Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des B D, H, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme am 1.3.2005 an der Grenzstation H, zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die am 1.3.2005 um ca 10.50 Uhr ausgesprochene Festnahme des Beschwerdeführers und die nachfolgende, ungefähr zehn Minuten dauernde Anhaltung für rechtswidrig erklärt werden. Soweit eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Schlag auf die Hand), behauptet wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die am 1.3.2005 um ca 10.50 Uhr ausgesprochene Festnahme des Beschwerdeführers und die nachfolgende, ungefähr zehn Minuten dauernde Anhaltung für rechtswidrig erklärt werden. Soweit eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Schlag auf die Hand), behauptet wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 17.3.2005 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Geschäftsführer der W T und R GmbH. Ein Fahrer dieses Unternehmens sei am 1.3.2005 um ca 10.00 Uhr an der Grenzstelle in H gewesen. Bei einer Kontrolle seines Fahrzeuges habe ein Zöllner bemängelt, dass die Kfz-Prüfplakette nicht auf der Frontscheibe geklebt gewesen sei. Nach telefonischer Rücksprache des Fahrers des Unternehmens an der Grenzstation mit ihm (Beschwerdeführer) habe er mit dem zuständigen Beamten sprechen wollen. Seine Erklärungen hätten den Beamten aber nicht interessiert. Dieser habe nur gemeint, dass eine Anzeige unausweichlich sei. Auf Grund der vorerwähnten Kontrolle habe er wissen wollen, wer die Anzeige in die Wege leiten werde, und er sei zusammen mit seiner Ehefrau, welche das Fahrzeug gelenkt habe, zur Grenzstation nach H gefahren. Dort angekommen habe er nachgefragt, wer der Beamte sei, worauf einer der Beamten schmunzelnd genickt habe. Das "Schmunzeln" des Beamten habe auf ihn sehr provokativ gewirkt. Auf die Frage des Beamten, weshalb er dies wissen möchte, habe er in seiner Entrüstung über das Schmunzeln und das Verhalten des Beamten zur Antwort gegeben, dass er nur wissen wolle, welches "Arschloch" den Wagen des genannten Unternehmens strafe. Daraufhin habe der Beamte wissen wollen, wer er (Beschwerdeführer) sei. Umgehend habe er dem Beamten seinen vollständigen Namen mitgeteilt. Daraufhin habe der Beamte seine Papiere sehen wollen, welche er jedoch nicht bei sich gehabt habe. Dies deshalb, da seine Ehegattin am Steuer des Mietwagens gewesen sei, mit welchem er zur Grenzstation H gefahren sei. Aus diesem Grund habe er auch keinen Führerschein oder ein anderes Dokument bei sich gehabt. Dies sei dem Beamten in dieser Weise mitgeteilt worden. Er (Beschwerdeführer) habe den Vorfall als beendet angesehen und habe wieder zu seinem Fahrzeug gehen wollen, um zurück zum Firmengelände zu fahren. Der Beamte sei ihm jedoch in Richtung Fahrzeug nachgelaufen und habe ihm mitgeteilt, dass er nunmehr verhaftet sei; er werde nunmehr seine Identität prüfen lassen. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer verhaftet. Hierauf habe er (Beschwerdeführer) telefonisch seinen Rechtsanwalt kontaktiert. Gegen seinen Willen habe ihn dann ein zweiter Beamter mit sich selbst in das Zollwachhäuschen inmitten der Straße (Ein-/Ausreise) eingesperrt. Diese Vorgehensweise habe von einigen vorbeifahrenden Fahrzeugen beobachtet werden können. Obwohl sich der Beamte, welcher sich ebenfalls im Zollwachhäuschen aufgehalten habe, eher ruhig verhalten habe, habe dieser Beamte den Beschwerdeführer mit dem Halten seiner noch im Halfter befindlichen Dienstwaffe provoziert. In weiterer Folge habe es der Beamte vorgezogen, aus dem engen Häuschen hinauszugehen, habe von draußen das Zollwachhäuschen abgesperrt und weiterhin den Verkehr geregelt. Trotz der Tatsache, dass