Norm
AuslBG §26 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Furtenbach über die Berufung der B K, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 7.3.2006, Zl X-9-2005/45976, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei am 14.9.2005, 11.40 Uhr, in M, SB-Restaurant Z, im Rahmen einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der Aufforderung der Zollorgane, die arbeitsmarktrechtlichen Papiere des zuvor kontrollierten Spülers K H vorzulegen, mit den Worten "Ich habe dazu im Moment keine Lust" nicht nachgekommen und sie sei dadurch ihren Verpflichtungen nach § 26 Abs 1 AuslBG nicht nachgekommen, wonach die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 2 lit c Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 2.500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei am 14.9.2005, 11.40 Uhr, in M, SB-Restaurant Z, im Rahmen einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der Aufforderung der Zollorgane, die arbeitsmarktrechtlichen Papiere des zuvor kontrollierten Spülers K H vorzulegen, mit den Worten "Ich habe dazu im Moment keine Lust" nicht nachgekommen und sie sei dadurch ihren Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG nicht nachgekommen, wonach die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 2.500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie widerspreche eindeutig der Aussage, dass sie mit den Worten "Ich habe dazu im Moment keine Lust" der Aufforderung, die arbeitsrechtlichen Papiere von K H vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Tatsache sei gewesen, dass sie dem Kontrollorgan mitgeteilt habe, dass sie mitten im Geschäft nicht weggehen könne, da sie zu dieser Zeit niemanden für die Kassa gehabt habe. Sie habe das Kontrollorgan gebeten, um ca 14 Uhr wieder zu kommen bzw ihr eine Faxnummer zu geben, unter welcher sie die Arbeitsbewilligung nachreichen könne. Zugegebenerweise habe sie das Kontrollorgan durch sein äußerst forsches Verhalten, wozu wirklich keine Berechtigung bestanden habe – und das noch dazu vor den Gästen und mitten im Geschäft –, nicht gerade zu einem freundlichen Umgang mit dieser Angelegenheit bewegt. Am 15.11.2005 habe sie die Arbeitspapiere von K an die Erstbehörde gefaxt. Daraus sei ersichtlich, dass sie K ordnungsgemäß beschäftigt habe.
3. Gemäß § 26 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden über deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.3. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden über deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
Gemäß § 28 Abs 2 lit c AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs 1 nicht nachkommt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt.
Die Beschuldigte hat vorgebracht, das Kontrollorgan habe anlässlich der Überprüfung mitgeteilt, es brauche hinsichtlich des K H die Unterlagen des Arbeitsamtes. Sie habe dem Kontrollorgan gesagt, dass sie die Unterlagen im Nebenhaus des Lokales hätte und nicht von der Kassa weggehen könne. Sie habe dem Kontrollorgan gesagt, dass sie diesem die Unterlagen gerne zufaxen würde bzw das Kontrollorgan nach der Mittagszeit, gegen 14.00 Uhr, noch einmal vorbeikommen solle. Das Kontrollorgan habe gesagt, dass es nicht mehr wieder kommen könne. Sie habe dann dem Kontrollorgan gesagt, dass sie ihm die Unterlagen zufaxen würde. Das Kontrollorgan habe ihr dann die Faxnummer aufgeschrieben. Sie habe am 15.11.2005 das entsprechende Fax übermittelt.
Der Zeuge D K, Kontrolleur der KIAB, hat angegeben, er habe damals ua einen Tellerwäscher kontrolliert. Dieser habe ihm über Frage mitgeteilt, dass er seine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu Hause habe. Er habe dann die Beschuldigte aufgefordert, ihm ua die arbeitsmarktrechtliche Bewilligung des von ihm Kontrollierten vorzuzeigen. Die Beschuldigte habe ihm entgegnet, dass sie dazu keine Lust hätte und sie diese Papiere ihm zu einem späteren Zeitpunkt zufaxen würde. Die Beschuldigte habe sich in der Folge zu einem Gast gesetzt und gespeist. Er habe die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass sie seinen Weisungen Folge zu leisten hätte, ansonsten ihr Verhalten eine Dienstbehinderung darstelle. Er habe der Beschuldigten dann noch seine Faxnummer aufgeschrieben; dies deshalb, da sich die Beschuldigte zuvor dahingehend geäußert gehabt habe, dass sie diese Papiere noch zu einem späteren Zeitpunkt der Zollbehörde zufaxen würde. Mit dem Hinterlassen der Faxnummer habe er der Beschuldigten die Chance geben wollen, ihren vorangegangenen Fehler gutzumachen. Danach habe er gemeinsam mit seiner Kollegin das Lokal wieder verlassen. Die Papiere seien bis zur Anzeigenlegung bei der Zollbehörde nicht eingelangt gewesen.
Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermaßen fest, dass das Kontrollorgan anlässlich der Kontrolle am 14.9.2005 im Restaurant Z, M, die Beschuldigte ua aufforderte, die arbeitsmarktrechtliche Bewilligung des Beschäftigten K H vorzuzeigen. Was die diesbezügliche Reaktion der Beschuldigten anbelangt, folgt der Unabhängige Verwaltungssenat der glaubwürdigen Zeugenangabe des Kontrollorgans, wonach die Beschuldigte entgegnet habe, dass sie dazu keine Lust hätte.
Die Beschuldigte verdankt es nur dem weiteren entgegenkommenden Verhalten dieses Kontrollorgans, dass nunmehr im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigte sei dadurch ihrer Verpflichtung nach § 26 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen. Von Bedeutung ist nämlich, dass das Kontrollorgan der Beschuldigten seine Faxnummer gegeben hat, nachdem die Beschuldigte sich zuvor gegenüber dem Kontrollorgan dahingehend geäußert hatte, dass sie diese Papiere der Zollbehörde zu einem späteren Zeitpunkt zufaxen würde. Auf Grund dieses Umstandes durfte die Beschuldigte nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates rechtmäßigerweise davon ausgehen, dass sie ihrer Verpflichtung nicht sofort nachkommen müsse, sondern der Aufforderung des Kontrollorganes noch zu einem späteren Zeitpunkt Folge leisten dürfe. Auch der Zeuge Khan hat eingeräumt, dass er der Beschuldigten die Gelegenheit habe geben wollen, die Papiere an die Zollbehörde nachzufaxen, und er dieser somit noch einmal eine Chance habe geben wollen, ihren Fehler gutzumachen. Bei diesem Ergebnis ist aber der wider die Beschuldigte erhobene Vorwurf, sie sei zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ihrer Verpflichtung nach § 26 Abs 1 AuslBG nicht nachgekommen, nicht zu Recht erfolgt.Die Beschuldigte verdankt es nur dem weiteren entgegenkommenden Verhalten dieses Kontrollorgans, dass nunmehr im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigte sei dadurch ihrer Verpflichtung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen. Von Bedeutung ist nämlich, dass das Kontrollorgan der Beschuldigten seine Faxnummer gegeben hat, nachdem die Beschuldigte sich zuvor gegenüber dem Kontrollorgan dahingehend geäußert hatte, dass sie diese Papiere der Zollbehörde zu einem späteren Zeitpunkt zufaxen würde. Auf Grund dieses Umstandes durfte die Beschuldigte nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates rechtmäßigerweise davon ausgehen, dass sie ihrer Verpflichtung nicht sofort nachkommen müsse, sondern der Aufforderung des Kontrollorganes noch zu einem späteren Zeitpunkt Folge leisten dürfe. Auch der Zeuge Khan hat eingeräumt, dass er der Beschuldigten die Gelegenheit habe geben wollen, die Papiere an die Zollbehörde nachzufaxen, und er dieser somit noch einmal eine Chance habe geben wollen, ihren Fehler gutzumachen. Bei diesem Ergebnis ist aber der wider die Beschuldigte erhobene Vorwurf, sie sei zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ihrer Verpflichtung nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG nicht nachgekommen, nicht zu Recht erfolgt.
Im Übrigen ergeben sich auf Grund des durchgeführten Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kontrollorgan der Beschuldigten einen konkreten Zeitpunkt nannte, bis zu welchem diese ihrer Verpflichtung (Nachfaxen der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung betreffend des beschäftigten Ausländers) nachkommen hätte sollen.
Es war somit der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Es war somit der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Einsicht in Bewilligung, Organe nachträgliches Faxen gestattetZuletzt aktualisiert am
27.02.2018