Norm
SPG §89Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des A L D, G, wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu Recht erkannt:
Gemäß § 89 Abs 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) iVm § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 89, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 6.6.2006 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am 26.4.2006 in H auf die Rheintalautobahn aufgefahren, wobei sich im Fahrzeug noch seine Schwester N L D als Beifahrerin befunden habe. Nachdem er die Ausfahrt B genommen habe, habe er in der Folge bei der Fkreuzung einen Pkw der Marke Skoda Octavia wahrgenommen. Dieser sei an ihm zunächst rechts vorbeigefahren, wobei der Fahrzeuglenker ihm hastig und hysterisch aus dem offenen Fahrerfenster zugewinkt habe.
Er habe sodann sein Fahrzeug an den Fahrbahnrand gelenkt und angehalten. Aus dem erwähnten anderen Fahrzeug sei KI W von der Polizeiinspektion H ausgestiegen und habe – ohne ihn zu begrüßen – erklärt: "Zivilstreife! Führerschein und Zulassung!". Der Polizeibeamte W, der keine Uniform mit Ausnahme eines hochgekrempelten Hemdes getragen habe, habe ihm dabei keinen Ausweis vorgewiesen. Als er sich vergewissern habe wollen, ob W tatsächlich "Zivilstreife" gesagt habe, habe dieser wortwörtlich geantwortet: "Habe ich Ihnen ja schon gesagt und die Fragen stelle ich, und nicht Sie!". Als er sodann gefragt habe, ob der Pkw der Marke Skoda Octavia tatsächlich ein Messfahrzeug sei, habe W – diesmal in noch cholerischerem Ton – nochmals zu verstehen gegeben, die Fragen stelle hier er.
Auf Anfrage des W, woher er komme, habe er wahrheitsgemäß erklärt, er komme aus G. Er sei dann aus dem Auto ausgestiegen, um im Kofferraum Block und Schreibzeug zu holen, worauf der Beamte gefragt habe, was er vorhabe. Er habe sodann das Autokennzeichen des Pkw der Marke Skoda Octavia notiert. Sodann habe er erklärt, er glaube nicht, dass er einen Zivilstreifenbeamten vor sich habe und er habe auch keinen Ausweis gesehen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Beamte auf ausdrückliche Urgenz merklich widerwillig seine Dienstnummer angegeben. Eine entsprechende Karte sei dem Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht ausgehändigt worden.
Im vorliegenden Fall würden gleich mehrere Verletzungen von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorliegen:
2. Die Beschwerde wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat dem Bezirkspolizeikommando B zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde iS des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Das Bezirkspolizeikommando teilte mit Schreiben vom 17.6.2006 dem Beschwerdeführer den vom Bezirkspolizeikommando als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien iS des § 31 SPG festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.2. Die Beschwerde wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat dem Bezirkspolizeikommando B zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde iS des Paragraph 89, Absatz 2, SPG übermittelt. Das Bezirkspolizeikommando teilte mit Schreiben vom 17.6.2006 dem Beschwerdeführer den vom Bezirkspolizeikommando als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien iS des Paragraph 31, SPG festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 26.4.2006 kam es gegen 09.45 Uhr zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten W sowie zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle auf dem Platz vor dem Gebäude der Polizeiinspektion B. Vor dieser Anhaltung war der Polizeibeamte nach einer Zeugenaussage vor dem Landesgericht F auf der Rheintalautobahn zurück in Richtung B unterwegs gewesen und war es dabei zu einer Nachfahrt des Beamten hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gekommen.
Der Polizeibeamte W war am gegenständlichen Tag ab 7.00 Uhr im Plandienst und musste beim Landesgericht F im Zusammenhang mit einem Gewaltdelikt als erhebender Polizeibeamter eine Zeugenaussage tätigen. Die Reisebewegung nach Feldkirch und wieder zurück führte er in einem zivilen Dienstfahrzeug durch. Der Beamte trug damals eine Uniform.
Der Polizeibeamte kam nach der Anhaltung zur Tür des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und verlangte den Führerschein und den Fahrzeugschein für eine Fahrzeugkontrolle. Der Beschwerdeführer händigte dem Beamten diese Dokumente aus, während der Beamte dem Beschwerdeführer erklärte, er sei als Zivilstreife unterwegs und habe durch Nachfahren hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt.
In weiterer Folge begab sich der Polizeibeamte zu seinem Dienstfahrzeug, setzte sich auf den Fahrersitz und begann, die für eine Anzeige notwendigen Notizen zu machen. Zwischenzeitlich hatte sich auch der Beschwerdeführer einen Notizblock geholt und sich zum Polizeibeamten begeben. Während der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer noch nach persönlichen Angaben fragte, verlangte dieser vom Polizeibeamten die Dienstnummer. Die Dienstnummer wurde vom Polizeibeamten dem Beschwerdeführer mündlich bekannt gegeben und vom Beschwerdeführer sogleich auf seinem Notizblock notiert.