seine Ehegattin vor dem Zollwachhäuschen gestanden sei und zu verstehen gegeben habe, dass sie zu ihrem Ehemann hinein möchte, und trotz der Tatsache, dass er die Beiziehung seiner Ehegattin verlangt habe, sei dies nicht gestattet worden. Die Begründung habe gelautet, dass er verhaftet sei und deshalb sie nicht zu ihm dürfe. Derjenige Beamte, der den eingangs erwähnten Fahrer angezeigt hatte, sei inzwischen auf die andere Seite des Zollhäuschens gelaufen, um die Daten des Beschwerdeführers aufzunehmen. Zwischen dem Raum des Beamten und seinem Raum habe sich eine Trennwand befunden, welche durch einen Mittelteil geöffnet gewesen sei, so wie man dies von Banken her kenne. Der Beamte habe ihn erneut provoziert, indem er ihm zu verstehen gegeben habe, dass er erneut hören möchte, wie der Beschwerdeführer ihn genannt hätte. Der Beamte gab zu verstehen, dass er eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung machen werde. So habe er (Beschwerdeführer) dem Beamten erneut erklärt, dass er der Meinung sei, der Beamte sei ein "Arschloch". Er habe ferner mitgeteilt, dass er sich das Ganze nicht gefallen lasse und vor dem Beamten keine Angst habe. Er sei schließlich nicht in Russland, wo die Menschen nichts zu sagen hätten. Hierauf sei der Beamte wütend geworden und habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er sonst noch etwas schreiben solle. Er habe dem Beamten dann mitgeteilt, dass er ihm seine Meinung auch in englischer Sprache sagen könne, sofern der Beamte dieser Sprache mächtig sei. Nachdem der Beamte dies bejaht habe, habe er (Beschwerdeführer) gemeint, dass der Beamte noch "fuck you" auf sein "Papier" schreiben könne. Hierauf habe der Beamte "fuk" anstatt "fuck" geschrieben. Da er (Beschwerdeführer) dem Beamten "behilflich" habe sein wollen, habe er mit dem Finger auf das Papier des Beamten gezeigt und ihm mitgeteilt, wie man das vorerwähnte Wort richtig schreibe. Daraufhin habe der Beamte dem Beschwerdeführer "so gut er konnte" auf die Hand geschlagen, obwohl gar kein Grund vorhanden und er zudem nach wie vor eingesperrt gewesen sei. Hierauf sei er (Beschwerdeführer) sehr wütend geworden und habe den Beamten angeschrien, dass er sich nicht in Gefangenschaft von einem österreichischen Beamten schlagen lasse. Er habe hierauf seinen Rechtsbeistand ein weiteres Mal angerufen. Ihm sei vom Rechtsanwalt mitgeteilt worden, dass er den Beamten auffordern solle, ihm seinen Namen und seine Dienstnummer zu geben. Diesbezüglich habe sich der Beamte geweigert und er habe sich auch geweigert am Telefon mit seinem Anwalt zu sprechen. Noch während dem Anwaltsgespräch habe der Beamte plötzlich die Türe des Zollhäuschens wieder aufgesperrt und ihm dann doch noch seinen Namen und seine Dienstnummer mitgeteilt. Es habe sich um den Beamten K. gehandelt. Er (Beschwerdeführer) habe das Zollhäuschen verlassen, ohne dass der Beamte weiter auf ihn aufgepasst habe. Sofort sei ein anderer Beamter auf ihn zugekommen und habe den Beamten K. ruhig gefragt, was hier vorgehe. Er (Beschwerdeführer) habe in seiner Empörung mitgeteilt, dass er sich nicht von einem Beamten schlagen lasse, egal aus welchem Grund auch immer. Zudem sei er wegen einer Bagatellangelegenheit eingesperrt worden. Im Nachhinein habe der Beamte K. gesagt, dass er alles bestreiten werde und ihm zudem noch Verleumdung anhängen werde. Auch vor seiner Gattin habe der Beamte K erneut betont, dass er alles abstreiten werde. Auf einmal sei er (Beschwerdeführer) wieder frei gewesen, ohne irgendetwas unterschrieben zu haben, da es den Anschein gehabt habe, dass auf einmal keiner mehr etwas von dem Vorfall wissen habe wollen. Hierauf seien er und seine Ehegattin um exakt 11.03 Uhr zur Firmenzentrale nach H gefahren.
