Änderungen beantragt worden, die noch ca ein ha zusätzlich betragen würden. Die Formulierung in Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL sei, wie aus dem Kommentar zum GNL (Peter Bußjäger, Vorarlberger Naturschutzrecht, 1997) ersichtlich sei, wortgleich aus dem Anhang zum UVP-G übernommen worden, lediglich der Schwellenwert sei von 20 ha auf 10 ha herabgesetzt worden. Zur Erhebung der relevanten Flächen seien daher dieselben Berechnungskriterien zugrunde zu legen wie nach dem UVP-G, zumal für die UVP in mehreren Verfahren geklärt worden sei, was unter "Geländeveränderungen" zu verstehen sei vergleiche US 9/1999/7-31, Kühtai, und US 6A/2002/7-43, Pitztal). Im UVP-G sei festgehalten, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, die Summe der Kapazitäten, die in den letzten fünf Jahren genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sei, wobei die beantragte Kapazitätsausweitung mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen müsse. Da der Schwellenwert hier 10 ha betrage, sei dieses letzte Kriterium mit einer zusätzlichen Fläche von ca 6,3 ha ebenfalls erfüllt. Eine kumulative Betrachtung von Projekten in einem Gebiet entspreche auch der Intention des Gesetzgebers. Ansonsten könnte durch Aufteilen von Projekten in kleinere Teilprojekte ihre Parteistellung immer verhindert werden. Auf diese Intention deute auch die Formulierung "insgesamt mehr als 10 ha" hin.
Diverse Einrichtungen, die für den Betrieb einer permanenten Trainingsstrecke unabdingbar erforderlich seien, seien nicht beantragt worden, so ein Start- und Zielbereich mit Zeitnehmungseinrichtung, die Absperr- und Sicherheitseinrichtungen und die bei den geplanten Steigungen erforderlichen Einrichtungen zur Präparierung der Trainingspiste.
Zum Bewilligungsverfahren selbst bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass der Stellungnahme der Naturschutzanwaltschaft in keiner Weise entsprochen worden sei, eine Alternativenprüfung nicht bzw nicht ausreichend durchgeführt worden sei, die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen und –zahlungen unterblieben sei und die Gemeinwohlabwägung unrichtig sei.
3. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wird auf den angefochtenen Bescheid, vor allem die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen verwiesen. Abweichend davon wird festgestellt, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt einen Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von gerundet 6,94 ha mit sich bringt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der von der Erstbehörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung und der ergänzenden Angaben der Antragstellerin im Berufungsverfahren zum Umfang des Projektes als erwiesen angenommen.
5.1. Gemäß § 50 Abs 2 iVm Abs 3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 38/2002, ist dem Naturschutzanwalt bei allen Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Verfahren hinsichtlich des internationalen Artenschutzes und der Verwaltungsstrafverfahren Gelegenheit zu geben, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken sowie zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Naturschutzanwalt hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs 3 AVG sinngemäß.5.1. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2002,, ist dem Naturschutzanwalt bei allen Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Verfahren hinsichtlich des internationalen Artenschutzes und der Verwaltungsstrafverfahren Gelegenheit zu geben, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken sowie zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Naturschutzanwalt hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.
