TE Uvs Bescheid 2007/3/16 2-007/06

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Norm

VStG §53b
VStG §54b Abs2
AVG §10 Abs1
ZustG §7 Abs1
VStG §36 Abs3
VStG §53b Abs2
MRK Art5
MRK Art3
AVG §67a Abs1 Z2
VStG §35
VStG §36
SPG §89
AVG §79a
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009
  1. SPG § 89 heute
  2. SPG § 89 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2024
  3. SPG § 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. SPG § 89 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  5. SPG § 89 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 89 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des R M, Z, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe am 16.8.2006 sowie wegen behaupteter Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Richtlinien gemäß § 31 des Sicherheitspolizeigesetzes im Zusammenhang mit der Vorführung zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des R M, Z, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe am 16.8.2006 sowie wegen behaupteter Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Richtlinien gemäß Paragraph 31, des Sicherheitspolizeigesetzes im Zusammenhang mit der Vorführung zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Maßnahmenbeschwerde insoweit stattgegeben, als die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe (Festnahme samt Fesselung und samt ca 20-minütiger Anhaltung) für rechtswidrig erklärt wird. Die Maßnahmenbeschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sich diese gegen die behauptete Verweigerung der ärztlichen Hilfe nach der Freilassung des Beschwerdeführers richtet.1. Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Maßnahmenbeschwerde insoweit stattgegeben, als die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe (Festnahme samt Fesselung und samt ca 20-minütiger Anhaltung) für rechtswidrig erklärt wird. Die Maßnahmenbeschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sich diese gegen die behauptete Verweigerung der ärztlichen Hilfe nach der Freilassung des Beschwerdeführers richtet.

Gemäß § 79a AVG werden der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.499,80 Euro und der Kostenersatz, welcher der hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde belangten Behörde (dem Land) gebührt, mit 521,35 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (das Land) und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, jeweils der anderen Partei die angeführten Beträge binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG werden der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.499,80 Euro und der Kostenersatz, welcher der hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde belangten Behörde (dem Land) gebührt, mit 521,35 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (das Land) und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, jeweils der anderen Partei die angeführten Beträge binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

2.       Gemäß § 89 Abs 4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) iVm § 67c Abs 3 AVG wird festgestellt, dass eine Richtlinie für das Einschreiten gemäß § 31 SPG nicht verletzt worden ist.2. Gemäß Paragraph 89, Absatz 4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird festgestellt, dass eine Richtlinie für das Einschreiten gemäß Paragraph 31, SPG nicht verletzt worden ist.

Gemäß § 89 Abs 5 SPG iVm § 79a AVG wird der Kostenersatz, welcher der hinsichtlich der Richtlinienbeschwerde belangten Behörde (dem Bund) gebührt, mit 275,30 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der belangten Behörde (dem Bund) den angeführten Betrag binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 89, Absatz 5, SPG in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG wird der Kostenersatz, welcher der hinsichtlich der Richtlinienbeschwerde belangten Behörde (dem Bund) gebührt, mit 275,30 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der belangten Behörde (dem Bund) den angeführten Betrag binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

3.       Soweit die Kostenersatzanträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörden über die ihnen zugesprochenen Beträge hinausgehen, werden sie abgewiesen.

Text

1.       In seiner Beschwerde vom 27.9.2006 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 24.10.2002 wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.790 Euro, für den Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 895 Stunden verurteilt worden. Das Straferkenntnis sei unangefochten geblieben.

Am 16.8.2006 hätten ihn zwei Beamte der Polizeiinspektion S aufgesucht. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorführen müssten. Er hätte die Beamten in seine Wohnung gelassen und gesagt, dass das nicht richtig sein könne und dass er seinen Anwalt anrufen wolle. Dieser Anruf sei ihm von den beiden Beamten nicht gestattet worden. Sie hätten ihn gefragt, ob er freiwillig mitkäme. Er habe dies bejaht und dazu gesagt, dass er zuerst seinen Anwalt anrufen wolle und zudem auch einen Arzt, weil er Schmerzen habe. Das Telefonat sei ihm neuerlich verweigert worden. Einer der Beamten habe gesagt, dass er festgenommen sei. Einer der Beamten habe ihm Handschellen angelegt, wobei die Hände hinter dem Rücken zusammengeschlossen worden seien. Die Handschellen seien eng angelegen. Er habe gebeten, sie etwas zu lockern. Einer der Beamten habe die Handschellen daraufhin noch fester zugedrückt. Die Beamten hätten ihn zur Polizeiinspektion S gebracht. Dort habe er neuerlich verlangt, mit seinem Anwalt und mit einem Arzt zu telefonieren. Ein Beamter habe in der Folge erklärt, er habe mit der Bezirkshauptmannschaft telefoniert und man müsse ihn freilassen. Man habe ihm erklärt, dass er um 16.20 Uhr freigelassen worden sei. Nach seiner Freilassung habe er vom Posten aus einen Arzt anrufen wollen. Dieses Telefonat sei ihm verweigert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er vom Postamt aus gratis den Notarzt anrufen könne.

