Norm
AuslBG §26 Abs4Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Furtenbach über die Berufung des C W-Q, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.5.2005, Zl X-9-2005/14705, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
1: Sie sind Ihrer Verpflichtung, über die Identität von Personen, die sich in Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstellen oder in einem den Arbeitgeber zurechenbarem Fahrzeug aufhalten, Auskunft zu geben nicht nachgekommen, obwohl Grund zur Annahme bestand, dass es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte gehandelt hat, die beschäftigt worden sind oder zur Arbeitsleistungen herangezogen werden sollen. Zu dieser Auskunftserteilung sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigter verpflichtet. Sie haben diese Auskunft in der oben angeführten Funktion zumindest bis zum Tatzeitpunkt nicht erteilt.
Sie sind mit Y H während der Kontrolle aus dem Lokal gegangen und wenige Augenblicke später wieder alleine zurückgekommen. Durch dieses Verhalten wollten Sie offenbar diese Person einer Kontrolle durch die Zollwacheorgane entziehen.
Tatzeit: 08.03.2005, 11.45 Uhr
Tatort: B, A-S-Str. - Chinarestaurant D-L
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1: § 26 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f l.c.1: Paragraph 26, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, l.c.
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1
2.500,00
120 Stunden
§ 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, Ausländerbeschäftigungsgesetz
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
für
Euro
250,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 2.750,00
"
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe Y lediglich auf dessen Zimmer begleiten wollen, um dessen Reisepass zu holen, wie dies die Kontrollbeamten gefordert hätten. Eine Feststellung, dass er die Durchführung einer Amtshandlung beeinträchtigt habe, habe die Erstbehörde nicht getroffen; sie spreche lediglich davon, dass er "offenbar diese Person einer Kontrolle ……. entziehen wollte". Es liege somit seitens der Erstbehörde nur eine Vermutung eines strafbaren Verhaltens vor, was jedoch für eine Strafbarkeit nicht ausreiche. Der Beamte K habe ihm vor Verlassen des Gastlokales hiezu sein Einverständnis erteilt. Da die Zimmertüre jedoch versperrt gewesen sei, habe er nochmals zurück ins Gastlokal müssen, um den Schlüssel zu holen. Danach sei Y verschwunden gewesen. Hätten die Kontrollbeamten dem Verlassen des Gastraumes durch Y nicht zugestimmt, so wären sie berechtigt gewesen, diesen – erforderlichenfalls sogar durch Festnahme – daran zu hindern. Dies hätten die Beamten jedoch unterlassen. Offensichtlich solle nun er für ein allfälliges Fehlverhalten der Kontrollbeamten verantwortlich gemacht werden. Für Y wäre es ein leichtes gewesen, das Lokal auch alleine zu verlassen. Die Ausgangstüre sei unversperrt gewesen. Y hätte, während er sich mit den Zollbeamten unterhalten habe, unbemerkt den Raum verlassen können. Y sei – entgegen den Ausführungen der Erstbehörde – nur von einem Kontrollorgan beobachtet worden. Der Umstand, dass Y aufgehört habe, sich einzuschenken und vor die Theke getreten sei, sei schlichtweg damit zu begründen, dass sein Glas voll gewesen sei und er sich an einen Tisch setzen habe wollen. Hätte die Erstbehörde die Zeugin C Y sowie ihn selbst einvernommen, so hätte sie feststellen müssen, dass er die Kontrolltätigkeit der Zollorgane unterstützen und nicht beeinträchtigen habe wollen. Dass sich Y – nachdem der Beschuldigte alleine ins Lokal zurückgekommen sei – in weiterer Folge der Kontrolle entzogen habe, habe von ihm nicht verhindert werden können und habe er daher auch nicht zu vertreten.
3.1. In einer der gegenständlichen Anzeige beigeschlossenen Sachverhaltsdarstellung von Herrn K, Zollorgan, hat dieser festgehalten, dass er das China-Restaurant D-L, B, A-S-Straße, am 8.3.2005 um 11.45 Uhr durch einen zur Küche führenden Seiteneingang betreten habe. In der Küche sei eine Person (H J) gerade mit Kocharbeiten beschäftigt gewesen. Da H die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht habe, habe er diesen gebeten, mit ins Lokal zu gehen. Dort habe er die beiden Chefs, sowie eine weitere Person (Y H) stehen gesehen. Er habe gehört, wie seine Kollegin M diese dritte Person aufgefordert habe, sich auszuweisen. Er selbst habe die Person aus der Küche erneut aufgefordert, sich auszuweisen. Der Beschuldigte habe sich angeboten, mit der ihm (K) zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Person (Y) auf deren im selben Haus befindliches Zimmer zu gehen, um mit ihr gemeinsam die Reisedokumente zu holen. Als er (K) sich kurz ungedreht habe, um von H die Asylkarte entgegen zu nehmen, habe der Chef mit Y das Lokal verlassen, ohne dass er (K) ihm (Beschuldigten) auf seine Frage antworten habe können. Kurze Zeit später sei der Chef alleine zurückgekommen. Er habe den Chef gefragt, wo sich die unbekannte Person befinde. Der Chef habe ihm – nachdem der Chef das Lokal mittels Schlüssel geöffnet gehabt habe – im zweiten Stockwerk ein leeres Zimmer gezeigt. Der Chef habe über Frage geantwortet, dass er nicht wisse, wo sich diese Person nunmehr befinde. Im Lokal habe ihm die Chefin den Namen (Y H) und die Handynummer dieser Person aufgeschrieben.