Gemäß § 50 Abs 4 GNL kann der Naturschutzanwalt gegen Bescheide der Behörde, mit denen in folgenden Angelegenheiten Bewilligungen erteilt wurden, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Berufung erheben, wenn seiner Stellungnahme nicht entsprochen wurde:Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GNL kann der Naturschutzanwalt gegen Bescheide der Behörde, mit denen in folgenden Angelegenheiten Bewilligungen erteilt wurden, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Berufung erheben, wenn seiner Stellungnahme nicht entsprochen wurde:
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (vgl VwGH 05.04.2004, 2004/10/0048), ist das Recht des Naturschutzanwaltes, Berufung gegen eine Bewilligung (und Beschwerde gegen einen über eine solche Berufung ergehenden Bescheid) zu erheben, auf Verfahren beschränkt, die ein in § 50 Abs 4 GNL angeführtes Vorhaben zum Gegenstand haben, und wird dem Naturschutzanwalt damit in diesen (abschließend angeführten) Angelegenheiten die Stellung einer Amtspartei im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG eingeräumt. Ebenso folgt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aus § 50 GNL, dass dem Naturschutzanwalt in den von § 50 Abs 4 GNL nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht (oder die Beschwerdeberechtigung nach Art 131 Abs 2 B-VG) eingeräumt ist. Die dem Naturschutzanwalt durch § 50 Abs 2 GNL eingeräumte Mitwirkung vermittelt dem Naturschutzanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; es besteht auch kein subjektives Recht des Naturschutzanwaltes, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde. Dementsprechend besteht auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässiger Weise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat vergleiche VwGH 05.04.2004, 2004/10/0048), ist das Recht des Naturschutzanwaltes, Berufung gegen eine Bewilligung (und Beschwerde gegen einen über eine solche Berufung ergehenden Bescheid) zu erheben, auf Verfahren beschränkt, die ein in Paragraph 50, Absatz 4, GNL angeführtes Vorhaben zum Gegenstand haben, und wird dem Naturschutzanwalt damit in diesen (abschließend angeführten) Angelegenheiten die Stellung einer Amtspartei im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG eingeräumt. Ebenso folgt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aus Paragraph 50, GNL, dass dem Naturschutzanwalt in den von Paragraph 50, Absatz 4, GNL nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht (oder die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG) eingeräumt ist. Die dem Naturschutzanwalt durch Paragraph 50, Absatz 2, GNL eingeräumte Mitwirkung vermittelt dem Naturschutzanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; es besteht auch kein subjektives Recht des Naturschutzanwaltes, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde. Dementsprechend besteht auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässiger Weise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe.
Die Naturschutzanwältin leitet ihre Berufungslegitimation aus § 50 Abs 4 lit a GNL ab. Demnach ist zu prüfen, ob mit der gegenständlichen Erweiterung des Schigebietes L-Z ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist.Die Naturschutzanwältin leitet ihre Berufungslegitimation aus Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL ab. Demnach ist zu prüfen, ob mit der gegenständlichen Erweiterung des Schigebietes L-Z ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist.
Der Wortlaut des § 50 Abs 4 lit a GNL deckt sich ? abgesehen vom Schwellenwert ? mit jenem im Anhang 1 Z 14 erster Gedankenstrich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl Nr 697/1993, idF BGBl Nr 773/1996 (Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 14 erster Gedankenstrich UVP-G: "mehr als 20 Hektar").Der Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL deckt sich ? abgesehen vom Schwellenwert ? mit jenem im Anhang 1 Ziffer 14, erster Gedankenstrich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 773 aus 1996, (Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 14, erster Gedankenstrich UVP-G: "mehr als 20 Hektar").
In Anlehnung an die zu dieser Bestimmung des UVP-G entwickelte Judikatur des Umweltsenates (vgl insbesondere US 9/1999/7-31 [Kühtai]) geht der Verwaltungssenat auch für die Anwendung des § 50 Abs 4 lit a GNL davon aus, dass der Berechnung des Schwellenwertes nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau zu Grunde zu legen ist, der mit Geländeveränderungen verbunden ist; weiters auch davon, dass unter Pistenneubau die Anlage von Flächen für die Benützung zum Schifahren und vergleichbaren Wintersportarten zu verstehen ist, wobei auch außerhalb der so umschriebenen Pisten gelegene Flächen in den Flächenverbrauch einzurechnen sind, wenn es sich um Geländeveränderungen handelt, die mit dem Pistenneubau kausal und funktional verbunden sind und mit ihm in einem räumlichen Zusammenhang stehen (zB Lawinenverbauungen speziell zum Schutz der Piste, Aufschließungswege zum Neubau der Piste, Böschungs- und Drainagierungsflächen außerhalb der Piste). Schließlich ist davon auszugehen, dass als Geländeveränderungen jedenfalls Veränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen und durch das Anlegen von Bauhilfs- und Transportwegen anzusehen sind.In Anlehnung an die zu dieser Bestimmung des UVP-G entwickelte Judikatur des Umweltsenates vergleiche insbesondere US 9/1999/7-31 [Kühtai]) geht der Verwaltungssenat auch für die Anwendung des Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL davon aus, dass der Berechnung des Schwellenwertes nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau zu Grunde zu legen ist, der mit Geländeveränderungen verbunden ist; weiters auch davon, dass unter Pistenneubau die Anlage von Flächen für die Benützung zum Schifahren und vergleichbaren Wintersportarten zu verstehen ist, wobei auch außerhalb der so umschriebenen Pisten gelegene Flächen in den Flächenverbrauch einzurechnen sind, wenn es sich um Geländeveränderungen handelt, die mit dem Pistenneubau kausal und funktional verbunden sind und mit ihm in einem räumlichen Zusammenhang stehen (zB Lawinenverbauungen speziell zum Schutz der Piste, Aufschließungswege zum Neubau der Piste, Böschungs- und Drainagierungsflächen außerhalb der Piste). Schließlich ist davon auszugehen, dass als Geländeveränderungen jedenfalls Veränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen und durch das Anlegen von Bauhilfs- und Transportwegen anzusehen sind.
Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich für das gegenständliche Vorhaben folgender Flächenverbrauch:
Flächenverbrauch durch Pistenneubau im engeren Sinn:
Der Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung hat diesen Flächenverbrauch in den Gutachten vom 18.01.2006 und 05.04.2006 erhoben. Seine Feststellungen decken sich weitestgehend mit den Angaben der Antragstellerin (vgl insbesondere deren "Massenaufstellung im Vergleich zu Variante 1" sowie deren Eingabe vom 25.02.2006). Von einem Flächenverbrauch in dieser Größenordnung geht im Wesentlichen auch der angefochtene Bescheid aus. Auch von der Naturschutzanwältin wird diese Flächenberechnung nicht in Zweifel gezogen.Der Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung hat diesen Flächenverbrauch in den Gutachten vom 18.01.2006 und 05.04.2006 erhoben. Seine Feststellungen decken sich weitestgehend mit den Angaben der Antragstellerin vergleiche insbesondere deren "Massenaufstellung im Vergleich zu Variante 1" sowie deren Eingabe vom 25.02.2006). Von einem Flächenverbrauch in dieser Größenordnung geht im Wesentlichen auch der angefochtene Bescheid aus. Auch von der Naturschutzanwältin wird diese Flächenberechnung nicht in Zweifel gezogen.
Im Einzelnen ergibt sich folgender Flächenverbrauch:
Errichtung eines Starthanges östlich der Bergstation der Sbahn in einem stark felsdurchsetzten Hang durch den Abtrag einer Geländekuppe, die Sprengung der Felsvorsprünge und der großen Gesteinsbrocken einer Steinhalde und den Einbau des anfallenden Materials in den Hangfuß
ca 10.000 m²
Errichtung einer Schipiste im Bereich des S-Hanges durch die Abflachung der Einfahrt in den Steilhang und die weitgehende Verfüllung einer Geländerunse südlich des Skopfes
ca 39.000 m²
Geländeabtrag südwestlich unterhalb dieser Geländerunse und Einbau des anfallenden Materials in die darunter liegende Geländemulde (zwei Eingriffsbereiche)
ca 2.600 m²
Abtrag eines Geländerückens im Bereich der Einmündung der neuen Piste in die Piste F-M und Einbau des anfallenden Materials in die darunter liegende Geländemulde
ca 2.400 m²
Abtrag der obersten Geländekuppe bei der Einfahrt in den Steilhang und Materialeinbau im Unterhang im Bereich der Schiroute Nr X (G)Abtrag der obersten Geländekuppe bei der Einfahrt in den Steilhang und Materialeinbau im Unterhang im Bereich der Schiroute Nr römisch zehn (G)
ca 3.000 m²
Flächenverbrauch durch sonstige Geländeveränderungen (außerhalb der Geländeveränderungen für den Pistenneubau):
Der vom Zufahrtsweg zur Hbahn ausgehende, über den Shang bis zur Bergstation der Sbahn führende Zufahrtsweg dient neben anderen Zwecken auch als Baustraße bei der Errichtung der Pistenplanien im Bereich S und Shang und für den Transport der Schneeanlage-Komponenten und in weiterer Folge auch für die Pflege der Pistenplanien und der Schneeanlage S/S. Der mit dem Bau dieses Weges verbundene Flächenverbrauch ist daher wegen dieses Zusammenhanges miteinzurechnen. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung im Gutachten vom 18.01.2006 beträgt die Länge des Zufahrtsweges rund 1.600 m, wovon ca 400 m im zu gestaltenden Gelände des Shanges verlaufen. Um eine Doppelberechnung auszuschließen, sind daher 1.200 m dieses Weges für die Berechnung des Flächenverbrauches einzurechnen. Der Weg soll Lkw-tauglich ausgeführt werden. Aufgrund der dadurch notwendigen Trassenbreite und des teilweise steilen Geländes sind sehr große Böschungen notwendig. Nach den Ausführungen der Antragstellerin beträgt die durchschnittliche Wegbreite samt Böschungen ca 10 m.
