RS Vwgh 2004/8/4 2001/08/0154

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ArbVG §2 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0028 E 19. Juni 1990 VwSlg 13226 A/1990 RS 3

Stammrechtssatz

Kollektivverträge sind nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl nur zB Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, Anm 2 zu § 2) wie Gesetze (also unter Anwendung der §§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Auf die Absichten der Kollektivvertragsparteien kommt es daher nur insoweit an, als diese im Wortlaut des Kollektivvertrages ihren Niederschlag gefunden haben und die Regelung selbst zulässig ist.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080154.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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