TE Uvs Bescheid 2006/12/11 411-085/06

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Veröffentlicht am 11.12.2006
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Norm

FSG §24 Abs1 Z2
FSG §8
AVG §68
AVG §69 Abs1
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 8 heute
  2. FSG § 8 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 8 gültig von 01.08.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022
  4. FSG § 8 gültig von 01.10.2015 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 8 gültig von 02.08.2014 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2014
  6. FSG § 8 gültig von 19.01.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 8 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 8 gültig von 11.01.2008 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 8 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  11. FSG § 8 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des C G, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.7.2006 betreffend die Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als gemäß § 66 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen wird.Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als gemäß Paragraph 66, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen wird.

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 3 Z 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B unter einer näher angeführten Auflage auf fünf Jahre befristet.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B unter einer näher angeführten Auflage auf fünf Jahre befristet.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe schon sein gesamtes Leben lang auf dem linken Auge eine Sehschwäche (Sehleistung 20%) und +5,5 Dioptrien sowie rechts +3,5 Dioptrien. Bei der Führerscheinerteilung im März 1982 sei dies natürlich auch festgestellt worden. Daher habe er in seinem Führerschein den Vermerk "Geeignete Sehbrille tragen" gehabt und sei ihm der Führerschein auf fünf Jahre befristet gegeben worden. Im Jahre 1987 sei er wieder beim Amtsarzt der BH B gewesen und nach seiner Untersuchung habe dieser festgestellt, dass es mit seinen Augen keinerlei Veränderung gegeben habe. Die Befristung sei daher gestrichen worden. Somit habe er eine unbefristete Lenkberechtigung gehabt. Nun habe er sich einer Augenlaser-Operation unterzogen, sodass er keine Brille mehr benötige. Er habe also heute genau dieselbe Sehleistung wie im Jahre 1982, dies lediglich nunmehr ohne Brille. Der Ordnung halber habe er daher den Vermerk "Geeignete Sehbrille tragen" amtlich streichen lassen wollen, nicht mehr und nicht weniger. Das Ergebnis sei leider ganz ein anderes geworden: Obwohl er genau gleich gut und gleich viel wie im Jahre 1982 sehe, die Befristung im Jahre 1987 gestrichen worden sei und er seit 24 Jahren unfallfrei Auto fahre, sei ihm nunmehr eine fünfjährige Befristung eingetragen worden. Er ersuche daher um Streichung dieser Befristung.

3.       Aus dem dem Verwaltungssenat vorliegenden erstinstanzlichen Akt ergibt sich nicht, dass das obige Vorbringen des Berufungswerbers unrichtig wäre. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Befristung der Lenkberechtigung verfügt wurde, obwohl sich seit der Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht verschlechtert hat. Aus der Rechtskraft dieser Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung folgt aber, dass die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungs- bzw Verlängerungsverfahrens oder einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) eingeschränkt bzw befristet werden darf (VwGH 14.12.1999, 99/11/0272).

Die Erstbehörde hat sich daher im weiteren Verfahren auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der Verlängerung der Lenkberechtigung im Jahre 1987 eingetreten ist oder ob Wiederaufnahmegründe vorliegen, und – wenn dies nicht zutrifft - in weiterer Folge festzustellen, ob dem Antrag auf Entfall der Auflage betreffend das Tragen einer geeigneten Sehbrille entsprochen werden kann.

Schlagworte

Lenkberechtigung, nachträgliche  Befristung, nur bei Verschlechterung Gesundheitszustand gegenüber Zeitpunkt der Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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