Eine mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehene Karte wurde vom Beamten dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Unterschiedliche Aussagen gab es zur Frage, ob der Polizeibeamte W als Polizist erkennbar war und ob er gleich nach der Anhaltung den Grund der Anhaltung bekannt gab. Der Beschwerdeführer gab an, er habe bis zu dem Zeitpunkt, als der Beamte auf seinem Fahrersitz Notizen auf seinen Notizblock gemacht habe, nicht genau gewusst, was sein Vergehen sein sollte. Weiters sei der Polizeibeamte für ihn bis zur Bekanntgabe der Dienstnummer nicht als Polizeibeamter erkennbar gewesen. Der Verwaltungssenat folgt aber diesbezüglich den Angaben der Zeugin N L D und des Zeugen W. So hat die Zeugin L D glaubhaft angegeben, der Beamte habe bereits nach der Übergabe der Fahrzeug- und Lenkerpapiere gesagt, der Beschwerdeführer und sie seien "viel zu schnell unterwegs gewesen" und der Polizeibeamte sei für sie bereits bei der Anhaltung als solcher erkennbar gewesen; ihrer Meinung nach sei dem Beschwerdeführer schon klar gewesen, dass es sich bei W um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Für sie und den Beschwerdeführer sei (lediglich) nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine Zivilstreife gehandelt habe.
Der Verwaltungssenat geht insbesondere auf Grund der Angabe der Zeugin L D sowie der Angaben des Zeugen W davon aus, dass der Beamte die damals aktuelle Gendarmerieuniform getragen hat. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat zugestanden, es sei erkennbar gewesen, dass W "irgendeine Uniform getragen" habe. Er habe lediglich nicht erkannt, "ob es sich dabei um einen Zöllner oder um einen Polizeibeamten" gehandelt habe. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Schwester (Beifahrerin) habe ihm gegenüber bei der Anhaltung die Vermutung ausgesprochen, dass es sich beim Lenker des anderen Fahrzeuges (das war der Beamte W) um einen Polizeibeamten handle. Ob W bei der Amtshandlung auch eine Dienstwaffe getragen hat, ist im gegenständlichen Fall nicht von wesentlicher Bedeutung.
Der Verwaltungssenat kann auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin L D einerseits und des Zeugen W andererseits – alle Aussagen haben bei der Verhandlung glaubhaft geklungen – nicht beurteilen, ob der Polizeibeamte zu Beginn der Amtshandlung die Worte "Grüß Gott" und "Bitte" verwendet hat. Diese Frage kann aber offen bleiben, weil ihr im gegenständlichen Fall ebenfalls keine rechtliche Relevanz zukommt.
Als zutreffend angenommen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich der Polizeibeamte ua dahingehend geäußert hat, er stelle zuerst einmal die Fragen und wolle diese beantwortet haben bzw die Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers erfolge "zur gegebenen Zeit". Dass der Beamte gegenüber dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – lediglich "lapidar erklärt" habe, der Beschwerdeführer "habe hier keine Fragen zu stellen", hat auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr so behauptet.
5.1. Nach § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.5.1. Nach Paragraph 89, Absatz 2, SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.
Nach § 89 Abs 4 hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängige Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.Nach Paragraph 89, Absatz 4, hat jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängige Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
5.2. Nach § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung (RLV) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist, und wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist.5.2. Nach Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung (RLV) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist, und wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist.
Der Beamte hat sich damals im Dienst befunden. Er war am gegenständlichen Tag ab 07.00 Uhr im Plandienst. Er trug eine Uniform, er war in einem zivilen Dienstfahrzeug unterwegs und er handelte bei der Anhaltung im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches (vgl ua § 97 Abs 5 StVO). An dieser Beurteilung kann der Umstand, dass er am selben Tag auch als Zeuge im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit vor Gericht ausgesagt hatte, nichts ändern.Der Beamte hat sich damals im Dienst befunden. Er war am gegenständlichen Tag ab 07.00 Uhr im Plandienst. Er trug eine Uniform, er war in einem zivilen Dienstfahrzeug unterwegs und er handelte bei der Anhaltung im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches vergleiche ua Paragraph 97, Absatz 5, StVO). An dieser Beurteilung kann der Umstand, dass er am selben Tag auch als Zeuge im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit vor Gericht ausgesagt hatte, nichts ändern.
Die Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs 3 RLV, nämlich ein Einschreiten "außerhalb des Dienstes", liegt daher nicht vor.Die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, RLV, nämlich ein Einschreiten "außerhalb des Dienstes", liegt daher nicht vor.
