Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des N G, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.5.2006, Zl X-9-2005/33610, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm richtig "§ 52 lit a Z 10a iVm § 52 lit a Z 11a StVO" zu lauten hat.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm richtig "§ 52 Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO" zu lauten hat.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 14,40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 14,40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 22.11.2005 um 13.57 Uhr in F, Rstraße Höhe Haus Nr XX, die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des „§ 20 Abs 1 iVm § 52a Z 11a StVO“. Es wurde eine Geldstrafe von 72 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 22.11.2005 um 13.57 Uhr in F, Rstraße Höhe Haus Nr römisch zwanzig, die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des „§ 20 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52 a, Ziffer 11 a, StVO“. Es wurde eine Geldstrafe von 72 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei laut einer Dienstvorschreibung mit einem Zivilfahrzeug dienstlich im Raum Feldkirch unterwegs gewesen. Wie üblich bei Fahrten im Außendienst sei er ordnungsgemäß adjustiert und bewaffnet gewesen, um ein jederzeitiges Einschreiten zu gewährleisten. In Bezug auf die ihm zur Last gelegte Überschreitung der Zonengeschwindigkeit könne er sich mit großer Wahrscheinlichkeit an folgenden Sachverhalt erinnern: Er habe auf diesem Straßenzug einen roten Kleinwagen wahrnehmen können, der vor ihm ohne Kennzeichen unterwegs gewesen sei. Zur Abklärung dieses Umstandes habe er versucht, auf dieses Fahrzeug aufzuschließen, um gegebenenfalls mit Unterstützung örtlicher Kräfte eine Anhaltung zu ermöglichen. Nachdem er zum Fahrzeug aufgeschlossen habe, habe er jedoch erkennen können, dass die Kennzeichentafel auf der hinteren Ablage provisorisch angebracht gewesen sei. Die Kennzeichenhalterung sei offensichtlich gebrochen gewesen. Da ansonsten keine Auffälligkeiten zu erkennen gewesen seien, sei eine Anhaltung bzw Intervention durch örtliche Patrouillen nicht mehr notwendig gewesen. Eine von ihm zu diesem Zeitpunkt in Kauf genommene Geschwindigkeitsüberschreitung habe jedenfalls keine Gefährdung anderer Personen oder Sachen zur Folge gehabt. Eine genaue Darstellung des Sachverhaltes sei ihm zwar nicht mehr möglich, die Feststellung einer Schutzbehauptung weise er jedoch strikt zurück. Er sei im Detail auch nicht ortskundig und habe auch nicht anhand des Radarfotos – dieses sei nicht beigelegt worden – eine exaktere Beschreibung abgeben können.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit und an dem dort genannten Tatort ein näher bezeichnetes Fahrzeug und überschritt dabei die durch Zonenbeschränkung im gegenständlichen Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war nicht durch eine Amtshandlung bedingt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des vom gegenständlichen Vorfall angefertigten Lichtbildes als erwiesen angenommen. Aus diesem Lichtbild ergibt sich ua auch, dass sich auf einem Bereich von über 100 m vor dem Fahrzeug des Beschuldigten kein anderes Fahrzeug befand. Der Verwaltungssenat gelangte zur Überzeugung, dass der Berufungswerber die gegenständliche Situation mit einer anderen Situation, in welcher sich das in der Berufung geschilderte Fahrzeug vor ihm befunden hat, verwechselt. Für dieses Ergebnis spricht auch die Rechtfertigung des Berufungswerbers, nach welcher er sich (lediglich) "mit großer Wahrscheinlichkeit" an den von ihm geschilderten Sachverhalt erinnern kann, und der Umstand, dass er diesen Sachverhalt bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht gleich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebracht hat.
5. Nach § 52 lit a Z 11a StVO zeigt ein Zeichen "Zonenbeschränkung" den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt.5. Nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO zeigt ein Zeichen "Zonenbeschränkung" den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt.
Nach § 52 lit a Z 10a StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in einem entsprechenden Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Verkehrszeichens verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in einem entsprechenden Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Verkehrszeichens verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten den Tatbestand der vorangeführten Bestimmungen erfüllt. Das Zitat der übertretenen Bestimmungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis war richtigzustellen.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat die zulässige Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h oder ca 56 Prozent überschritten. Damit hat der Beschuldigte das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Lediglich beispielhaft wird zur vergleichsweisen Veranschaulichung darauf hingewiesen, dass ein Lenker, der das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h noch vor einem ca 14 m entfernten Hindernis anhalten könnte, bei sonst gleichen Voraussetzungen und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h mit dem erwähnten Hindernis noch mit einer Restgeschwindigkeit von ca 49 km/h kollidieren würde. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen dar und sind daher auch aus generalpräventiven Überlegungen streng zu ahnden.
Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als Milderungsgrund ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Polizeioffizier ist, gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Schlagworte
Zonenbeschränkung, ÜbertretungsnormZuletzt aktualisiert am
23.02.2018