Als Beschwerdegründe führte der Beschwerdeführer jeweils mit näherer Begründung folgende Rechte an:
Recht auf persönliche Freiheit (BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Artikel 5 EMRK): Im vorliegenden Fall seien die einschreitenden Organe zu einer Festnahme nicht berechtigt gewesen, da er weder bei der Begehung eines nach den Straf- oder Verwaltungsgesetzen strafbaren Verhaltens auf frischer Tat betreten worden sei noch sonst irgend ein Verhalten gesetzt hätte, auf Grund dessen ein solcher Verdacht vertretbarer Weise bestehen habe können. Der bloße Umstand, dass er keinen Personalausweis und keinen Führerschein bei sich geführt habe, berechtige die einschreitenden Organe ebenso wenig ihn festzunehmen und anzuhalten wie der Umstand, dass er zu einem Beamten "Arschloch" gesagt habe. Er sei jedoch auch deshalb in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit beeinträchtigt worden, da ihn die Beamten weder dahingehend unterrichtet hätten, welche Anschuldigungen gegen ihn erhoben würden, noch ihm gestattet hätten, seine Ehegattin als Angehörige zu sich zu lassen. Jedenfalls sei der Entzug der persönlichen Freiheit unverhältnismäßig gewesen, da auch eine Abmahnung oder Androhung der Festnahme zum Ziel geführt hätte.
Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Artikel 3 EMRK): Die Beamten seien keineswegs berechtigt gewesen, ihn bei der Vernehmung zu misshandeln. Die physische Einwirkung auf seine Hand habe eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung seiner Person dargestellt und sei weder notwendig noch maßhaltend gewesen. Diese Einwirkung sei auch nicht auf Grund seines Verhaltens selbst unbedingt erforderlich gewesen.
Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen gemäß § 30 SPG: In gegenständlicher Angelegenheit habe sich der Beamte K zunächst geweigert, seinen Namen und seine Dienstnummer bekannt zu geben. Erst nachdem er (Beschwerdeführer) seinen Anwalt kontaktiert habe, habe der Beamte seine Dienstnummer und seinen Namen preisgegeben. Trotz der Tatsache, dass er die Beiziehung seiner Ehegattin verlangt und auch diese den Wunsch geäußert habe, zu ihm zu gehen, sei dies von den Beamten nicht gestattet worden.Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen gemäß Paragraph 30, SPG: In gegenständlicher Angelegenheit habe sich der Beamte K zunächst geweigert, seinen Namen und seine Dienstnummer bekannt zu geben. Erst nachdem er (Beschwerdeführer) seinen Anwalt kontaktiert habe, habe der Beamte seine Dienstnummer und seinen Namen preisgegeben. Trotz der Tatsache, dass er die Beiziehung seiner Ehegattin verlangt und auch diese den Wunsch geäußert habe, zu ihm zu gehen, sei dies von den Beamten nicht gestattet worden.
2. Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde, soweit darin die Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe der öffentlichen Sicherheit behauptet wurde, auch dem Bezirkspolizeikommando D zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde iS des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Mit Schreiben vom 2.5.2005 teilte das Bezirkspolizeikommando dem Beschwerdeführer den als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit und vertrat die Ansicht, die Amtshandlung des Polizeibeamten K sei rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keinen Antrag auf Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 89 Abs 4 SPG gestellt.2. Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde, soweit darin die Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe der öffentlichen Sicherheit behauptet wurde, auch dem Bezirkspolizeikommando D zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde iS des Paragraph 89, Absatz 2, SPG übermittelt. Mit Schreiben vom 2.5.2005 teilte das Bezirkspolizeikommando dem Beschwerdeführer den als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit und vertrat die Ansicht, die Amtshandlung des Polizeibeamten K sei rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keinen Antrag auf Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG gestellt.