Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde der Mag K G, R, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Kindesabnahme zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Text
1. In ihrer Beschwerde vom 28.04.2006 bringt die Beschwerdeführerin vor, am 17.03.2006 hätten Personen der Bezirkshauptmannschaft F ohne wirksamen Gerichtsbeschluss – denn dieser sei ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt noch nicht zugestellt gewesen – ihr durch eine rechtswidrige Aktion in Begleitung von Polizisten ihren minderjährigen Sohn M abgenommen. Ihr komme die alleinige Obsorge hinsichtlich ihres Sohnes zu. Die Behörde sei daher zur Kindesabnahme nicht berechtigt gewesen. Sie fordere den UVS auf, die Kindesabnahme und den rechtswidrigen Zustand, dass ihr nicht gesagt werde, wo sich ihr Sohn befinde, für rechtswidrig zu erklären und ihr ihren Sohn sofort zurückzubringen.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Das Bezirksgericht F fasste am 16.03.2006 den Beschluss, die einstweilige Obsorge für den mj M G bis zur endgültigen Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge der Bezirkshauptmannschaft F als Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. In weiterer Folge begaben sich zwei Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft F zusammen mit drei Polizeibeamten zum Haus der Beschwerdeführerin. Die Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft F zeigten der Beschwerdeführerin den erwähnten Beschluss und teilten ihr mit, dass sie ihren Sohn mitnehmen würden. Dies geschah dann auch so und das Kind der Beschwerdeführer wurde bei einer Krisenpflegefamilie untergebracht.
4. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist, ob der erwähnte Beschluss des Bezirksgerichtes F dem Vertreter der Beschwerdeführerin vor der Kindesabnahme zugestellt war oder nicht. Diese Frage ist aber aus den nachfolgenden Gründen im gegenständlichen Fall nicht rechtserheblich.
5. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Bei den hier gegenständlichen Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft handelt es sich der Sache nach um "Maßnahmen der Erziehungshilfe" im Sinne der §§ 10 bis 13 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes. Nach § 10 Abs 3 dieses Gesetzes sind die Maßnahmen der Erziehungshilfe als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Nach § 13 Abs 2 des Gesetzes ist Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren, wenn die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Maßnahme nicht zustimmen. Die Bezirkshauptmannschaft hat das zu veranlassen, was zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen notwendig ist. Insbesondere hat sie die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann sie die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt (§ 215 ABGB).Bei den hier gegenständlichen Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft handelt es sich der Sache nach um "Maßnahmen der Erziehungshilfe" im Sinne der Paragraphen 10 bis 13 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes. Nach Paragraph 10, Absatz 3, dieses Gesetzes sind die Maßnahmen der Erziehungshilfe als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Nach Paragraph 13, Absatz 2, des Gesetzes ist Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren, wenn die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Maßnahme nicht zustimmen. Die Bezirkshauptmannschaft hat das zu veranlassen, was zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen notwendig ist. Insbesondere hat sie die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann sie die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn sie unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt (Paragraph 215, ABGB).
Diesen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass die Jugendwohlfahrtsbehörden die ihnen insoweit zukommenden Aufgaben in hoheitlicher Vollziehung zu besorgen hätten. Zwar ist wiederholt von "Maßnahmen" die Rede; dabei handelt es sich aber nicht um die "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" und damit um hoheitliche Vollziehung im besagten Sinn. In Ansehung der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist zu beachten, dass es sich auch insoweit um "Erziehungsmaßnahmen" handelt. Als solche sind diese Maßnahmen ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Staat eigentümlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Erziehungsmaßnahmen werden auf Grund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gesetzt. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.1995, Zl 93/11/0221, wird verwiesen.
Auch aus § 24 Abs 2 des Landes-Jugendwohlfahrtgesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben nach dem Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz grundsätzlich vom Land als Träger von Privatrechten zu besorgen sind. Nur für die Aufsicht im weiten Sinne sind hoheitliche Maßnahmen vorgesehen.Auch aus Paragraph 24, Absatz 2, des Landes-Jugendwohlfahrtgesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben nach dem Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz grundsätzlich vom Land als Träger von Privatrechten zu besorgen sind. Nur für die Aufsicht im weiten Sinne sind hoheitliche Maßnahmen vorgesehen.