Seine Beschwerde richte sich dagegen,

  1. 1.)eins,
    dass er am 16.8.2006 um 16.00 Uhr von Beamten der PI S festgenommen worden sei, um zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeführt zu werden;
  2. 2.)2,
    dass ihm nach dieser Festnahme Handfesseln angelegt worden seien, wobei die Hände hinter dem Rücken gefesselt worden seien;
  3. 3.)3,
    dass es ihm nicht gestattet worden sei, nach der Festnahme mit seinem Rechtsanwalt zu telefonieren;
  4. 4.)4,
    dass ihm zudem die erforderliche ärztliche Hilfe verweigert worden sei.

Zum obigen Punkt 1.) führte der Beschwerdeführer aus, es sei kein Versuch unternommen worden, die primär verhängte Geldstrafe einbringlich zu machen. Die Annahme, dass die Geldstrafe zum derzeitigen Zeitpunkt uneinbringlich sei, sei nicht durch Erhebungen gedeckt oder sonst amtsbekannt. Ein Strafaufschub sei ihm gewährt worden, weil er die Geldstrafe damals nicht bezahlen habe können und mit einer Nachzahlung nach der Zuerkennung der Pension gerechnet habe. Da somit aktenkundig gewesen sei, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern würden, hätten vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet oder entsprechende Erhebungen gepflogen werden müssen.

Zu 2.): Im gegenständlichen Fall sei die Fesselung mit Handschellen nicht gerechtfertigt gewesen, weil er sich gegen die Festnahme nicht zur Wehr gesetzt habe und eine Gefährdung der einschreitenden Beamten in keiner Weise zu befürchten gewesen sei. Erschwerend komme dazu, dass die Hände hinter dem Rücken gefesselt worden seien. Er sei ohne Anlass wie ein Schwerverbrecher behandelt worden; dies sei erniedrigend gewesen.

Zu 3.): Bei der Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen seien gemäß § 53b VStG die §§ 36 Abs 1 zweiter Satz und § 36 Abs 3 dritter Satz VStG anzuwenden. Die einschreitenden Beamten hätten ihm nicht erlaubt, einen Rechtsanwalt zu verständigen.Zu 3.): Bei der Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen seien gemäß Paragraph 53 b, VStG die Paragraphen 36, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, dritter Satz VStG anzuwenden. Die einschreitenden Beamten hätten ihm nicht erlaubt, einen Rechtsanwalt zu verständigen.

Zu 4.): Als ihn die Beamten aufgesucht hätten, habe er an starken Schmerzen gelitten. Obwohl er die Beamten darauf hingewiesen habe, sei ihm die dringend erforderliche ärztliche Hilfe verweigert worden. Dies stelle eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung dar.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, es liege auch eine Verletzung der Richtlinie gemäß § 31 SPG vor und daher möge der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs 1 SPG die zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde zuständige Behörde informieren.Weiters führte der Beschwerdeführer aus, es liege auch eine Verletzung der Richtlinie gemäß Paragraph 31, SPG vor und daher möge der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, SPG die zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde zuständige Behörde informieren.

2.       Die Bezirkshauptmannschaft F als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.       Der Unabhängige Verwaltungssenat übermittelte die gegenständliche Beschwerde auch dem Bezirkspolizeikommando F als der für die Aufsichtsbeschwerde zuständigen Behörde. Mit Schreiben vom 20.10.2006 teilte das Bezirkspolizeikommando dem Beschwerdeführer den als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit und vertrat die Ansicht, die Amtshandlung der Polizeibeamten sei rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs 4 SPG.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat übermittelte die gegenständliche Beschwerde auch dem Bezirkspolizeikommando F als der für die Aufsichtsbeschwerde zuständigen Behörde. Mit Schreiben vom 20.10.2006 teilte das Bezirkspolizeikommando dem Beschwerdeführer den als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit und vertrat die Ansicht, die Amtshandlung der Polizeibeamten sei rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG.

4.       Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 24.10.2002 wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 1.790 Euro verurteilt. Gleichzeitig wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 895 Stunden verhängt. Das Straferkenntnis blieb unangefochten und ist somit am 7.11.2002 rechtskräftig geworden. In weiterer Folge wurden über entsprechende Ersuchen ein Zahlungsaufschub vom 7.5.2003 bis 15.5.2004 sowie ein weiterer Zahlungsaufschub vom 14.7.2004 bis 31.12.2004 gewährt. Da die Geldstrafe nicht bezahlt wurde, wurde am 27.6.2005 dem Beschwerdeführer eine (erste) Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zugestellt. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 12.7.2005 um Strafaufschub. Der Anwalt des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers noch nicht gebessert habe und dieser noch immer in psychiatrischer Behandlung sei; eine baldige Besserung sei nicht in Sicht. Dem Ersuchen entsprechend wurde von der Bezirkshauptmannschaft D telefonisch ein Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe bis 30.10.2005 gewährt.