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der W und R GmbH in H. Am 1.3.2005 gegen 10.45 Uhr ließ er sich von seiner Gattin zur Grenzkontrollstelle H chauffieren, um sich dort gegen eine vorangegangene Beanstandung eines Fahrzeuges seines Unternehmens zu beschweren. Seine Gattin parkierte den PKW unter der Autobahnbrücke. Der Beschwerdeführer stieg aus und ging auf die Beamten K und S zu, die in einer Entfernung von ca 20 m auf der Einreisespur der Grenzkontrollstelle ihren Dienst verrichteten. Auf die Frage des Beschwerdeführers, wer die Amtshandlung mit dem Lenker des Fahrzeuges seines Unternehmens W und R GmbH durchgeführt habe, teilte ihm der Beamte K mit, dass er diese vorgenommen habe. Daraufhin schrie der Beschwerdeführer die Beamten an, dass sie "große Arschlöcher und Katzenköpfe" seien. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens und der Beschimpfungen forderte der Beamte K den Angeklagten auf, sein Verhalten einzustellen und sich auszuweisen. Letzteres lehnte der Beschwerdeführer mit der Bemerkung ab, dass er einen "richtigen Gendarmen" und nicht einen "biblichen Zöllner" wolle, dem man "alles geschenkt" habe. Zum Zeitpunkt dieser Beschimpfungen fuhren ein- und ausreisende Fahrzeuge an den Genannten vorbei. Der Beschwerdeführer entfernte sich wieder von den Beamten und ging in Richtung seines Taxis zurück. Der Gendarmeriebeamte K lief ihm nach und sprach dann im unmittelbaren Nahbereich zum erwähnten Taxi gegenüber dem Beschwerdeführer die Festnahme aus, weil dieser einer neuerlichen Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Identität nicht entsprach. Der Beschwerdeführer folgte daraufhin dem Beamten K zum Abfertigungskiosk. Dort hielt sich der Beschwerdeführer zuerst gemeinsam mit dem Beamten S in einem Raum auf. Nach kurzer Zeit verließ der Beamte S den Raum wieder, um seine Kontrolltätigkeit des Ein- und Ausreiseverkehrs fortzusetzen, und sperrte den Raum von außen ab. Währenddessen hatte der Beamte K den angrenzenden Raum des Abfertigungskiosks betreten und sprach den Beschwerdeführer durch eine geöffnete Glasscheibe an. Der Beschwerdeführer gab dem Beamten K gegenüber seinen Namen bekannt. Er verhielt sich gleichzeitig aber weiterhin sehr aggressiv und beschimpfte den Beamten. Dabei griff er auch mit seiner Hand durch die Öffnung in den benachbarten Raum, um den Beamten zu stören bzw zu provozieren. Die Gattin des Beschwerdeführers hatte sich ebenfalls zum erwähnten Abfertigungskiosk begeben und wollte in den Raum, in dem sich der Beschwerdeführer befand, um mit ihm einen geschäftlichen Termin zu erörtern. Das Betreten dieses Raumes war ihr aber nicht möglich, weil der Raum, wie bereits erwähnt, abgesperrt worden war. Gegen 11.00 Uhr wurde der Raum wieder aufgesperrt und dem Beschwerdeführer erklärt, dass die Festnahme aufgehoben sei.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die beiden in dieser Verhandlung einvernommenen Polizeibeamten hinterließen einen glaubwürdigen Eindruck. Was den kurzen Zeitraum zwischen dem Weggehen des Beschwerdeführers von den Beamten beim Amtsplatz zurück zum Taxi einerseits und seiner Festnahme im Bereich des Taxis andererseits angeht, folgt der Verwaltungssenat jenen Angaben des Beamten K, die dieser noch am Tag der gegenständlichen Amtshandlung in einer Niederschrift gemacht hat. Demnach hat dieser Beamte die Festnahme deswegen ausgesprochen, weil sich der Beschwerdeführer nochmals geweigert hatte, seine Personalien bekannt zu geben. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er bereits beim Amtsplatz seinen Namen bekannt gegeben habe und dass der Beamte K ihm im Abfertigungskiosk auf die Finger geschlagen habe, waren unglaubwürdig. Der Verwaltungssenat ist auf Grund der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Verärgerung hauptsächlich darum ging, die Beamten zu beleidigen und zu provozieren. Mit dieser Intention des Beschwerdeführers ist es eher in Einklang zu bringen, dass dieser zu Beginn des gegenständlichen Vorfalls der Aufforderung des Beamten nach Bekanntgabe seines Namens nicht entsprach und dass er später im Abfertigungskiosk die Störung seinerseits durch die erwähnte Fensteröffnung mit einem "Schlag auf die Hand" ausschmückte, um danach mit "Geschlagenwerden in Gefangenschaft" und Vergleichen mit der "ehemaligen Sowjetunion" seine Provokationen steigern zu können.
5. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Festnahme und die nachfolgende Anhaltung stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher insoweit zulässig.