3.2. Der Beschuldigte wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.5.2005, Zl X-9-2005/14705, ua für schuldig erkannt, die obgenannte Person (Y H) zu obgenanntem Zeitpunkt illegal beschäftigt zu haben. Auf Grund einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung ist derzeit beim UVS diesbezüglich ein Verfahren zur Zahl UVS-1-496/E7-2005 anhängig.
4. Gemäß § 26 Abs 4 AuslBG sind die Organe der Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.4. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG sind die Organe der Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.
Gemäß § 26 Abs 4a leg cit ist die Feststellung der Identität das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4 a, leg cit ist die Feststellung der Identität das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 lit f leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4 und 4 a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt.
4.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.1999, Zl G 249/98 ua, wurde die Vorläuferregelung der obzitierten Bestimmung des § 26 Abs 4 AuslBG über die Identitätsfeststellung von Ausländern ausschließlich im Wege der Auskunftspflicht als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Erteilung einer regelmäßig belastenden Auskunft im Ergebnis zu einer verfassungswidrigen Verpflichtung des Beschuldigten, sich im Strafverfahren selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, führt. Wenn nämlich die erzwungene Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt, so ist dies einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichzuhalten.4.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.1999, Zl G 249/98 ua, wurde die Vorläuferregelung der obzitierten Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG über die Identitätsfeststellung von Ausländern ausschließlich im Wege der Auskunftspflicht als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Erteilung einer regelmäßig belastenden Auskunft im Ergebnis zu einer verfassungswidrigen Verpflichtung des Beschuldigten, sich im Strafverfahren selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, führt. Wenn nämlich die erzwungene Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt, so ist dies einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichzuhalten.
Durch die Bestimmung des § 26 Abs 4 AuslBG werden die Zollorgane (nunmehr: Organe der Abgabenbehörden) ua ermächtigt, die Identität von Personen festzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.Durch die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG werden die Zollorgane (nunmehr: Organe der Abgabenbehörden) ua ermächtigt, die Identität von Personen festzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.
In § 26 Abs 4a AuslBG wird die Ausgestaltung der Identitätserfassung gesetzlich definiert. Wichtig ist, dass bei der Identitätserfassung die betreffende Person auch wirklich anwesend ist, die Daten verlässlich erhoben werden und die von der Identitätserfassung in Kenntnis gesetzte Person verpflichtet ist, mitzuwirken.In Paragraph 26, Absatz 4 a, AuslBG wird die Ausgestaltung der Identitätserfassung gesetzlich definiert. Wichtig ist, dass bei der Identitätserfassung die betreffende Person auch wirklich anwesend ist, die Daten verlässlich erhoben werden und die von der Identitätserfassung in Kenntnis gesetzte Person verpflichtet ist, mitzuwirken.
3.3. Der wider den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf geht im vorliegenden Fall dahingehend, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung, über die Identität des Y H Auskunft zu geben, dadurch nicht nachgekommen sei, dass er mit diesem während der Kontrolle aus dem Lokal gegangen und wenige Augenblicke später wieder alleine zurückgekommen sei, wodurch er eine Übertretung nach § 26 Abs 4 iVm § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG zu verantworten habe.3.3. Der wider den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf geht im vorliegenden Fall dahingehend, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung, über die Identität des Y H Auskunft zu geben, dadurch nicht nachgekommen sei, dass er mit diesem während der Kontrolle aus dem Lokal gegangen und wenige Augenblicke später wieder alleine zurückgekommen sei, wodurch er eine Übertretung nach Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG zu verantworten habe.
Wie aus den obzitierten Bestimmungen des § 26 Abs 4 und 4a letzter Satz AuslBG ersichtlich ist, richtet sich die Vorschrift über die Verpflichtung zur Identitätsbekanntgabe nicht an den Arbeitgeber, sondern an jene Personen, deren Identität festgestellt werden soll. Dass sich diese Bestimmung nicht an den Arbeitgeber richtet, ergibt sich auch daraus, dass die gegenständlichen Bestimmungen als Ersatzregelung für die vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobene Vorläuferbestimmung § 26 Abs 4 AuslBG geschaffen wurde. Der gegenständliche Tatvorwurf wäre somit nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen Y H zu richten gewesen.Wie aus den obzitierten Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 4 und 4 a letzter Satz AuslBG ersichtlich ist, richtet sich die Vorschrift über die Verpflichtung zur Identitätsbekanntgabe nicht an den Arbeitgeber, sondern an jene Personen, deren Identität festgestellt werden soll. Dass sich diese Bestimmung nicht an den Arbeitgeber richtet, ergibt sich auch daraus, dass die gegenständlichen Bestimmungen als Ersatzregelung für die vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobene Vorläuferbestimmung Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG geschaffen wurde. Der gegenständliche Tatvorwurf wäre somit nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen Y H zu richten gewesen.
Bei diesem Ergebnis ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe von dem Beamten K das Einverständnis zum Verlassen des Lokales erhalten bzw Y habe sich – nachdem er (der Beschuldigte) den Schlüssel für die versperrte Zimmertür holen habe müssen – der Kontrolle entzogen, nicht von Bedeutung.
Da der Spruch eindeutig auf die Verpflichtung zur Identitätsbekanntgabe abstellt, wäre eine Änderung des Vorwurfes auf eine Beeinträchtigung der Durchführung der Amtshandlung zur Feststellung der Identität des Betroffenen ein unzulässiges Auswechseln des Tatvorwurfes.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Verpflichtung Identitätsbekanntgabe, keine Verantwortung ArbeitgeberZuletzt aktualisiert am
23.02.2018