Am 27.1.2006 wurde dem Beschwerdeführer eine (zweite) Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zugestellt. In der Folge trat die Bezirkshauptmannschaft D das Strafvollzugsverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft F ab. Diese veranlasste mit Schreiben vom 10.8.2006 die Vorführung des Beschwerdeführers zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe durch Beamte der Polizeiinspektion S.Am 27.1.2006 wurde dem Beschwerdeführer eine (zweite) Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zugestellt. In der Folge trat die Bezirkshauptmannschaft D das Strafvollzugsverfahren gemäß Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft F ab. Diese veranlasste mit Schreiben vom 10.8.2006 die Vorführung des Beschwerdeführers zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe durch Beamte der Polizeiinspektion S.

Am 16.8.2006 suchten die Polizeibeamten M und F von der PI S den Beschwerdeführer in seiner Wohnung auf und erklärten diesem, dass sie ihn zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vorführen müssten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht mitgehen würde, gleichzeitig drehte er sich von den Beamten weg und "fuchtelte mit seinen Händen herum". Daraufhin nahmen ihn die Beamten fest und legten ihm gleichzeitig Handfesseln an. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Dienstfahrzeug von den Beamten zum Posten der PI S verbracht. Die Handfesseln wurden dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Eintreffen auf dem Posten um ca 16.10 Uhr abgenommen und ca 3 Minuten später wieder angelegt, weil der Beschwerdeführer sich lautstark aufregte und herumschrie sowie wieder – diesmal in Richtung der Beamten – mit den Händen fuchtelte. Nach einem Telefonat eines Polizeibeamten mit der Bezirkshauptmannschaft F wurden dem Beschwerdeführer um 16.20 Uhr die Handfesseln wieder abgenommen und wurde ihm erklärt, dass er freigelassen sei und ein Attest über seine Haftunfähigkeit beibringen solle. Nach der Freilassung wollte der Beschwerdeführer erstmals seinen Anwalt anrufen. Weiters verlangte er wie schon bei seiner Festnahme und vor seiner Freilassung auf dem Posten, dass ein Notarzt beigezogen werde, weil er gesundheitliche Probleme habe und Schmerzen verspüre. Das Angebot der Beamten, den Gemeindearzt zu verständigen, lehnte er ab.

5.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten schilderten den Sachverhalt glaubhaft.