6.1. Gemäß § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn6.1. Gemäß Paragraph 35, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
6.2. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob für die gegenständliche Festnahme die Voraussetzungen der Z 1 des § 35 VStG vorlagen. Auf diesen Festnahmegrund hat sich der Beamte K nach seinen ersten diesbezüglichen Angaben (Niederschrift vom 01.03.2005, Seite 2 oben) gestützt und diesen Festnahmegrund hat er auch dem Beschwerdeführer gegenüber angegeben (Verhandlungsschrift Seite 7 Mitte). Die belangte Behörde hat darüber hinaus für die Rechtfertigung der Festnahme auch das Verharren des Beschwerdeführers in der Fortsetzung seiner strafbaren Handlung (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach § 82 Abs 1 SPG bzw Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG) und damit den Festnahmegrund der Z 3 des § 35 VStG vorgebracht. Da der letztgenannte Festnahmegrund aber vom einschreitenden Beamten nicht herangezogen wurde, kann die ausgesprochene Festnahme auch nicht im Nachhinein mit diesem gerechtfertigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte geht es nämlich nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist daher nicht zulässig dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl zB VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, und VfSlg 12727/1991).6.2. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob für die gegenständliche Festnahme die Voraussetzungen der Ziffer eins, des Paragraph 35, VStG vorlagen. Auf diesen Festnahmegrund hat sich der Beamte K nach seinen ersten diesbezüglichen Angaben (Niederschrift vom 01.03.2005, Seite 2 oben) gestützt und diesen Festnahmegrund hat er auch dem Beschwerdeführer gegenüber angegeben (Verhandlungsschrift Seite 7 Mitte). Die belangte Behörde hat darüber hinaus für die Rechtfertigung der Festnahme auch das Verharren des Beschwerdeführers in der Fortsetzung seiner strafbaren Handlung (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG bzw Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG) und damit den Festnahmegrund der Ziffer 3, des Paragraph 35, VStG vorgebracht. Da der letztgenannte Festnahmegrund aber vom einschreitenden Beamten nicht herangezogen wurde, kann die ausgesprochene Festnahme auch nicht im Nachhinein mit diesem gerechtfertigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte geht es nämlich nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist daher nicht zulässig dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen vergleiche zB VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, und VfSlg 12727 aus 1991,).
Die Bestimmung des § 35 Z 1 VStG umschreibt den Haftgrund der "mangelnden Identifizierbarkeit". Er setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung durch den dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dass dessen Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Welche alternativen Möglichkeiten der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung) ist jedoch klar, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Umgekehrt dürfen – auch vor dem Hintergrund des allgemein bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl Art 1 Abs 3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) – nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person (vgl VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, sowie implizit VfGH vom 05.12.2001, B 1216/00).Die Bestimmung des Paragraph 35, Ziffer eins, VStG umschreibt den Haftgrund der "mangelnden Identifizierbarkeit". Er setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung durch den dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dass dessen Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Welche alternativen Möglichkeiten der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung) ist jedoch klar, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Umgekehrt dürfen – auch vor dem Hintergrund des allgemein bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes vergleiche Artikel eins, Absatz 3, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) – nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, sowie implizit VfGH vom 05.12.2001, B 1216/00).
Im gegenständlichen Fall stand eine solche dritte unbedenkliche Person jedenfalls in Gestalt der im Taxi befindlichen Gattin des Beschwerdeführers zur Verfügung. Die Beamten hatten wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Taxi unter die Autobahnbrücke gekommen und dass dieses Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden war. Weiters konnte der Beamte K bei der in unmittelbarer Nähe zu diesem Taxi stattfindenden Festnahme sehen, dass dasselbe Fahrzeug mit derselben Frau weiterhin am selben Ort stand. Der Beamte wusste außerdem, dass der Beschwerdeführer in einem engen Naheverhältnis zu jener Firma stand, deren Taxilenker er zuvor beanstandet hatte und zu welcher auch das Taxi gehörte, mit welchem der Beschwerdeführer gekommen war (Beamter S in der Niederschrift vom 01.03.2005: "Der Beschwerdeführer fragte uns, wer von uns gerade sein Taxi beanstandet hätte.") In Anbetracht dieser Umstände und im Hinblick auf das oben erwähnte Verhältnismäßigkeitsgebot hätte der Beamte K zumindest versuchen müssen, vor der Festnahme durch Befragung der im Taxi befindlichen Frau die Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Nicht entscheidend ist hier, ob der Beamte gewusst hat, dass es sich bei der im Taxi befindlichen Frau um die Gattin des Beschwerdeführers handelte; er hätte jedenfalls davon ausgehen können, dass diese Frau in der Lage war, nähere Angaben zur Identität des Beschwerdeführers zu machen. Der Verwaltungssenat geht in diesem Zusammenhang auch nicht davon aus, dass das verbal aggressive Verhalten des Beschwerdeführers eine solche Kontaktaufnahme des Beamten mit der im Taxi befindlichen Frau verunmöglicht hätte.
