Norm
FSG §38 Abs2 letzter SatzSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des DI G W, B, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges am 26.02.2006 in D und nachfolgender Verweigerung der Freigabe desselben zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Verweigerung der Freigabe des Kraftfahrzeuges am 28.2.2006 von ca 14.40 Uhr bis ca 15.00 Uhr für rechtswidrig erklärt wird. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich auf die behauptete Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges am 26.2.2006 und einer nachfolgenden Verweigerung der Freigabe desselben bis ca 14.40 Uhr des 28.2.2006 bezieht, als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Verweigerung der Freigabe des Kraftfahrzeuges am 28.2.2006 von ca 14.40 Uhr bis ca 15.00 Uhr für rechtswidrig erklärt wird. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich auf die behauptete Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges am 26.2.2006 und einer nachfolgenden Verweigerung der Freigabe desselben bis ca 14.40 Uhr des 28.2.2006 bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.486,90 Euro und der der belangten Behörde gebührende Kostenersatz mit 246,05 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (das Land) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen, und der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Land) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.486,90 Euro und der der belangten Behörde gebührende Kostenersatz mit 246,05 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (das Land) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen, und der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Land) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 07.04.2006 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Halter und Eigentümer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges. Dieses Fahrzeug weise einen Verkehrswert von ca 23.780 Euro brutto auf. In der Nacht vom 25. auf den 26.02.2006 habe er das genannte Kraftfahrzeug M C zur Verwendung überlassen. Nach einem Aufenthalt im Gasthaus "G" in D habe der spanische Staatsbürger F S um ca 04.00 Uhr das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, um vom erwähnten Gasthaus nach B zu fahren. Beim Gasthaus "R" in D habe das Organ der belangten Behörde das von S gelenkte Fahrzeug zwecks Durchführung einer Alkoholkontrolle angehalten. S habe einen Alkoholgehalt von 1,8 Promille aufgewiesen. Eine freiwillige Alkoholkontrolle von C habe einen Alkoholgehalt von 0,4 Promille ergeben. C habe dem Organ der belangten Behörde mitgeteilt, dass das erwähnte Fahrzeug im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Über entsprechende Aufforderung habe C dem Organ die Fahrzeugzulassung ausgehändigt. Bei Einsichtnahme in die Zulassung habe das Organ der belangten Behörde erkennen können, dass der Beschwerdeführer und nicht S Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges sei. C habe zudem mitgeteilt, dass er am heutigen Tag die Befugnis zur Verwendung des Fahrzeuges habe und im Hinblick auf seine Fahrtauglichkeit dasselbe nach B lenken werde. Dies sei vom Organ der belangten Behörde dezidiert abgelehnt worden. Als S seine Identität gegenüber dem Organ der belangten Behörde nicht nachweisen habe können, sei ihm der Erlag einer Sicherheitsleistung im Betrag von 1.300 Euro auferlegt worden. Diese Sicherheitsleistung habe S mangels Beiführen dieses Geldbetrages nicht erbringen können. Vor diesem Hintergrund habe das Organ der belangten Behörde das bekanntermaßen im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Kraftfahrzeug beschlagnahmt und es ohne Beisein von C zur Polizeiinspektion D gebracht. Am 27.02.2006 sei S ohne Begleichung der auferlegten Sicherheitsleistung nach Spanien zurückgekehrt. Am 28.02.2006 habe der Beschwerdeführer beim Organ der belangten Behörde die Herausgabe seines beschlagnahmten Kraftfahrzeuges begehrt. Das genannte Organ habe ihm mitgeteilt, dass eine Herausgabe des Fahrzeuges ausschließlich gegen Bekanntgabe der Adresse des Lenkers S und Erlag der Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300 Euro erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er beim gegenständlichen Vorfall nicht anwesend gewesen sei, ihm S nicht bekannt sei und das Vorgehen des Organs der belangten Behörde im Übrigen als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Nach längerem Hinhalten und diversen Beleidigungen habe der Leiter des Organs die Aufsetzung eines Protokolls und die Herausgabe des Kraftfahrzeuges an den Beschwerdeführer ohne Begleichung der Sicherheitsleistung bzw Bekanntgabe der Adresse des Lenkers S verfügt.