In einigen wesentlichen Punkten sind die Angaben der Polizeibeamten auch mit der Schilderung des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Widersprüche gibt es bei den Fragen, ob der Beschwerdeführer zu Beginn der Amtshandlung gesagt hat, er werde nicht mitkommen, oder ob er gesagt hat, oder er werde freiwillig mitkommen, ob die Handschellen nach einem gegenteiligen Ersuchen des Beschwerdeführers noch fester zugedrückt wurden, ob der Beschwerdeführer schon in seiner Wohnung und noch einmal während seiner Anhaltung oder erst nach seiner Freilassung die Verständigung seines Anwaltes verlangte sowie ob die Fesselung des Beschwerdeführers nach dem Eintreffen auf dem Posten kurzfristig unterbrochen wurde oder ob sie von der Festnahme des Beschwerdeführers in seiner Wohnung an bis zu seiner Freilassung durchgehend andauerte. Der Verwaltungssenat folgt in diesen Punkten den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat. Eine Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme und Anhaltung nicht die Beiziehung seines Rechtsanwaltes verlangt hat, kann nach Auffassung des Verwaltungssenates in folgendem Umstand gelegen sein: Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat ist erstmals hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer schon ein paar Tage vor der gegenständlichen Vorführung von zwei Polizeibeamten wegen einer Vorführung in der selben Sache aufgesucht worden war, der Beschwerdeführer dabei erfolglos versucht hatte seinen Anwalt anzurufen und ihm von den Polizeibeamten gesagt worden war, sie würden ein anderes Mal wieder kommen und er solle inzwischen seine Behauptung ("Das Ganze könne nicht stimmen, weil dies schon erledigt sei.") abklären. Der Beschwerdeführer hatte somit Grund und Zeit, sich schon vor dem neuerlichen gegenständlichen Erscheinen der Polizeibeamten entsprechend kundig zu machen (vgl auch das zwischen dem ersten Aufsuchen und der gegenständlichen Festnahme verfasste Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 16.8.2006). Hingegen bestand nach seiner Freilassung auf dem Polizeiposten für ihn eine neue Situation: Er war freigelassen, wollte aber unbedingt eine Kontaktaufnahme mit dem Notarzt und einen Heimtransport durch die Beamten; außerdem regte er sich zu diesem Zeitpunkt besonders über das seine Wünsche negierende Verhalten der Beamten auf. So ist nachvollziehbar, dass er erst zu diesem Zeitpunkt die Verständigung seines Rechtsanwaltes verlangte. Weiters ist es gut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Festnahme durch die Beiziehung eines Arztes, der möglicherweise Haftunfähigkeitsgründe gefunden hätte, verhindern wollte und daher mit der Vorführung nicht einverstanden war. Auch bestand zu den jeweiligen Zeitpunkten für die Polizeibeamten in Anbetracht des bis dahin eher ruhigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein Anlass, in schikanöser Absicht die Handfesseln enger zu ziehen und ohne Notwendigkeit die Handfesseln nach Einlangen auf dem Posten beim Beschwerdeführer anzulassen.In einigen wesentlichen Punkten sind die Angaben der Polizeibeamten auch mit der Schilderung des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Widersprüche gibt es bei den Fragen, ob der Beschwerdeführer zu Beginn der Amtshandlung gesagt hat, er werde nicht mitkommen, oder ob er gesagt hat, oder er werde freiwillig mitkommen, ob die Handschellen nach einem gegenteiligen Ersuchen des Beschwerdeführers noch fester zugedrückt wurden, ob der Beschwerdeführer schon in seiner Wohnung und noch einmal während seiner Anhaltung oder erst nach seiner Freilassung die Verständigung seines Anwaltes verlangte sowie ob die Fesselung des Beschwerdeführers nach dem Eintreffen auf dem Posten kurzfristig unterbrochen wurde oder ob sie von der Festnahme des Beschwerdeführers in seiner Wohnung an bis zu seiner Freilassung durchgehend andauerte. Der Verwaltungssenat folgt in diesen Punkten den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat. Eine Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme und Anhaltung nicht die Beiziehung seines Rechtsanwaltes verlangt hat, kann nach Auffassung des Verwaltungssenates in folgendem Umstand gelegen sein: Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat ist erstmals hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer schon ein paar Tage vor der gegenständlichen Vorführung von zwei Polizeibeamten wegen einer Vorführung in der selben Sache aufgesucht worden war, der Beschwerdeführer dabei erfolglos versucht hatte seinen Anwalt anzurufen und ihm von den Polizeibeamten gesagt worden war, sie würden ein anderes Mal wieder kommen und er solle inzwischen seine Behauptung ("Das Ganze könne nicht stimmen, weil dies schon erledigt sei.") abklären. Der Beschwerdeführer hatte somit Grund und Zeit, sich schon vor dem neuerlichen gegenständlichen Erscheinen der Polizeibeamten entsprechend kundig zu machen vergleiche auch das zwischen dem ersten Aufsuchen und der gegenständlichen Festnahme verfasste Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 16.8.2006). Hingegen bestand nach seiner Freilassung auf dem Polizeiposten für ihn eine neue Situation: Er war freigelassen, wollte aber unbedingt eine Kontaktaufnahme mit dem Notarzt und einen Heimtransport durch die Beamten; außerdem regte er sich zu diesem Zeitpunkt besonders über das seine Wünsche negierende Verhalten der Beamten auf. So ist nachvollziehbar, dass er erst zu diesem Zeitpunkt die Verständigung seines Rechtsanwaltes verlangte. Weiters ist es gut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Festnahme durch die Beiziehung eines Arztes, der möglicherweise Haftunfähigkeitsgründe gefunden hätte, verhindern wollte und daher mit der Vorführung nicht einverstanden war. Auch bestand zu den jeweiligen Zeitpunkten für die Polizeibeamten in Anbetracht des bis dahin eher ruhigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein Anlass, in schikanöser Absicht die Handfesseln enger zu ziehen und ohne Notwendigkeit die Handfesseln nach Einlangen auf dem Posten beim Beschwerdeführer anzulassen.

6.       Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.6. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.

7.1.    Nach § 54b Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken. Nach dem Absatz 2 erster Satz dieses Paragrafen ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.7.1. Nach Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken. Nach dem Absatz 2 erster Satz dieses Paragrafen ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Geldstrafen rechtskräftig verhängt wurden. Es ist weiters davon auszugehen, dass hinsichtlich der erwähnten Geldstrafen noch keine Vollstreckungsverjährung vorlag. Nach § 31 Abs 3 VStG sind nämlich ua Zeiten, während derer die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, nicht in die Vollstreckungsverjährungsfrist von drei Jahren einzurechnen. Tatsächlich wurden zwei Zahlungsaufschübe in einer Gesamtdauer von ungefähr eineinhalb Jahren und ein Strafaufschub hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe für eine Dauer von ungefähr dreieinhalb Monaten gewährt. An diesem Ergebnis ändert nach Auffassung des Verwaltungssenates auch der Umstand nichts, dass die zweite Gewährung des Zahlungsaufschubes und die Gewährung des Aufschubes der Ersatzfreiheitsstrafe zwar sehr "unbürokratisch", aber nicht in der dafür vorgesehenen Bescheidform erfolgten.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Geldstrafen rechtskräftig verhängt wurden. Es ist weiters davon auszugehen, dass hinsichtlich der erwähnten Geldstrafen noch keine Vollstreckungsverjährung vorlag. Nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG sind nämlich ua Zeiten, während derer die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, nicht in die Vollstreckungsverjährungsfrist von drei Jahren einzurechnen. Tatsächlich wurden zwei Zahlungsaufschübe in einer Gesamtdauer von ungefähr eineinhalb Jahren und ein Strafaufschub hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe für eine Dauer von ungefähr dreieinhalb Monaten gewährt. An diesem Ergebnis ändert nach Auffassung des Verwaltungssenates auch der Umstand nichts, dass die zweite Gewährung des Zahlungsaufschubes und die Gewährung des Aufschubes der Ersatzfreiheitsstrafe zwar sehr "unbürokratisch", aber nicht in der dafür vorgesehenen Bescheidform erfolgten.