Die Erweiterung der Beschneiungsanlage im Bereich S/S dient der Herstellung der erforderlichen Schneequalität auf der neuen Speed-Trainingsstrecke. Der mit dem Bau der Leitungen verbundene Flächenverbrauch ist daher wegen dieses Zusammenhanges miteinzurechnen. Die Länge der Leitungen beträgt ca 1.250 m, wovon nach den Ausführungen der Antragstellerin ca 520 m auf nicht verschobenem Gelände verlaufen. Die Grabenbreite für die Schneeanlagenrohre und die mitverlegten Zeitnehmungsleitungen beträgt 0,8 m.
Im Einzelnen ergibt sich daher folgender Flächenverbrauch:
Errichtung eines LKW-tauglichen Zufahrtsweges zur Bergstation der Sbahn (1.200 m x 10 m)
ca 12.000 m²
Errichtung der Wasserleitungen für die Beschneiungsanlage und der Zeitnehmungsleitungen im Bereich S/S (520 m x 0,8 m)
ca 420 m²
Soweit in der Berufung eine Unvollständigkeit des Antrages der Bewilligungswerberin hinsichtlich diverser für den Betrieb einer Trainingsstrecke erforderlichen Einrichtungen bemängelt wird, wird angemerkt, dass nach den ergänzenden Erhebungen des Verwaltungssenates durch den Bau der Zeitnehmungseinrichtungen, der Anker am Pistenrand im steilen Gelände für die Pistenpräparierung mit Windenmaschinen und von in Bodenhülsen untergebrachten Absperr- und Sicherheitseinrichtungen im obersten Teil des Starthanges und im untersten Bereich vor dem Zielschuss der Trainingsstrecke ein weiterer Flächenverbrauch lediglich im Quadratmeterbereich entstehen wird (Zeitnehmungseinrichtungen: insgesamt ca 4 m²; Anker für Pistenpräparierung: insgesamt ca 4 m²; Absperr- und Sicherheitseinrichtungen: 5 – 20 m²). Aufgrund dieses geringen Flächenausmaßes kann der Flächenverbrauch für diese Einrichtungen für die gegenständliche Flächenberechnung, wie die nachfolgende Zusammenfassung zeigt, außer Ansatz bleiben.
Zusammenfassend ergeben sich als Summe der Flächen für den Pistenneubau im engeren Sinn ca 57.000 m² und als Summe der Flächen, die mit dem Pistenneubau kausal und funktional verbunden sind (Wegebau, Beschneiungsanlage und Zeitnehmungsleitungen), ca 12.420 m². Dies ergibt insgesamt einen Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von 69.420 m² bzw von gerundet 6,94 ha. Der Schwellenwert von 10 ha gemäß § 50 Abs 4 lit a GNL wird damit deutlich unterschritten.Zusammenfassend ergeben sich als Summe der Flächen für den Pistenneubau im engeren Sinn ca 57.000 m² und als Summe der Flächen, die mit dem Pistenneubau kausal und funktional verbunden sind (Wegebau, Beschneiungsanlage und Zeitnehmungsleitungen), ca 12.420 m². Dies ergibt insgesamt einen Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von 69.420 m² bzw von gerundet 6,94 ha. Der Schwellenwert von 10 ha gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL wird damit deutlich unterschritten.