Durch die bekämpfte Beschlagnahme sei das dem Eigentum immanente Verfügungsrecht des Beschwerdeführers über sein Kraftfahrzeug vorübergehend beschränkt worden; der Verwaltungsakt der Beschlagnahme greife daher in sein Eigentumsrecht ein. In weiterer Folge verweist der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungswidrigkeit eines Eingriffes in das Eigentumsrecht sowie auf die Bestimmung des § 37 VStG. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde dem Beschuldigten S den Erlag einer Sicherheitsleistung entgegen der gesetzlichen Bestimmung ohne die Erlassung eines Bescheides aufgetragen. C habe dem Organ der belangten Behörde vor Ort mitgeteilt, dass das Kraftfahrzeug im Eigentum des Beschwerdeführers stehe und nicht dem Lenker bzw Beschuldigten S gehöre. Diese Aussage sei durch die Fahrzeugzulassung, in welche das Organ der belangten Behörde Einsicht genommen habe, verifiziert worden. Dem Organ sei mithin bekannt und bewusst gewesen, dass die beschlagnahmte Sache nicht dem beschuldigten Lenker S gehöre. Der Wert des Kraftfahrzeuges übersteige zudem den Betrag der von der belangten Behörde auferlegten Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300 Euro um ein Vielfaches. Auch dieser Umstand sei dem Organ der belangten Behörde evidentermaßen bekannt gewesen. Selbst als der Beschwerdeführer sein Eigentumsrecht am beschlagnahmten Fahrzeug gegenüber dem Organ der belangten Behörde nachgewiesen habe, sei es nicht unverzüglich freigegeben worden. Der Beschwerdeführer sei vielmehr vom Organ hingehalten und fortwährend beleidigt worden. Das einschreitende Organ der belangten Behörde sei zur Beschlagnahme des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Kraftfahrzeuges nicht berechtigt gewesen. Das Organ habe die Bestimmung des § 37 VStG in so denkunmöglicher Weise angewendet, dass dieser Fehler mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen sei. Durch die Beschlagnahme sei der Beschwerdeführer sohin in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in seinem Recht, dass seine Sachen nicht entgegen § 37 VStG beschlagnahmt werden, verletzt worden.Durch die bekämpfte Beschlagnahme sei das dem Eigentum immanente Verfügungsrecht des Beschwerdeführers über sein Kraftfahrzeug vorübergehend beschränkt worden; der Verwaltungsakt der Beschlagnahme greife daher in sein Eigentumsrecht ein. In weiterer Folge verweist der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungswidrigkeit eines Eingriffes in das Eigentumsrecht sowie auf die Bestimmung des Paragraph 37, VStG. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde dem Beschuldigten S den Erlag einer Sicherheitsleistung entgegen der gesetzlichen Bestimmung ohne die Erlassung eines Bescheides aufgetragen. C habe dem Organ der belangten Behörde vor Ort mitgeteilt, dass das Kraftfahrzeug im Eigentum des Beschwerdeführers stehe und nicht dem Lenker bzw Beschuldigten S gehöre. Diese Aussage sei durch die Fahrzeugzulassung, in welche das Organ der belangten Behörde Einsicht genommen habe, verifiziert worden. Dem Organ sei mithin bekannt und bewusst gewesen, dass die beschlagnahmte Sache nicht dem beschuldigten Lenker S gehöre. Der Wert des Kraftfahrzeuges übersteige zudem den Betrag der von der belangten Behörde auferlegten Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300 Euro um ein Vielfaches. Auch dieser Umstand sei dem Organ der belangten Behörde evidentermaßen bekannt gewesen. Selbst als der Beschwerdeführer sein Eigentumsrecht am beschlagnahmten Fahrzeug gegenüber dem Organ der belangten Behörde nachgewiesen habe, sei es nicht unverzüglich freigegeben worden. Der Beschwerdeführer sei vielmehr vom Organ hingehalten und fortwährend beleidigt worden. Das einschreitende Organ der belangten Behörde sei zur Beschlagnahme des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Kraftfahrzeuges nicht berechtigt gewesen. Das Organ habe die Bestimmung des Paragraph 37, VStG in so denkunmöglicher Weise angewendet, dass dieser Fehler mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen sei. Durch die Beschlagnahme sei der Beschwerdeführer sohin in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in seinem Recht, dass seine Sachen nicht entgegen Paragraph 37, VStG beschlagnahmt werden, verletzt worden.
2. Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Halter des hier gegenständlichen Kraftfahrzeuges. In der Nacht vom 25. auf den 26.2.2006 wurde das Fahrzeug von M C, dem Geschäftspartner des Beschwerdeführers, verwendet. Nach einem Aufenthalt im Der Gasthaus "G", wo eine Faschingsveranstaltung stattfand, nahm der spanische Staatsbürger F S, ein Bekannter von C, um ca 04.00 Uhr das Kraftfahrzeug in Betrieb, um es mit drei weiteren Personen (darunter auch C) von D nach B zu lenken. Im Bereich des Gasthauses "R" in D, wurde das Kraftfahrzeug von Polizeibeamten angehalten. Eine Alkoholuntersuchung beim Lenker S ergab für diesen einen Wert von umgerechnet 1,8 Promille, eine über Ersuchen von C bei ihm selbst durchgeführte Alkoholuntersuchung einen Wert von umgerechnet 0,4 Promille. Der in Spanien wohnhafte S wurde aufgefordert, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.300 Euro zu erlegen. Diesen Betrag konnte S jedoch nicht bezahlen; er und C erklärten sich bereit, den Betrag am Nachmittag des nächsten Tages bei der PI D zu entrichten. C wollte das Fahrzeug weiter nach B lenken. Dies wurde ihm von den Polizeibeamten jedoch wegen Fahruntüchtigkeit nicht gestattet. In der Folge bestand Einverständnis zwischen S und C einerseits und den Polizeibeamten B und S andererseits, dass die Erstgenannten das Fahrzeug bei der PI D am nächsten Tag abholen und die vorerwähnte Sicherheitsleistung mitbringen würden.
Das Kraftfahrzeug wurde von den Polizeibeamten auf den Parkplatz des PI D verbracht. Die Polizeibeamtin S. hinterlegte den Fahrzeugschlüssel im Journaldienstraum und legte einen Zettel dazu. Auf diesem stand, ihre Kollegen sollten dann, wenn C und S das Fahrzeug abholen kommen würden, von S die Sicherheitsleistung einheben und den Führerschein des C kontrollieren. Wenn er den Führerscheine vorweise, solle man ihm den Fahrzeugschlüssel aushändigen. Tatsächlich kamen C und S am nächsten Tag nicht auf den Posten; vielmehr verließ S Österreich, ohne die Sicherheitsleistung erlegt zu haben.
Stattdessen kam der Beschwerdeführer am 28.2.2006 um ca 14.40 Uhr auf den Posten der PI D. Er verlangte vom dort befindlichen Polizeibeamten K. die Herausgabe seines Kraftfahrzeuges. Der Beamte K. war hinsichtlich des diesbezüglichen Sachverhaltes nicht informiert und fand dann den erwähnten handschriftlich ausgefüllten Zettel seiner Kollegin S. Er fragte den Beschwerdeführer nach seiner Identität; dieser wies sich mit seinem Führerschein aus. Der Beschwerdeführer gab an, der spanische Staatsbürger S sei ihm völlig unbekannt. Der Polizeibeamte meinte, dass er zu wenig vom maßgeblichen Sachverhalt wüsste, und gab die Fahrzeugschlüssel nicht heraus. Der Beschwerdeführer war darauf hin sehr aufgebracht, verließ die Dienststelle und kehrte nach einigen Minuten wieder zurück. In der Folge zog der Polizeibeamte K. den Postenkommandanten bei, der sich seinerseits telefonisch mit der Polizeibeamtin S. in Verbindung setzte. Die Letztgenannte teilte ihm dann mit, es liege keine Beschlagnahme vor und das Fahrzeug sei auszufolgen. Anschließend begab sich der Postenkommandant zu seinem Kollegen K. und dem Beschwerdeführer und teilte mit, dass keine Beschlagnahme vorliege und dass das Fahrzeug auszufolgen sei. Zwischen dem Eintreffen des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten und dem Ausfolgen des Fahrzeuges verging ein Zeitraum von ungefähr 20 Minuten.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Der Sachverhalt ist hinsichtlich der Frage strittig, ob die Polizeibeamten nach der Alkoholkontrolle bei S und C das Fahrzeug beschlagnahmten oder ob sie lediglich C das Lenken des Fahrzeuges wegen Fahruntauglichkeit untersagten und wegen des Fehlen eines geeigneten Lenkers das Fahrzeug auf dem Parkplatz der PI D abstellten, bis es wieder abgeholt würde. Der Verwaltungssenat folgt diesbezüglich den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten B. und S. und nicht den Angaben des Zeugen C, wonach der Polizist gesagt habe, es müsse zuerst der Betrag von 1.300 Euro bezahlt werden, bevor er weiterfahren dürfe. Der Umstand, dass C die Durchführung eines Alkoholtestes gestattete wurde, deutet klar darauf hin, dass C bei einem entsprechend günstigen Ergebnis des Alkotests weiterfahren hätte dürfen und dass die Polizeibeamten nicht die Absicht hatten, ohnehin das Fahrzeug zu beschlagnahmen. Dies gilt umso mehr, als C nach seinen eigenen Angaben schon vor Ablegung des Alkotestes deutlich gemacht hatte, er wolle für den Fall, dass er den Alkotest "bestehe", das Fahrzeug lenken. Die Angaben der Polizeibeamten bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat, dass sie das Fahrzeug nicht beschlagnahmten, sondern lediglich C wegen angenommener Fahruntauglichkeit das Fahrzeug nicht lenken ließen, sind glaubwürdig und nachvollziehbar.
