Norm
GütbefG §6 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des K G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 6.7.2006, Zl X-9-2006/05944, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G C GmbH, diese sei Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das Fahrzeug sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht eingetragen gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G C GmbH, diese sei Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das Fahrzeug sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht eingetragen gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die richtige Eintragung beantragt. Für die falsche Eintragung durch die Zulassungsbehörde sei er nicht verantwortlich.
3. Nach § 6 Abs 1 erster Satz des Güterbeförderungsgesetzes müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben.3. Nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz des Güterbeförderungsgesetzes müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben.
Gemäß § 23 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer ua dem § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt (Z 2).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes begeht abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer ua dem Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt (Ziffer 2,).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschuldigten offensichtlich das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 6 Abs 1 erster Satz des Güterbeförderungsgesetzes nicht als Vertreter des Unternehmers, sondern als Vertreter der Zulassungsbesitzerin zur Last gelegt.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschuldigten offensichtlich das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz des Güterbeförderungsgesetzes nicht als Vertreter des Unternehmers, sondern als Vertreter der Zulassungsbesitzerin zur Last gelegt.
Bei der Qualifikation "als Unternehmer" handelt es sich im gegenständlichen Zusammenhang um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal (vgl VwGH 22.11.2005, 2003/03/0041). Eine diesbezüglich richtige rechtzeitige Verfolgungshandlung liegt nicht vor, sodass auch eine Sanierung durch die Berufungsbehörde nicht in Betracht kommt. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Bei der Qualifikation "als Unternehmer" handelt es sich im gegenständlichen Zusammenhang um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal vergleiche VwGH 22.11.2005, 2003/03/0041). Eine diesbezüglich richtige rechtzeitige Verfolgungshandlung liegt nicht vor, sodass auch eine Sanierung durch die Berufungsbehörde nicht in Betracht kommt. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Güterbeförderung, Verwaltungsübertretung, Unternehmer wesentliches TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
27.02.2018