5.3. Nach § 5 Abs 1 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.5.3. Nach Paragraph 5, Absatz eins, der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Richtig ist, dass dann, wenn die gegenständliche Amtshandlung so eingeleitet wurde, wie es der Beschwerdeführer schildert – wie bereits erwähnt kann der Verwaltungssenat nicht beurteilen, ob diese Schilderung oder die Schilderung des Beamten zutrifft – von einem unfreundlichen Umgangston auszugehen wäre. Aber auch, wenn man von der Version des Beschwerdeführers ausginge, wäre diese Abweichung vom üblichen zwischenmenschlichen Umgangston noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinienverordnung resultierte (vgl VwGH 24.6.1998, 98/01/0084). Weder mit einem unfreundlichen Tonfall von der Art, wie er vom Beschwerdeführer behauptet wird, noch mit der Reaktion des Beamten auf die an ihn vom Beschwerdeführer gerichteten Fragen kann dem Beamten ein Verhalten zur Last gelegt werden, das objektiv seine Unvoreingenommenheit bezweifeln ließe. Von einer Durchführung der Kontrolle in unsachlicher Weise (zB in einer schikanös umständlichen Weise) kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Auch die Reaktion des Beamten auf die offenbar doch sehr zahlreichen Fragen des Beschwerdeführers hatte nicht das Ziel, die Amtshandlung der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unsachlich durchzuführen; vielmehr lag ihr offensichtlich das Bestreben zugrunde, die Amtshandlung zügig durchzuführen.Richtig ist, dass dann, wenn die gegenständliche Amtshandlung so eingeleitet wurde, wie es der Beschwerdeführer schildert – wie bereits erwähnt kann der Verwaltungssenat nicht beurteilen, ob diese Schilderung oder die Schilderung des Beamten zutrifft – von einem unfreundlichen Umgangston auszugehen wäre. Aber auch, wenn man von der Version des Beschwerdeführers ausginge, wäre diese Abweichung vom üblichen zwischenmenschlichen Umgangston noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinienverordnung resultierte vergleiche VwGH 24.6.1998, 98/01/0084). Weder mit einem unfreundlichen Tonfall von der Art, wie er vom Beschwerdeführer behauptet wird, noch mit der Reaktion des Beamten auf die an ihn vom Beschwerdeführer gerichteten Fragen kann dem Beamten ein Verhalten zur Last gelegt werden, das objektiv seine Unvoreingenommenheit bezweifeln ließe. Von einer Durchführung der Kontrolle in unsachlicher Weise (zB in einer schikanös umständlichen Weise) kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Auch die Reaktion des Beamten auf die offenbar doch sehr zahlreichen Fragen des Beschwerdeführers hatte nicht das Ziel, die Amtshandlung der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unsachlich durchzuführen; vielmehr lag ihr offensichtlich das Bestreben zugrunde, die Amtshandlung zügig durchzuführen.
5.4. Nach § 9 Abs 1 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt. Nach dem Abs 2 dieses Paragrafen ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekannt zu geben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekannt gegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.5.4. Nach Paragraph 9, Absatz eins, der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt. Nach dem Absatz 2, dieses Paragrafen ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekannt zu geben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekannt gegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
Der Polizeibeamte W war zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ihn um die Bekanntgabe der Dienstnummer ersuchte, mit dem Notieren von Angaben für die nachfolgende Anzeige beschäftigt. Außerdem wusste der Beamte, dass der unmittelbar neben ihm befindliche Beschwerdeführer einen Schreibblock bei sich hatte, auf dem er die Dienstnummer notieren konnte, was dieser dann auch tatsächlich getan hat. Unter diesen Umständen war die mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer durch den Beamten zweckmäßig iS des § 9 Abs 2 zweiter Satz RLV. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die so erfolgte Bekanntgabe der Dienstnummer offensichtlich akzeptiert und weder davor noch danach ausdrücklich die Aushändigung einer entsprechenden Karte verlangt. Lediglich ergänzend wird angeführt, dass eine Verpflichtung des Beamten nach der RLV, auch seinen Namen bekannt zu geben oder einen Dienstausweis vorzuzeigen, nicht besteht.Der Polizeibeamte W war zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ihn um die Bekanntgabe der Dienstnummer ersuchte, mit dem Notieren von Angaben für die nachfolgende Anzeige beschäftigt. Außerdem wusste der Beamte, dass der unmittelbar neben ihm befindliche Beschwerdeführer einen Schreibblock bei sich hatte, auf dem er die Dienstnummer notieren konnte, was dieser dann auch tatsächlich getan hat. Unter diesen Umständen war die mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer durch den Beamten zweckmäßig iS des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz RLV. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die so erfolgte Bekanntgabe der Dienstnummer offensichtlich akzeptiert und weder davor noch danach ausdrücklich die Aushändigung einer entsprechenden Karte verlangt. Lediglich ergänzend wird angeführt, dass eine Verpflichtung des Beamten nach der RLV, auch seinen Namen bekannt zu geben oder einen Dienstausweis vorzuzeigen, nicht besteht.
Schlagworte
Richtlinienbeschwerde, Fahrt Polizist in Uniform im Zivil PKW in Dienstzeit von Zeugeneinvernahme am GerichtZuletzt aktualisiert am
27.02.2018