Die Naturschutzanwältin bringt unter Hinweis auf den Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 vom 29.11.2005, Zl IVe-415.16, vor, dass im gegenständlichen Schigebiet in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt und bewilligt worden seien, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der für diese Projekte in den letzten fünf Jahren bewilligte Flächenverbrauch ? entsprechend den sich aus dem UVP-G 2000 ergebenden Berechnungskriterien ? bei der Erhebung der nach § 50 Abs 4 lit a GNL relevanten Fläche ebenfalls zu berücksichtigen sei.Die Naturschutzanwältin bringt unter Hinweis auf den Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vom 29.11.2005, Zl IVe-415.16, vor, dass im gegenständlichen Schigebiet in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt und bewilligt worden seien, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der für diese Projekte in den letzten fünf Jahren bewilligte Flächenverbrauch ? entsprechend den sich aus dem UVP-G 2000 ergebenden Berechnungskriterien ? bei der Erhebung der nach Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL relevanten Fläche ebenfalls zu berücksichtigen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich weder aus dem diesbezüglich völlig eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs 4 GNL, der das Berufungsrecht des Naturschutzanwaltes abschließend regelt, noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergibt, dass für die Ermittlung des Schwellenwertes von 10 ha der Flächenverbrauch bereits bewilligter Projekte im betreffenden Schigebiet mit ausschlaggebend ist. Vor allem kann auch aus der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Formulierung "Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha" in § 50 Abs 4 lit a GNL nicht geschlossen werden, dass damit Geländeveränderungen gemeint sind, die nicht Gegenstand des zur Bewilligung beantragten Projektes sind. Im Übrigen geben auch die Erläuterungen zu § 50 GNL (vgl Blg 68/1996, 26. LT, S. 54) keinen Anhaltspunkt dafür, dass es Absicht des Landesgesetzgebers gewesen wäre, bei den von § 50 Abs 4 lit a erfassten Bewilligungsverfahren für das Berufungsrecht des Naturschutzanwaltes einen Einrechnungstatbestand im Sinne des § 3a Abs 5 UVP-Gesetz 2000 zu schaffen.Dem ist entgegenzuhalten, dass sich weder aus dem diesbezüglich völlig eindeutigen Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 4, GNL, der das Berufungsrecht des Naturschutzanwaltes abschließend regelt, noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergibt, dass für die Ermittlung des Schwellenwertes von 10 ha der Flächenverbrauch bereits bewilligter Projekte im betreffenden Schigebiet mit ausschlaggebend ist. Vor allem kann auch aus der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Formulierung "Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha" in Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL nicht geschlossen werden, dass damit Geländeveränderungen gemeint sind, die nicht Gegenstand des zur Bewilligung beantragten Projektes sind. Im Übrigen geben auch die Erläuterungen zu Paragraph 50, GNL vergleiche Blg 68 aus 1996,, 26. LT, S. 54) keinen Anhaltspunkt dafür, dass es Absicht des Landesgesetzgebers gewesen wäre, bei den von Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, erfassten Bewilligungsverfahren für das Berufungsrecht des Naturschutzanwaltes einen Einrechnungstatbestand im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-Gesetz 2000 zu schaffen.
Wenngleich sich der Wortlaut des § 50 Abs 4 lit a GNL ? abgesehen vom Schwellenwert ? mit jenem im Anhang 1 Z 14 erster Gedankenstrich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl Nr 697/1993, idF BGBl Nr 773/1996, deckt, worauf die Naturschutzanwältin zu Recht hinweist, bedeutet dies noch nicht, dass für die Berechnung des Flächenverbrauches in beiden Fällen völlig gleich vorzugehen ist. Denn das UVP-G 2000 enthält in § 3a Abs 5 eine Bestimmung, die ausdrücklich festlegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen für die Beurteilung der UVP-Pflicht bestimmter Änderungsprojekte die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapaziätsausweitung heranzuziehen ist. Im Gegensatz dazu fehlt, wie ausgeführt, im GNL ein derartiger Einrechnungstatbestand. Der Flächenverbrauch durch schon bewilligte Projekte im Schigebiet L-Z hat daher außer Betracht zu bleiben.Wenngleich sich der Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL ? abgesehen vom Schwellenwert ? mit jenem im Anhang 1 Ziffer 14, erster Gedankenstrich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 773 aus 1996,, deckt, worauf die Naturschutzanwältin zu Recht hinweist, bedeutet dies noch nicht, dass für die Berechnung des Flächenverbrauches in beiden Fällen völlig gleich vorzugehen ist. Denn das UVP-G 2000 enthält in Paragraph 3 a, Absatz 5, eine Bestimmung, die ausdrücklich festlegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen für die Beurteilung der UVP-Pflicht bestimmter Änderungsprojekte die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapaziätsausweitung heranzuziehen ist. Im Gegensatz dazu fehlt, wie ausgeführt, im GNL ein derartiger Einrechnungstatbestand. Der Flächenverbrauch durch schon bewilligte Projekte im Schigebiet L-Z hat daher außer Betracht zu bleiben.
Somit ergibt sich zusammenfassend, dass das gegenständliche Verfahren kein von § 50 Abs 4 lit a GNL erfasstes Vorhaben zum Gegenstand hat. Damit ist die Berufung der Naturschutzanwältin, ohne dass auf ihr Vorbringen zum Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen einzugehen ist, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.Somit ergibt sich zusammenfassend, dass das gegenständliche Verfahren kein von Paragraph 50, Absatz 4, Litera a, GNL erfasstes Vorhaben zum Gegenstand hat. Damit ist die Berufung der Naturschutzanwältin, ohne dass auf ihr Vorbringen zum Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen einzugehen ist, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Naturschutzrecht, PistenneubauZuletzt aktualisiert am
08.03.2018