TE Uvs Bescheid 2006/10/24 1-685/06

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Norm

GGBG §27 Abs3 Z5 litc
VStG §22
  1. GGBG § 27 heute
  2. GGBG § 27 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GGBG § 27 gültig von 13.07.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  4. GGBG § 27 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  5. GGBG § 27 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  6. GGBG § 27 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  7. GGBG § 27 gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 27 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  9. GGBG § 27 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des V B, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.08.2006, Zl X-9-2006/05315, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des römisch fünf B, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.08.2006, Zl X-9-2006/05315, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Tatvorwurf, die Übertretungs- und die Strafnorm sowie die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe(n) wie folgt zu lauten haben:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Tatvorwurf, die Übertretungs- und die Strafnorm sowie die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe(n) wie folgt zu lauten haben:

"Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Firma R B I Sgesellschaft mbH mit dem Sitz in L, Sstraße, welche Beförderer von Gefahrgut war (Lenker war M V), dafür verantwortlich, dass es die genannte Firma unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Ladung des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XXX/YYY den Vorschriften des ADR entsprach. Es wurden nämlich am 09.02.2006 um 13.15 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14 in W, insbesondere auch auf Höhe der Kreuzung Autobahnabfahrt W/L, gefährliche Güter befördert und zwar"Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Firma R B römisch eins Sgesellschaft mbH mit dem Sitz in L, Sstraße, welche Beförderer von Gefahrgut war (Lenker war M römisch fünf), dafür verantwortlich, dass es die genannte Firma unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Ladung des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XXX/YYY den Vorschriften des ADR entsprach. Es wurden nämlich am 09.02.2006 um 13.15 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14 in W, insbesondere auch auf Höhe der Kreuzung Autobahnabfahrt W/L, gefährliche Güter befördert und zwar

  • -Strichaufzählung
    UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Verpackungsgruppe III (Methylpropylbenzene) 25 Fässer (5.450 kg);UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei (Methylpropylbenzene) 25 Fässer (5.450 kg);
  • -Strichaufzählung
    UN 1680 Kaliumcyanid Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I, 96 Fässer (4.800 kg), obwohl auf den Umverpackungen dieser Gefahrgüter das Wort "Umverpackung" nicht angeschrieben war.UN 1680 Kaliumcyanid Klasse 6.1, Verpackungsgruppe römisch eins, 96 Fässer (4.800 kg), obwohl auf den Umverpackungen dieser Gefahrgüter das Wort "Umverpackung" nicht angeschrieben war.

Sie haben somit die Verantwortung für die Übertretung folgender Rechtsvorschriften: § 27 Abs 3 Z 5 (lit c) iVm § 13 Abs 1a Z 3 iVm § 7 Abs 1 und 2 iVm Abschnitt 5.1.2.1 lit a) ADR.Sie haben somit die Verantwortung für die Übertretung folgender Rechtsvorschriften: Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, (Litera c,) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Abschnitt 5.1.2.1 Litera a,) ADR.

Über Sie werden wegen dieser Unterlassungen hinsichtlich des jeweils beförderten Gefahrgutes Geldstrafen von jeweils 50 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs 2 VStG), zusammen somit 100 Euro, verhängt."Über Sie werden wegen dieser Unterlassungen hinsichtlich des jeweils beförderten Gefahrgutes Geldstrafen von jeweils 50 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 16, Absatz 2, VStG), zusammen somit 100 Euro, verhängt."