Da somit die Festnahme rechtswidrig war, fehlt auch der nachfolgenden Anhaltung die rechtliche Deckung. Auf das Beschwerdevorbringen zu § 36 VStG muss daher nicht mehr näher eingegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der bei der Amtsstelle erfolgten Abmahnung, sein aggressives Verhalten einzustellen, sowie auf Grund der bei der Festnahme angegebenen Begründung (Identitätsfeststellung) die Gründe seiner Festnahme bekannt waren. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungssenat lediglich vorgebracht, seine Gattin hätte ihm eine bestimmte Taxifahrt durchgeben wollen und er habe sie daraufhin zu sich hereingewunken; erst dann habe er festgestellt, dass der Raum von außen zugesperrt gewesen sei. Er hat aber nicht vorgebracht (ebenso auch nicht in der Niederschrift vom 08.03.2005 samt dem von ihm verfassten schriftlichen Bericht) dass er einen der Beamten ersucht hätte, seine Gattin zu ihm zu lassen.Da somit die Festnahme rechtswidrig war, fehlt auch der nachfolgenden Anhaltung die rechtliche Deckung. Auf das Beschwerdevorbringen zu Paragraph 36, VStG muss daher nicht mehr näher eingegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der bei der Amtsstelle erfolgten Abmahnung, sein aggressives Verhalten einzustellen, sowie auf Grund der bei der Festnahme angegebenen Begründung (Identitätsfeststellung) die Gründe seiner Festnahme bekannt waren. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungssenat lediglich vorgebracht, seine Gattin hätte ihm eine bestimmte Taxifahrt durchgeben wollen und er habe sie daraufhin zu sich hereingewunken; erst dann habe er festgestellt, dass der Raum von außen zugesperrt gewesen sei. Er hat aber nicht vorgebracht (ebenso auch nicht in der Niederschrift vom 08.03.2005 samt dem von ihm verfassten schriftlichen Bericht) dass er einen der Beamten ersucht hätte, seine Gattin zu ihm zu lassen.
6.3. Zum Beschwerdevorbringen, der Beamte K habe durch einen Schlag auf die Hand des Beschwerdeführers diesen im Recht verletzt, nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wird auf die Sachverhaltsannahme durch den Verwaltungssenat, die der diesbezüglichen Schilderung des Beschwerdeführers nicht folgt, verwiesen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes nicht von einer Verletzung des Art 3 EMRK auszugehen wäre. Berücksichtigt man das Verhalten des Beschwerdeführers, so war dieses durch besondere Aggressivität bzw Provokation gekennzeichnet und erfolgte auch das Strecken seiner Hand durch die gegenständliche Fensteröffnung in provozierender Absicht. Berücksichtigt man weiters das Ausmaß des vom Beschwerdeführer behaupteten Schlages (Schlag mit der Hand ohne Gegenstand „so gut er konnte“, traf die Finger "bis ca zum mittleren Bereich", keine Verletzung, Schmerzen nicht behauptet), so wäre der vom Beschwerdeführer behauptete Schlag allenfalls eine Handlung zur Abwehr einer Störung der Amtshandlung gewesen und es wäre in ihm nach Auffassung des Verwaltungssenates sicher nicht eine "eine die Menschwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Beschwerdeführers als Person zum Ausdruck gekommen" (vgl zB VfGH 12.271/1990). Auch nach der Straßburger Rechtsprechung ist eine Behandlung (erst) dann erniedrigend, wenn sie im Opfer Gefühle der Angst, der Ohnmacht oder der Minderwertigkeit erzeugt, welche herabwürdigen oder demütigen; sie ist (erst) dann unmenschlich, wenn sie absichtlich heftigen körperlichen oder seelischen Schmerz bewirkt und den Menschen dadurch erniedrigt (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 , 2005, Seite 134 ff). Diese Merkmale wies der Schlag, so wie er vom Beschwerdeführer selbst behauptet wurde, keineswegs auf.6.3. Zum Beschwerdevorbringen, der Beamte K habe durch einen Schlag auf die Hand des Beschwerdeführers diesen im Recht verletzt, nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wird auf die Sachverhaltsannahme durch den Verwaltungssenat, die der diesbezüglichen Schilderung des Beschwerdeführers nicht folgt, verwiesen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes nicht von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen wäre. Berücksichtigt man das Verhalten des Beschwerdeführers, so war dieses durch besondere Aggressivität bzw Provokation gekennzeichnet und erfolgte auch das Strecken seiner Hand durch die gegenständliche Fensteröffnung in provozierender Absicht. Berücksichtigt man weiters das Ausmaß des vom Beschwerdeführer