Eine Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung der Geldstrafen wurde nicht in die Wege geleitet. Ob die Uneinbringlichkeit "mit Grund anzunehmen" war, ist strittig. Diese Frage ist nach Auffassung des Verwaltungssenates zu verneinen. Zwar hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Reaktion auf diese Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe um einen Aufschub der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ersucht, hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des ihm gewährten Aufschubes nie vorgebracht, er könne nunmehr die Geldstrafe bezahlen, und trifft den Beschwerdeführer auch hier die im Verwaltungsverfahren geltende Mitwirkungspflicht. Allerdings liegt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe weder im Belieben der Vollstreckungsbehörde noch des Bestraften. Daher hat die Behörde ehe sie die Ersatzarreststrafe in Vollzug setzt, entweder a) ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen oder aber b) Erhebungen zu pflegen, deren Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sei. Dabei kommt es nicht auf die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern auf die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an (vgl VfSlg 10.418/1985). Die Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft waren aber im Wesentlichen nur auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers abgestellt. Ob zB Ersparnisse oder für eine Fahrnisexekution in Betracht kommende Gegenstände des Beschwerdeführers vorhanden waren, wurde nicht geprüft. Weiters lagen lange Zeiträume zwischen dem Vorführungsauftrag an die PI S einerseits und den Angaben des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse (mehr als drei Jahre), seinem letzten Schreiben (mehr als ein Jahr) oder sogar der an ihn ergangenen Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (mehr als ein halbes Jahr) andererseits, innerhalb derer sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durchaus ändern hätten können. Maßgebender Zeitpunkt für die Annahme der Uneinbringlichkeit ist der Zeitpunkt der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bzw der Vorführung. Hingegen ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht entscheidend, was sich diesbezüglich hinterher herausstellt. Die Behörde hätte jedenfalls vor dem Vorführungsauftrag ausreichende Erhebungen tätigen müssen.Eine Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung der Geldstrafen wurde nicht in die Wege geleitet. Ob die Uneinbringlichkeit "mit Grund anzunehmen" war, ist strittig. Diese Frage ist nach Auffassung des Verwaltungssenates zu verneinen. Zwar hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Reaktion auf diese Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe um einen Aufschub der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ersucht, hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des ihm gewährten Aufschubes nie vorgebracht, er könne nunmehr die Geldstrafe bezahlen, und trifft den Beschwerdeführer auch hier die im Verwaltungsverfahren geltende Mitwirkungspflicht. Allerdings liegt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe weder im Belieben der Vollstreckungsbehörde noch des Bestraften. Daher hat die Behörde ehe sie die Ersatzarreststrafe in Vollzug setzt, entweder a) ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen oder aber b) Erhebungen zu pflegen, deren Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sei. Dabei kommt es nicht auf die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern auf die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an vergleiche VfSlg 10.418 aus 1985,). Die Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft waren aber im Wesentlichen nur auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers abgestellt. Ob zB Ersparnisse oder für eine Fahrnisexekution in Betracht kommende Gegenstände des Beschwerdeführers vorhanden waren, wurde nicht geprüft. Weiters lagen lange Zeiträume zwischen dem Vorführungsauftrag an die PI S einerseits und den Angaben des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse (mehr als drei Jahre), seinem letzten Schreiben (mehr als ein Jahr) oder sogar der an ihn ergangenen Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (mehr als ein halbes Jahr) andererseits, innerhalb derer sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durchaus ändern hätten können. Maßgebender Zeitpunkt für die Annahme der Uneinbringlichkeit ist der Zeitpunkt der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bzw der Vorführung. Hingegen ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht entscheidend, was sich diesbezüglich hinterher herausstellt. Die Behörde hätte jedenfalls vor dem Vorführungsauftrag ausreichende Erhebungen tätigen müssen.