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

"Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben als verantwortlicher (bestellter Beauftragter) der Firma R B I S Gesellschaft m.b.H in L, Sstraße, diese ist Beförderer von Gefahrengut, es unterlassen, am 09.02.2006 um 13.15 Uhr in W, A14, Rheintalautobahn, Fahrtrichtung Tirol, Höhe Kreuzung L (Lenker: V M) im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit (Sattelzug: Zugfahrzeug Kennzeichen XXX, Sattelanhänger Kennzeichen YYY) den Vorschriften des ADR entsprach. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurden folgende gefährlichen Güter befördert: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, VG III, (Methylpropylbenzene) 25 Fässer zu 5.450 kg; UN 1680 KALIUMCYANID 6.1, VG I, 96 Fässer zu 4800 kg, obwohl der Ausdruck "UMVERPACKUNG" nicht auf den Umverpackungen angeschrieben war. Der festgestellte Mangel war entsprechend den Bestimmungen die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Der Beschuldigte hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die verwendeten Umverpackungen mit dem Ausdruck „Umverpackung“ gekennzeichnet waren.Sie haben als verantwortlicher (bestellter Beauftragter) der Firma R B römisch eins S Gesellschaft m.b.H in L, Sstraße, diese ist Beförderer von Gefahrengut, es unterlassen, am 09.02.2006 um 13.15 Uhr in W, A14, Rheintalautobahn, Fahrtrichtung Tirol, Höhe Kreuzung L (Lenker: römisch fünf M) im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit (Sattelzug: Zugfahrzeug Kennzeichen römisch 30 , Sattelanhänger Kennzeichen YYY) den Vorschriften des ADR entsprach. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurden folgende gefährlichen Güter befördert: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, VG römisch drei, (Methylpropylbenzene) 25 Fässer zu 5.450 kg; UN 1680 KALIUMCYANID 6.1, VG römisch eins, 96 Fässer zu 4800 kg, obwohl der Ausdruck "UMVERPACKUNG" nicht auf den Umverpackungen angeschrieben war. Der festgestellte Mangel war entsprechend den Bestimmungen die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Der Beschuldigte hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die verwendeten Umverpackungen mit dem Ausdruck „Umverpackung“ gekennzeichnet waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1:  § 27 Abs. 2 Ziffer 5 i. V.m. § 13 Abs. 1a Z 3 und § 27 Abs.3a Ziffer 6 GGBG iVm Abschnitt 5.1.2 ADR, Absatz 1.4.2.2. 1 lit c ADR1:  Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5 i. römisch fünf.m. Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 27, Absatz 3 a, Ziffer 6 GGBG in Verbindung mit Abschnitt 5.1.2 ADR, Absatz 1.4.2.2. 1 Litera c, ADR

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1

100,00

25 Stunden

§ 27 Abs. 3  GGBGParagraph 27, Absatz 3,  GGBG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

10,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro     110,00

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die vorgehaltene Übertretung werde ausdrücklich bestritten. Der Beschuldigte sei für die unterlassene Kennzeichnung der Verpackung nicht verantwortlich, zumal er seinen Sorgepflichten gemäß § 7 Abs 2 GGBG ausreichend entsprochen habe und sich gemäß § 13 Abs 1a GGBG auf die Angaben des Absenders, welcher zugleich Verpacker der Ladung sei, nämlich die Firma I L, verlassen habe dürfen, sodass ihm der Vertrauensschutz des § 13 Abs 1a GGBG zu Gute komme. Danach könne der Beförderer auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die vorgehaltene Übertretung werde ausdrücklich bestritten. Der Beschuldigte sei für die unterlassene Kennzeichnung der Verpackung nicht verantwortlich, zumal er seinen Sorgepflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GGBG ausreichend entsprochen habe und sich gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG auf die Angaben des Absenders, welcher zugleich Verpacker der Ladung sei, nämlich die Firma römisch eins L, verlassen habe dürfen, sodass ihm der Vertrauensschutz des Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG zu Gute komme. Danach könne der Beförderer auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Im gegenständlichen Fall sei das GGBG in der Fassung der Novelle BGBl 2002/I/86 anzuwenden (im Folgenden werden der § 13 Abs 1a Z 1 bis 3 und 6 sowie der § 7 Abs 5 GGBG zitiert).Im gegenständlichen Fall sei das GGBG in der Fassung der Novelle BGBl 2002/I/86 anzuwenden (im Folgenden werden der Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 6 sowie der Paragraph 7, Absatz 5, GGBG zitiert).