Für die Auffassung, dass der Jugendwohlfahrtsträger im hier gegenständlichen Zusammenhang nicht in hoheitlicher Vollziehung tätig wird, spricht insbesondere auch das zu § 26 Abs 2 JWG 1994, der Vorgängerbestimmung des § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 11492/1987, in welchem dieser klar gestellt hat, dass § 26 Abs 2 nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt, sondern dass es sich bei Maßnahmen der Erziehungshilfe (Zwangsausübung) durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund oder gesetzlicher Amtskurator (unter nachfolgender Genehmigung des Gerichts) bloß um einen besonderen Bereich staatlicher Tätigkeit auf privatrechtlichem Gebiet handelt. Für § 215 ABGB kann nichts anderes gelten.Für die Auffassung, dass der Jugendwohlfahrtsträger im hier gegenständlichen Zusammenhang nicht in hoheitlicher Vollziehung tätig wird, spricht insbesondere auch das zu Paragraph 26, Absatz 2, JWG 1994, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB, ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 11492 aus 1987,, in welchem dieser klar gestellt hat, dass Paragraph 26, Absatz 2, nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt, sondern dass es sich bei Maßnahmen der Erziehungshilfe (Zwangsausübung) durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund oder gesetzlicher Amtskurator (unter nachfolgender Genehmigung des Gerichts) bloß um einen besonderen Bereich staatlicher Tätigkeit auf privatrechtlichem Gebiet handelt. Für Paragraph 215, ABGB kann nichts anderes gelten.
Die gegenständliche Kindesabnahme stellt somit nicht eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
6. Aber selbst wenn aus der im § 215 Abs 1 ABGB enthaltenen Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers, freiheitsbeschränkende Maßnahmen an Kindern anzuordnen, insoweit hoheitliches Handeln in Form mittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgeleitet würde, würde dies nicht bedeuten, dass im gegenständlichen Zusammenhang jedenfalls der Unabhängige Verwaltungssenat anrufbar wäre. Die im Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG vorgesehene "Maßnahmenbeschwerde" dient nämlich nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Ist eine gerichtliche Kontrolle vorgesehen, dann ist im Umfang der damit eröffneten Überprüfungsmöglichkeit eine parallele Maßnahmenbeschwerde an den Verwaltungssenat unzulässig. Eine solche gerichtliche Kontrolle ist dem § 215 Abs 1 ABGB (ergänzt durch § 176 ABGB) immanent (vgl Barth, Zwangsmaßnahmen an Minderjährigen in sozialpädagogischen Einrichtungen, ÖJZ 2006/20).6. Aber selbst wenn aus der im Paragraph 215, Absatz eins, ABGB enthaltenen Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers, freiheitsbeschränkende Maßnahmen an Kindern anzuordnen, insoweit hoheitliches Handeln in Form mittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgeleitet würde, würde dies nicht bedeuten, dass im gegenständlichen Zusammenhang jedenfalls der Unabhängige Verwaltungssenat anrufbar wäre. Die im Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorgesehene "Maßnahmenbeschwerde" dient nämlich nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Ist eine gerichtliche Kontrolle vorgesehen, dann ist im Umfang der damit eröffneten Überprüfungsmöglichkeit eine parallele Maßnahmenbeschwerde an den Verwaltungssenat unzulässig. Eine solche gerichtliche Kontrolle ist dem Paragraph 215, Absatz eins, ABGB (ergänzt durch Paragraph 176, ABGB) immanent vergleiche Barth, Zwangsmaßnahmen an Minderjährigen in sozialpädagogischen Einrichtungen, ÖJZ 2006/20).
Schlagworte
Kindesabnahme Jugendwohlfahrt, kein hoheitliches Handeln, Maßnahmenbeschwerde unzulässigZuletzt aktualisiert am
08.03.2018