Offensichtlich war für den Beschwerdeführer der Umstand, dass C das Fahrzeug nicht weiterlenken durfte, obwohl er "unter 0,5 Promille war" mit ein Grund für seine Annahme, das Fahrzeug sei beschlagnahmt worden (vgl Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 28.2.2006). Der Beschwerdeführer und C übersehen in diesem Zusammenhang, dass sowohl der § 38 Abs 2 letzter Satz FSG als auch der § 5b letzter Satz StVO hinsichtlich einer anderen Person, die beabsichtigt, jenes Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, welches vom bisherigen Lenker auf Grund dessen Alkoholbeeinträchtigung nicht mehr gelenkt werden darf, nicht auf einen bestimmten Alkoholwert abstellten, sondern darauf, dass "keine Hinderungsgründe gegeben sind". Solche Hinderungsgründe ergeben sich nicht lediglich auf Grund eines bestimmten Alkoholwertes, sondern können sich insbesondere auch auf Grund der allgemeinen körperlichen und geistigen Verfassung einer Person ergeben. Wenn man sich die folgenden Umstände vor Augen hält, dass nämlich die Alkoholuntersuchung bei C einen umgerechneten Wert von 0,4 Promille ergab, dass ein Ansteigen dieses Wertes nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es 04.00 Uhr in der Früh war und dass noch eine lange Heimfahrt bis nach B bevorstand, so wäre es geradezu unverantwortlich gewesen, wenn C das Lenken des Fahrzeuges gestattet worden wäre. Es braucht nicht viel Fantasie, sich vorzustellen, welche Vorwürfe der Beschwerdeführer in einem solchen Fall den Beamten gemacht hätte, wenn es dann zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. In diesem Zusammenhang ist es unverständlich, wenn der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 28.2.2006 zwar angibt, er "zeige kein Verständnis", wieso ein "scheinbar betrunkener Ausländer, welcher von der Polizei angehalten wurde und sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnte, die Polizei verlassen durfte", gleichzeitig aber meint, "er verstehe nicht, wieso C sein Fahrzeug nicht weiterlenken durfte". Offenbar fehlt ihm hier das eigentlich zu erwartende Unverständnis dafür, dass sein Geschäftspartner C sein (des Beschwerdeführers) Fahrzeug einer schwer alkoholisierten Person zum Lenken überließ. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenken haben und dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls bei 1,5 Promille auf das 36-fache steigt! (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit)Offensichtlich war für den Beschwerdeführer der Umstand, dass C das Fahrzeug nicht weiterlenken durfte, obwohl er "unter 0,5 Promille war" mit ein Grund für seine Annahme, das Fahrzeug sei beschlagnahmt worden vergleiche Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 28.2.2006). Der Beschwerdeführer und C übersehen in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Paragraph 38, Absatz 2, letzter Satz FSG als auch der Paragraph 5 b, letzter Satz StVO hinsichtlich einer anderen Person, die beabsichtigt, jenes Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, welches vom bisherigen Lenker auf Grund dessen Alkoholbeeinträchtigung nicht mehr gelenkt werden darf, nicht auf einen bestimmten Alkoholwert abstellten, sondern darauf, dass "keine Hinderungsgründe gegeben sind". Solche Hinderungsgründe ergeben sich nicht lediglich auf Grund eines bestimmten Alkoholwertes, sondern können sich insbesondere auch auf Grund der allgemeinen körperlichen und geistigen Verfassung einer Person ergeben. Wenn man sich die folgenden Umstände vor Augen hält, dass nämlich die Alkoholuntersuchung bei C einen umgerechneten Wert von 0,4 Promille ergab, dass ein Ansteigen dieses Wertes nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es 04.00 Uhr in der Früh war und dass noch eine lange Heimfahrt bis nach B bevorstand, so wäre es geradezu unverantwortlich gewesen, wenn C das Lenken des Fahrzeuges gestattet worden wäre. Es braucht nicht viel Fantasie, sich vorzustellen, welche Vorwürfe