Der Standpunkt, dass der Beförderer zur Sichtkontrolle verpflichtet gewesen wäre, sei zwar grundsätzlich vertretbar, gehe aber am Pflichtenkatalog des § 13 GGBG vorbei. Der Beförderer müsse sich zwar nach der Z 6 des § 13 Abs 1a GGBG vergewissern, dass die vorgeschriebenen Großzettel und Kennzeichnungen am Fahrzeug angebracht sind, er könne sich jedoch auf die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen verlassen. Es erhebe sich die Frage, ob er im Fall des Fehlens der Kennzeichnung der Ladung mit "Umverpackung" dies persönlich durch eine Sichtkontrolle kontrollieren müsse. Das Gesetz sehe eine Sichtkontrolle in Bezug auf offensichtliche Mängel am Fahrzeug und der Ladung vor und meine damit eine Substanzkontrolle. Etiketten, Großzettel, usw würden darunter nicht verstanden.Der Standpunkt, dass der Beförderer zur Sichtkontrolle verpflichtet gewesen wäre, sei zwar grundsätzlich vertretbar, gehe aber am Pflichtenkatalog des Paragraph 13, GGBG vorbei. Der Beförderer müsse sich zwar nach der Ziffer 6, des Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG vergewissern, dass die vorgeschriebenen Großzettel und Kennzeichnungen am Fahrzeug angebracht sind, er könne sich jedoch auf die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen verlassen. Es erhebe sich die Frage, ob er im Fall des Fehlens der Kennzeichnung der Ladung mit "Umverpackung" dies persönlich durch eine Sichtkontrolle kontrollieren müsse. Das Gesetz sehe eine Sichtkontrolle in Bezug auf offensichtliche Mängel am Fahrzeug und der Ladung vor und meine damit eine Substanzkontrolle. Etiketten, Großzettel, usw würden darunter nicht verstanden.

Das weitere Berufungsvorbringen bezieht sich auf eine aus der Sicht des Beschuldigten mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.

Der Beschuldigte beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 09.02.2006 um 13.15 Uhr lenkte M V das im Spruch dieses Bescheides näher beschriebene Sattelkraftfahrzeug, mit welchem auch die dort beschriebenen Gefahrgüter transportiert wurden, auf der Rheintal Autobahn A 14, insbesondere auch im Bereich der Kreuzung der Autobahnabfahrt W mit der L. Bei einer Kontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht konnte festgestellt werden, dass bei den genannten Gefahrgütern, welche in Fässern auf Paletten transportiert wurden und mit einer durchsichtigen Umverpackung versehen waren, das Wort "Umverpackung" nicht vorhanden war. Beförderer dieses Gefahrgutes war die Firma R B I Sgesellschaft in L, Sstraße. Der Beschuldigte ist verantwortlicher Beauftragter iS des § 9 Abs 2 VStG. Als solchem obliegt ihm für das ganze Unternehmen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 09.02.2006 um 13.15 Uhr lenkte M römisch fünf das im Spruch dieses Bescheides näher beschriebene Sattelkraftfahrzeug, mit welchem auch die dort beschriebenen Gefahrgüter transportiert wurden, auf der Rheintal Autobahn A 14, insbesondere auch im Bereich der Kreuzung der Autobahnabfahrt W mit der L. Bei einer Kontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht konnte festgestellt werden, dass bei den genannten Gefahrgütern, welche in Fässern auf Paletten transportiert wurden und mit einer durchsichtigen Umverpackung versehen waren, das Wort "Umverpackung" nicht vorhanden war. Beförderer dieses Gefahrgutes war die Firma R B römisch eins Sgesellschaft in L, Sstraße. Der Beschuldigte ist verantwortlicher Beauftragter iS des Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Als solchem obliegt ihm für das ganze Unternehmen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der vom Verwaltungssenat durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Dass auf den Umverpackungen bei den beförderten Gefahrgütern das Wort "Umverpackung" fehlte, hat der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene Anzeigeleger CI W P glaubwürdig angegeben. Das ergibt sich auch aus den vom genannten Zeugen bei der seinerzeitigen Amtshandlung gemachten Fotos.