7.2.    Nach § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten grundsätzlich ua durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.7.2. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten grundsätzlich ua durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Im gegenständlichen Fall wurde die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat diese Aufforderung wenige Tage später seinem Rechtsanwalt übergeben.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafvollstreckungsverfahren durch seinen Anwalt iS des § 10 Abs 1 letzter Satz vertreten war. Dies nicht deswegen, weil der Anwalt den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren vertreten hatte, da es sich dabei um ein vom Strafvollstreckungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren handelte und eine im Verwaltungsstrafverfahren erteilte Vollmacht nicht die Vertretungsbefugnis im Strafvollstreckungsverfahren bedeutet. Die Bezirkshauptmannschaft hat jedoch übersehen, dass der Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer als dessen Vertreter auch im Strafvollstreckungsverfahren (Schriftsatz vom 12.7.2005) eingeschritten ist.Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafvollstreckungsverfahren durch seinen Anwalt iS des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz vertreten war. Dies nicht deswegen, weil der Anwalt den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren vertreten hatte, da es sich dabei um ein vom Strafvollstreckungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren handelte und eine im Verwaltungsstrafverfahren erteilte Vollmacht nicht die Vertretungsbefugnis im Strafvollstreckungsverfahren bedeutet. Die Bezirkshauptmannschaft hat jedoch übersehen, dass der Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer als dessen Vertreter auch im Strafvollstreckungsverfahren (Schriftsatz vom 12.7.2005) eingeschritten ist.

Die direkte Zustellung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe an den Beschwerdeführer war daher gesetzwidrig. Eine Heilung dieses Zustellmangels nach § 7 Abs 1 Zustellgesetz idF der Novelle BGBl I Nr 10/2004 kommt dabei nicht in Betracht, weil schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet war. Nach seiner Novellierung durch das E-Government-Gesetz enthält das Zustellgesetz nicht mehr eine dem § 9 Abs 1 zweiter Satz Zustellgesetz idF vor dieser Novelle entsprechende besondere Vorschrift für die Heilung einer Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen, wenn die Zustellverfügung infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaft ist (VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229).Die direkte Zustellung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe an den Beschwerdeführer war daher gesetzwidrig. Eine Heilung dieses Zustellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, Zustellgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, kommt dabei nicht in Betracht, weil schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet war. Nach seiner Novellierung durch das E-Government-Gesetz enthält das Zustellgesetz nicht mehr eine dem Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Zustellgesetz in der Fassung vor dieser Novelle entsprechende besondere Vorschrift für die Heilung einer Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen, wenn die Zustellverfügung infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaft ist (VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229).

7.3.    Nach § 53b Abs 1 VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Wenn der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, so ist er nach § 53b Abs 2 erster Satz VStG zwangsweise vorzuführen. Der § 53b VStG regelt die Einleitung des Strafvollzugs hinsichtlich von Freiheitsstrafen. Er gilt aber auch für Ersatzfreiheitsstrafen und zwar mit der im § 54b Abs 2 VStG enthaltenen Sonderregelung.7.3. Nach Paragraph 53 b, Absatz eins, VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Wenn der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, so ist er nach Paragraph 53 b, Absatz 2, erster Satz VStG zwangsweise vorzuführen. Der Paragraph 53 b, VStG regelt die Einleitung des Strafvollzugs hinsichtlich von Freiheitsstrafen. Er gilt aber auch für Ersatzfreiheitsstrafen und zwar mit der im Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG enthaltenen Sonderregelung.

Die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Verwaltungsstrafe, damit aber auch der Vorführung zum Strafantritt, ist insbesondere davon abhängig, dass die zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe ergangen ist (VfGH Slg 8770). Bei dieser Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildet (VwGH 25.2.1993, 93/18/0015).

Da im gegenständlichen Fall die Aufforderung zur Rechtfertigung aus den im obigen Punkt 7.2. dargelegten Gründen nicht wirksam zugestellt wurde, fehlt eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Vorführung des Beschwerdeführers ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.

7.4.    Nach § 53b Abs 2 VStG ist der Bestrafte, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, zwangsweise vorzuführen. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes sind der § 36 Abs 1 zweiter Satz und der § 36 Abs 3 VStG anzuwenden.7.4. Nach Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG ist der Bestrafte, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, zwangsweise vorzuführen. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes sind der Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz und der Paragraph 36, Absatz 3, VStG anzuwenden.

Gemäß dem ersten Satz des vorgenannten § 36 Abs 3 VStG ist dem Festgenommenen ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.Gemäß dem ersten Satz des vorgenannten Paragraph 36, Absatz 3, VStG ist dem Festgenommenen ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.

Das Verfahren vor dem Verwaltungssenat hat ergeben, dass eine solche Belehrung des Beschwerdeführers über das genannte Recht nicht stattgefunden hat. Auch dieser Umstand macht die Festnahme samt Fesselung sowie die nachfolgende Anhaltung rechtswidrig.

7.5.    Wie soeben erwähnt, zieht die Rechtswidrigkeit der Festnahme auch die Rechtswidrigkeit der Fesselung und der Anhaltung nach sich. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses auch nicht davon ausgegangen werden kann, zum Zeitpunkt des Anlegens der Handfesseln wären bei einer isolierten rechtlichen Beurteilung der Fesselung tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Fesselung vorgelegen.

