Norm
AVG §56Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des M F, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.7.2006 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1, 3 Z 11 und 4 sowie 25 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG) unter Anwendung des § 57 AVG die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A und B auf die Dauer von 15 Monaten entzogen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, 3, Ziffer 11 und 4 sowie 25 Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) unter Anwendung des Paragraph 57, AVG die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A und B auf die Dauer von 15 Monaten entzogen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser stellt er die Anträge, die Berufungsinstanz wolle 1.) der gegenständlichen Berufung Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B ersatzlos aufheben sowie das gegenständliche Verfahren einstellen; in eventu 2.) die Entziehungsdauer herabsetzen sowie von den begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, verkehrspsychologische Stellungnahme), absehen; 3.) jedenfalls eine Berufungsverhandlung anberaumen.
3. Beim gegenständlichen angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 57 AVG erlassen wurde. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Zitierung dieser Bestimmung im Spruchpunkt I sowie aus der Begründung des Bescheides (drittletzter und letzter Absatz). An diesem Ergebnis können die unrichtige Zitierung des § 64 Abs 2 AVG im Spruchpunkt IV sowie die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändern.3. Beim gegenständlichen angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß Paragraph 57, AVG erlassen wurde. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Zitierung dieser Bestimmung im Spruchpunkt römisch eins sowie aus der Begründung des Bescheides (drittletzter und letzter Absatz). An diesem Ergebnis können die unrichtige Zitierung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG im Spruchpunkt römisch vier sowie die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändern.
Nach § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs 1 erlassenen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Über eine solche Vorstellung hätte im gegenständlichen Fall nicht der Unabhängige Verwaltungssenat, sondern die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu entscheiden.Nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Über eine solche Vorstellung hätte im gegenständlichen Fall nicht der Unabhängige Verwaltungssenat, sondern die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu entscheiden.
Eine Umdeutung der gegenständlichen Berufung in eine Vorstellung ist nicht zulässig, weil der Berufungswerber im Rechtsmittelschriftsatz eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht eine Entscheidung der den Mandatsbescheid erlassenden Behörde, sondern eine solche der Berufungsbehörde begehrt hat. Daher ist das gegenständliche Rechtsmittel als Berufung zu werten und damit als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 19.11.1986, 86/11/0151).Eine Umdeutung der gegenständlichen Berufung in eine Vorstellung ist nicht zulässig, weil der Berufungswerber im Rechtsmittelschriftsatz eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht eine Entscheidung der den Mandatsbescheid erlassenden Behörde, sondern eine solche der Berufungsbehörde begehrt hat. Daher ist das gegenständliche Rechtsmittel als Berufung zu werten und damit als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/11/0151).
Abschließend ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist auch dahingehend zu werten, dass sie fälschlich die Angabe enthält, es sei keine Vorstellung zulässig. Der Berufungswerber kann daher im gegenständlichen Fall einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 2 AVG stellen.Abschließend ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist auch dahingehend zu werten, dass sie fälschlich die Angabe enthält, es sei keine Vorstellung zulässig. Der Berufungswerber kann daher im gegenständlichen Fall einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellen.
Schlagworte
Berufung Mandatsbescheid, Umdeutung in Vorstellung nicht möglichZuletzt aktualisiert am
27.02.2018