5.       Der Beschuldigte bestreitet, für die hier in Rede stehenden Unterlassungen verantwortlich zu sein. Aus der Sicht des Verwaltungssenates kommt der Firma R B I Sgesellschaft mbH und damit auch dem Beschuldigten als verantwortlichem Beauftragten dieser Firma für die Einhaltung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften dennoch Verantwortung zu, und zwar aus folgenden Gründen:5. Der Beschuldigte bestreitet, für die hier in Rede stehenden Unterlassungen verantwortlich zu sein. Aus der Sicht des Verwaltungssenates kommt der Firma R B römisch eins Sgesellschaft mbH und damit auch dem Beschuldigten als verantwortlichem Beauftragten dieser Firma für die Einhaltung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften dennoch Verantwortung zu, und zwar aus folgenden Gründen:

Nach Abschnitt 5.1.2.1 lit a ADR muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck "Umverpackung" gekennzeichnet sein.Nach Abschnitt 5.1.2.1 Litera a, ADR muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck "Umverpackung" gekennzeichnet sein.

Nach § 7 Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften – Anmerkung: dazu zählt auch das ADR – einzuhalten.Nach Paragraph 7, Absatz eins, GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften – Anmerkung: dazu zählt auch das ADR – einzuhalten.

Nach Abs 2 dieses Paragraphen hat der Beförderer im Rahmen des Abs 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.Nach Absatz 2, dieses Paragraphen hat der Beförderer im Rahmen des Absatz eins, insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.

Der § 13 Abs 1a – dieser ist im 4. Abschnitt des GGBG enthalten – hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 …. 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.Der Paragraph 13, Absatz eins a, – dieser ist im 4. Abschnitt des GGBG enthalten – hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, …. 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.

Hätte der Beförderer vor Antritt der Fahrt eine entsprechende Sichtprüfung der Ladung vorgenommen, wäre ihm aufgefallen, dass das Wort "Umverpackung" auf den Umverpackungen der Fässer mit den beförderten Gefahrgütern fehlt. Der Beförderer kann nach § 13 Abs 1a GGBG nur in den Fällen der Ziffer 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht daher ins Leere.Hätte der Beförderer vor Antritt der Fahrt eine entsprechende Sichtprüfung der Ladung vorgenommen, wäre ihm aufgefallen, dass das Wort "Umverpackung" auf den Umverpackungen der Fässer mit den beförderten Gefahrgütern fehlt. Der Beförderer kann nach Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG nur in den Fällen der Ziffer 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht daher ins Leere.

Das Fehlen des Wortes "Umverpackung" auf Umverpackungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgut ist aus der Sicht des Verwaltungssenates ein Mangel an der Ladung und fällt somit in die Ziffer 3 des § 13 Abs 1a GGBG.Das Fehlen des Wortes "Umverpackung" auf Umverpackungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgut ist aus der Sicht des Verwaltungssenates ein Mangel an der Ladung und fällt somit in die Ziffer 3 des Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG.

Als verantwortlicher Beauftragter der vorgenannten Firma, welche Beförderer der gegenständlichen Gefahrgüter war, ist der Beschuldigte für die gegenständlichen Unterlassungen der genannten Firma verantwortlich.

Nach § 27 Abs 3 Z 5 GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter ua entgegen § 13 Abs 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – eine Verwaltungsübertretung und istNach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter ua entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 3, 4, 6, 7, 9, oder 10 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – eine Verwaltungsübertretung und ist

  1. a)Litera a
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oderwenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder
  2. b)Litera b
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oderwenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder
  3. c)Litera c
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann.wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann.