der Beschwerdeführer in einem solchen Fall den Beamten gemacht hätte, wenn es dann zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. In diesem Zusammenhang ist es unverständlich, wenn der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 28.2.2006 zwar angibt, er "zeige kein Verständnis", wieso ein "scheinbar betrunkener Ausländer, welcher von der Polizei angehalten wurde und sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnte, die Polizei verlassen durfte", gleichzeitig aber meint, "er verstehe nicht, wieso C sein Fahrzeug nicht weiterlenken durfte". Offenbar fehlt ihm hier das eigentlich zu erwartende Unverständnis dafür, dass sein Geschäftspartner C sein (des Beschwerdeführers) Fahrzeug einer schwer alkoholisierten Person zum Lenken überließ. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenken haben und dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls bei 1,5 Promille auf das 36-fache steigt! (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit)
Glaubwürdig ist schließlich auch, dass C auf die Frage der Beamtin S., warum er S das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe, angegeben hat, er habe sich selbst nicht fahrtauglich gefühlt. Ohne solche Begründung wäre der Umstand, dass er einer schwer alkoholisierten Person ein Fahrzeug zum Lenken überlassen hat, noch verwerflicher als ohnehin schon.
5. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Beschlagnahme eines Fahrzeuges und die Nichtherausgabe eines nicht zwangsweise abgenommenen Fahrzeuges stellen jeweils eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.
6.1. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf den § 37 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) und meint in der Folge, die belangte Behörde habe dem Beschuldigten S den Erlag einer Sicherheitsleistung entgegen der gesetzlichen Bestimmung ohne die Erlassung eines Bescheides aufgetragen. Er übersieht dabei, dass im gegenständlichen Fall nicht die Behörde, sondern Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt haben und dass die Rechtsgrundlage dafür nicht im § 37 VStG, sondern im § 37a VStG gegeben ist.6.1. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf den Paragraph 37, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) und meint in der Folge, die belangte Behörde habe dem Beschuldigten S den Erlag einer Sicherheitsleistung entgegen der gesetzlichen Bestimmung ohne die Erlassung eines Bescheides aufgetragen. Er übersieht dabei, dass im gegenständlichen Fall nicht die Behörde, sondern Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt haben und dass die Rechtsgrundlage dafür nicht im Paragraph 37, VStG, sondern im Paragraph 37 a, VStG gegeben ist.
Nach § 37a VStG dürfen besonders geschulte und von der Behörde ermächtigte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festsetzen und einheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften (zB § 100 Abs 3 StVO: vorläufige Sicherheit bis 1.308 Euro) bleiben unberührt. Nach dem Abs 2 dieser Bestimmung kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ 1. von der im § 35 Z 1 und 2 vorgesehenen Festnahme absieht, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt, oder 2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt. Nach dem Abs 3 kann das Organ dann, wenn der Betretene im Fall des Abs 2 Z 2 den festgesetzten Betrag nicht leistet, verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180 Euro nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.Nach Paragraph 37 a, VStG dürfen besonders geschulte und von der Behörde ermächtigte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festsetzen und einheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften (zB Paragraph 100, Absatz 3, StVO: vorläufige Sicherheit bis 1.308 Euro) bleiben unberührt. Nach dem Absatz 2, dieser Bestimmung kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ 1. von der im Paragraph 35, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Festnahme absieht, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt, oder 2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt. Nach dem Absatz 3, kann das Organ dann, wenn der Betretene im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, den festgesetzten Betrag nicht leistet, verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180 Euro nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.
Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass sich die Festsetzung der vorläufigen Sicherheit an S, nicht aber das das Fahrzeug betreffende Vorgehen auf die vorerwähnten Bestimmungen stützte. Es bedarf daher auch keiner weiteren Ausführungen dazu, dass diese Bestimmungen tatsächlich auch keine geeignete Rechtsgrundlage für eine – hier nicht vorliegende – Beschlagnahme des Fahrzeuges gewesen wären. Vielmehr geht der Verwaltungssenat, wie bereits oben festgehalten, davon aus, dass – nachdem C das Weiterlenken des Fahrzeuges wegen Fahruntüchtigkeit untersagt worden war – Einverständnis zwischen dem Verfügungsberechtigten C und den Polizeibeamten bestand, dass das Fahrzeug nicht für die Weiterfahrt nach B verwendet und am nächsten Tag bei der PI D abgeholt werde.
6.2. Als der Beschwerdeführer am 28.2.2006 auf dem Posten der PI D die Herausgabe des Fahrzeuges verlangte, hätte ihm dieses sofort nach Klärung seiner Identität und seiner Verfügungsberechtigung überlassen werden müssen.
Es ist dem PI und damit letztlich der belangten Behörde zuzurechnen, dass es in diesem Zusammenhang Informationsdefizite gegeben hat und der Beamte K. über den hier gegenständlichen Sachverhalt nicht Bescheid wusste sowie vorerst die Herausgabe des Fahrzeuges verweigerte. Erst auf Grund einer weiteren Intervention des Beschwerdeführers und nach dieser Intervention folgenden Erhebungen wurden dem Beschwerdeführer dann die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt. Es liegt daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers vor.
7. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.7. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.
Im gegenständlichen Fall ist das angefochtene Verwaltungsgeschehen so zu beurteilen, dass zwei sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen. Hinsichtlich des ersten Aktes (26.2.2006, gegen 04.00 Uhr) ist die belangte Behörde, hinsichtlich des zweiten Aktes (28.2.2006, zwischen 14.40 Uhr und 15.00 Uhr) der Beschwerdeführer obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG). Die angefochtenen Verwaltungsakte sind der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen. Die Verwaltungsakte wurden im Vollzugsbereich des Landes (StVO) gesetzt, sodass das Land hinsichtlich des Kostenersatzes verpflichtet und berechtigt ist. Dem Beschwerdeführer war der Schriftsatz- und der Verhandlungsaufwand, der belangten Behörde der halbe Aktenvorlageaufwand sowie der Schriftsatzaufwand (vgl VwGH 24.5.2005, 2004/01/0489) zuzusprechen.Im gegenständlichen Fall ist das angefochtene Verwaltungsgeschehen so zu beurteilen, dass zwei sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen. Hinsichtlich des ersten Aktes (26.2.2006, gegen 04.00 Uhr) ist die belangte Behörde, hinsichtlich des zweiten Aktes (28.2.2006, zwischen 14.40 Uhr und 15.00 Uhr) der Beschwerdeführer obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Die angefochtenen Verwaltungsakte sind der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen. Die Verwaltungsakte wurden im Vollzugsbereich des Landes (StVO) gesetzt, sodass das Land hinsichtlich des Kostenersatzes verpflichtet und berechtigt ist. Dem Beschwerdeführer war der Schriftsatz- und der Verhandlungsaufwand, der belangten Behörde der halbe Aktenvorlageaufwand sowie der Schriftsatzaufwand vergleiche VwGH 24.5.2005, 2004/01/0489) zuzusprechen.
Schlagworte
Zwangsmaßnahmen, Fahrzeug lenken, Hinderungsgründe, Herausgabe FahrzeugZuletzt aktualisiert am
07.12.2017