behaupteten Schlages (Schlag mit der Hand ohne Gegenstand „so gut er konnte“, traf die Finger "bis ca zum mittleren Bereich", keine Verletzung, Schmerzen nicht behauptet), so wäre der vom Beschwerdeführer behauptete Schlag allenfalls eine Handlung zur Abwehr einer Störung der Amtshandlung gewesen und es wäre in ihm nach Auffassung des Verwaltungssenates sicher nicht eine "eine die Menschwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Beschwerdeführers als Person zum Ausdruck gekommen" vergleiche zB VfGH 12.271 aus 1990,). Auch nach der Straßburger Rechtsprechung ist eine Behandlung (erst) dann erniedrigend, wenn sie im Opfer Gefühle der Angst, der Ohnmacht oder der Minderwertigkeit erzeugt, welche herabwürdigen oder demütigen; sie ist (erst) dann unmenschlich, wenn sie absichtlich heftigen körperlichen oder seelischen Schmerz bewirkt und den Menschen dadurch erniedrigt vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 , 2005, Seite 134 ff). Diese Merkmale wies der Schlag, so wie er vom Beschwerdeführer selbst behauptet wurde, keineswegs auf.
6.4. Wie im obigen Punkt 2. bereits festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer, nachdem ihm vom Bezirkspolizeikommando D mitgeteilt worden war, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, keinen Antrag auf Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 89 Abs 4 SPG gestellt. Wenn es an einem solchen Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs 4 SPG fehlt, kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu. Insbesondere ist er auch nicht berufen, eine Zurückweisung auszusprechen (vgl VwGH 07.10.2003, 2002/01/0278).6.4. Wie im obigen Punkt 2. bereits festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer, nachdem ihm vom Bezirkspolizeikommando D mitgeteilt worden war, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, keinen Antrag auf Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG gestellt. Wenn es an einem solchen Entscheidungsverlangen nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG fehlt, kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu. Insbesondere ist er auch nicht berufen, eine Zurückweisung auszusprechen vergleiche VwGH 07.10.2003, 2002/01/0278).
7. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.7. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.
Im gegenständlichen Fall ist das angefochtene Verwaltungsgeschehen so zu beurteilen, dass zwei sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen. Hinsichtlich der bekämpften Festnahme ist der Beschwerdeführer, hinsichtlich des behaupteten Schlages auf die Hand die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes (SPG) gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers war insoweit abzuweisen, als für die nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichtende Eingabegebühr ein Betrag von 15 Euro statt 13 Euro in Rechnung gestellt wurde. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde war insoweit abzuweisen, als nur der halbe Aktenvorlageaufwand (vgl VwGH 24.5.2005, 2004/01/0489) und kein Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand zuzusprechen war; der Antrag auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes erfolgte erst im Schreiben vom 6.2.2006 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl § 79a Abs 6 AVG).Im gegenständlichen Fall ist das angefochtene Verwaltungsgeschehen so zu beurteilen, dass zwei sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen. Hinsichtlich der bekämpften Festnahme ist der Beschwerdeführer, hinsichtlich des behaupteten Schlages auf die Hand die belangte Behörde obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Bundes (SPG) gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers war insoweit abzuweisen, als für die nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichtende Eingabegebühr ein Betrag von 15 Euro statt 13 Euro in Rechnung gestellt wurde. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde war insoweit abzuweisen, als nur der halbe Aktenvorlageaufwand vergleiche VwGH 24.5.2005, 2004/01/0489) und kein Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand zuzusprechen war; der Antrag auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes erfolgte erst im Schreiben vom 6.2.2006 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG).
Schlagworte
Festnahme, Identität steht nicht fest, IdentitätsbezeugungZuletzt aktualisiert am
23.02.2018