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Verwaltungssenat ist jedoch zur Auffassung gelangt, dass im gegenständlichen Fall zwei Übertretungen vorliegen, da auch zwei verschiedene Gefahrgüter befördert wurden, sodass hier der § 22 VStG zur Anwendung kommt (Kumulationsprinzip).Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Verwaltungssenat ist jedoch zur Auffassung gelangt, dass im gegenständlichen Fall zwei Übertretungen vorliegen, da auch zwei verschiedene Gefahrgüter befördert wurden, sodass hier der Paragraph 22, VStG zur Anwendung kommt (Kumulationsprinzip).

6.       Zur Strafhöhe ist Folgendes festzustellen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das ADR sieht verpflichtend die Aufschrift "Umverpackung" vor, wenn Gefahrgüter mit Umverpackungen transportiert werden. Damit soll ua gewährleistet sein, dass zB im Fall eines Unfalles die Einsatzkräfte leicht feststellen können, dass die von außen sichtbare Verpackung eine Umverpackung ist und nicht die eigentliche Verpackung, in welcher das betreffende Gefahrgut verpackt ist. Dadurch, dass auf den gegenständlichen Umverpackungen der Begriff "Umverpackung" nicht aufschien, wurde dem genannten Schutzzweck zweifelsfrei zuwidergehandelt. Aus der Sicht des Verwaltungssenates liegt hier jedoch eine Zuwiderhandlung in eher geringem Ausmaß vor, weil es sich bei den gegenständlichen Umverpackungen um durchsichtige Umverpackungen handelte, sodass bereits von außen sichtbar war, dass mit der Umverpackung Fässer umschlossen waren.

Nach § 15a Abs 2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Nach Abs 3 dieses Paragraphen ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Nach Abs 4 leg cit ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 2, GGBG ist in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Nach Absatz 3, dieses Paragraphen ist in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist. Nach Absatz 4, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist der hier in Rede stehende Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und ist dieser daher auch nicht in die Gefahrenkategorie I oder II einzustufen. Vielmehr ist der gegenständliche Mangel in die Gefahrenkategorie III einzustufen. Demzufolge beträgt nach § 27 Abs 3 lit c GGBG die Höchststrafe 70 Euro.Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist der hier in Rede stehende Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und ist dieser daher auch nicht in die Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen. Vielmehr ist der gegenständliche Mangel in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen. Demzufolge beträgt nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, GGBG die Höchststrafe 70 Euro.

Im gegenständlichen Fall waren keine Milderungsgründe zu berücksichtigen, wohl jedoch war eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten. Als Verschuldensform wird von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen hielt der Verwaltungssenat jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro für angemessen. Diese Geldstrafen liegen somit noch unter der vom Gesetz möglichen Geldstrafe von 70 Euro. Dadurch ist der Beschuldigte auch nicht beschwert, zumal die Summe dieser beiden Geldstrafen nicht höher ist als die von der Erstbehörde über den Genannten verhängte Geldstrafe von 100 Euro.

Dem Verwaltungssenat sind zwar die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht bekannt, doch geht er davon aus, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter der hier in Rede stehenden Firma und zugleich auch als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Firma über ein entsprechendes monatliches Einkommen verfügt, mit dem diese Geldstrafen nicht im Widerspruch stehen. Allerdings würden diese Geldstrafen selbst dann nicht für überhöht angesehen werden, wenn von eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen wäre.

7.       Eine Neufassung des Tatvorwurfes hielt der Verwaltungssenat für angebracht. Dabei war auch die Übertretungsnorm entsprechend zu präzisieren bzw richtig zu stellen.

Schlagworte

Gefahrgutbeförderung, Bezeichnung Umverpackung fehlt, gesonderte Bestrafung pro Gefahrgut

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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