8.1.    Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Einer besonderen Beurteilung der näheren Umstände der Festnahme bzw Anhaltung, wie der laut Beschwerde "angefochtenen Verwaltungsakte" Fesselung, Nichtgestattung des Telefonierens mit einem Rechtsanwalt und Verweigerung der ärztlichen Hilfe bei der Festnahme und während der Anhaltung bedarf es nicht. Es handelte sich dabei nämlich insoweit um "Begleitumstände", als diese der faktischen Umsetzung bzw Effektuierung der Vorführung dienten. Weiters ist dem von einer "Maßnahme" Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, festgestellt zu erhalten, in welchen einzelnen Rechten er verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Wenn der Verwaltungssenat die Rechtswidrigkeit – gleichgültig aus welchem Grund auch immer – feststellt, so braucht er sich nicht mehr damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032).8.1. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Einer besonderen Beurteilung der näheren Umstände der Festnahme bzw Anhaltung, wie der laut Beschwerde "angefochtenen Verwaltungsakte" Fesselung, Nichtgestattung des Telefonierens mit einem Rechtsanwalt und Verweigerung der ärztlichen Hilfe bei der Festnahme und während der Anhaltung bedarf es nicht. Es handelte sich dabei nämlich insoweit um "Begleitumstände", als diese der faktischen Umsetzung bzw Effektuierung der Vorführung dienten. Weiters ist dem von einer "Maßnahme" Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, festgestellt zu erhalten, in welchen einzelnen Rechten er verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Wenn der Verwaltungssenat die Rechtswidrigkeit – gleichgültig aus welchem Grund auch immer – feststellt, so braucht er sich nicht mehr damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032).

8.2.    Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass das Unterlassen des vom Beschwerdeführer gewünschten Anrufes bei einem Notarzt auch bei einer isolierter Betrachtung dieses Umstandes nicht rechtswidrig war. Die Beamten konnten bei der gebotenen "ex ante"-Betrachtung davon ausgehen, der Beschwerdeführer wolle sich auf diesem Weg der Vorführung entziehen, ohne dass eine besonders bedrohliche gesundheitliche Situation vorliege. Weiters wurde der Beschwerdeführer tatsächlich bereits 20 Minuten nach seiner Festnahme auf dem Polizeiposten, der auch der geeignete Ort für eine solche Abklärung war, gerade wegen seiner gesundheitlichen Klagen freigelassen und ihm aufgetragen, eine ärztliche Bescheinigung über seine Haftunfähigkeit beizubringen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer angeboten haben, den Gemeindearzt zu verständigen, und dass dies vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde.

9.       Der Beschwerdeführer hat, wie oben erwähnt, mit der Maßnahmenbeschwerde auch die "Verweigerung der ärztlichen Hilfe" nach seiner Freilassung auf dem Polizeiposten bekämpft. Diesbezüglich gelten nicht nur die Ausführungen im letzten Absatz des obigen Punktes 8.2. Dazu kommt nämlich, dass es sich hier nicht um die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt handelte, sodass insoweit die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen war.

10.      Der Beschwerdeführer hat gegen das Anlegen der Handfesseln, gegen das Nichtgestatten eines Telefonates mit dem Rechtsvertreter oder einer sonstigen Vertrauensperson, sowie gegen die Verweigerung der erforderlichen ärztlichen Hilfeleistung (Letzteres sowohl während der Festnahme bzw Anhaltung als auch nach der Freilassung) eine Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs 1 SPG erhoben und nach § 89 Abs 4 SPG die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates verlangt.10. Der Beschwerdeführer hat gegen das Anlegen der Handfesseln, gegen das Nichtgestatten eines Telefonates mit dem Rechtsvertreter oder einer sonstigen Vertrauensperson, sowie gegen die Verweigerung der erforderlichen ärztlichen Hilfeleistung (Letzteres sowohl während der Festnahme bzw Anhaltung als auch nach der Freilassung) eine Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz eins, SPG erhoben und nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates verlangt.

Nach dem letzten Satz des § 89 Abs 4 SPG hat somit der Verwaltungssenat festzustellen, ob eine gemäß § 31 SPG festgelegte Richtlinie verletzt worden ist.Nach dem letzten Satz des Paragraph 89, Absatz 4, SPG hat somit der Verwaltungssenat festzustellen, ob eine gemäß Paragraph 31, SPG festgelegte Richtlinie verletzt worden ist.

Auf Grund des § 31 SPG wurde die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung, RLV), BGBl 1993/266, erlassen.Auf Grund des Paragraph 31, SPG wurde die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung, RLV), BGBl 1993/266, erlassen.

Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten (VwGH 7.9.2000, 99/01/0429). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Punkte enthält die Richtlinien-Verordnung jedoch keine Regelungen. Es ist weder geregelt, wann Handfesseln angelegt werden dürfen oder wann nicht, noch wird bestimmt, wann eine ärztliche Hilfeleistung zu erfolgen hat oder verweigert werden darf. Sollten von diesen Beschwerdepunkten auch die Modalitäten der angeführten Maßnahmen erfasst sein, so ist darauf hinzuweisen, dass das Ermittlungsverfahren diesbezüglich keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat. Auf die obigen Ausführungen dieses Erkenntnisses (insbesonders Punkt 5.) wird verwiesen.

Auch was den Punkt "Nichtgestatten eines Telefonates mit dem Rechtsvertreter oder einer sonstigen Vertrauensperson" anlangt, wird auf die Ausführungen in obigem Punkt 5. verwiesen. Demnach ist von einer solchen Verweigerung während der Amtshandlung nicht auszugehen. Außerdem regelt die Richtlinien-Verordnung (§ 8 Abs 1) – im Gegensatz zu dem bereits erwähnten ersten Satz des § 36 Abs 3 VStG – nicht das Gestatten einer Verständigung der Vertrauensperson bzw des Rechtsanwaltes, sondern nur die Pflicht zur Information über das nach anderen Vorschriften bereits bestehende Recht auf Verständigung bzw Beiziehung. Der Beschwerdeführer hat sich aber eindeutig und ausdrücklich nur gegen das Nichtgestatten der Kontaktaufnahme, nicht aber gegen das Unterlassen einer diesbezüglichen Information gewendet.Auch was den Punkt "Nichtgestatten eines Telefonates mit dem Rechtsvertreter oder einer sonstigen Vertrauensperson" anlangt, wird auf die Ausführungen in obigem Punkt 5. verwiesen. Demnach ist von einer solchen Verweigerung während der Amtshandlung nicht auszugehen. Außerdem regelt die Richtlinien-Verordnung (Paragraph 8, Absatz eins,) – im Gegensatz zu dem bereits erwähnten ersten Satz des Paragraph 36, Absatz 3, VStG – nicht das Gestatten einer Verständigung der Vertrauensperson bzw des Rechtsanwaltes, sondern nur die Pflicht zur Information über das nach anderen Vorschriften bereits bestehende Recht auf Verständigung bzw Beiziehung. Der Beschwerdeführer hat sich aber eindeutig und ausdrücklich nur gegen das Nichtgestatten der Kontaktaufnahme, nicht aber gegen das Unterlassen einer diesbezüglichen Information gewendet.

11.      Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Maßnahmenbeschwerde-Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.11. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Maßnahmenbeschwerde-Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.

Im Fall der Maßnahmenbeschwerde ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG) hinsichtlich der Vorführung, die einen zeitlich und sachlich zusammengehörenden Akt darstellt. Hinsichtlich des davon trenn- und unterscheidbaren Tatbestandes "Verweigerung der ärztlichen Hilfe nach der Freilassung" ist die belangte Behörde obsiegende Partei. Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Landes (Verwaltungsstrafverfahren betreffend StVO) gesetzt, sodass das Land hinsichtlich des Kostenersatzes verpflichtet bzw berechtigt ist. Im Hinblick auf das teilweise Unterliegen der belangten Behörde war neben dem Schriftsatz- und dem Verhandlungsaufwand nur der halbe Aktenvorlageaufwand zuzusprechen (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0489).Im Fall der Maßnahmenbeschwerde ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG) hinsichtlich der Vorführung, die einen zeitlich und sachlich zusammengehörenden Akt darstellt. Hinsichtlich des davon trenn- und unterscheidbaren Tatbestandes "Verweigerung der ärztlichen Hilfe nach der Freilassung" ist die belangte Behörde obsiegende Partei. Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Behörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich des Landes (Verwaltungsstrafverfahren betreffend StVO) gesetzt, sodass das Land hinsichtlich des Kostenersatzes verpflichtet bzw berechtigt ist. Im Hinblick auf das teilweise Unterliegen der belangten Behörde war neben dem Schriftsatz- und dem Verhandlungsaufwand nur der halbe Aktenvorlageaufwand zuzusprechen (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0489).

12.      Gemäß § 89 Abs 5 SPG ist im Fall der Richtlinienbeschwerde ua der zuvor erwähnte § 79a AVG anzuwenden.12. Gemäß Paragraph 89, Absatz 5, SPG ist im Fall der Richtlinienbeschwerde ua der zuvor erwähnte Paragraph 79 a, AVG anzuwenden.

Im Verfahren betreffend die Richtlinienbeschwerde ist die Dienstaufsichtsbehörde (Bezirkspolizeikommando F) belangte Behörde und obsiegende Partei. Diese war dabei im Vollzugsbereich des Bundes tätig. Ihr war nur der Ersatz des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen, weil von einer Aktenvorlage und einem Schriftsatz iS der Aufwandersatzverordnung UVS nicht auszugehen ist.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, zwangsweise Vorführung zum Strafantritt, Belehrung über Verständigung Angehörige oder Rechtsbeistand erforderlich

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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