RS Uvs 2007/5/22 Senat-AB-06-2068

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Veröffentlicht am 22.05.2007
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Norm

GVG-B 2005
§3 Abs1

Rechtssatz

Die Gründe für den Ausschluss aus der Grundversorgung des Bundes sind im § 3 GVG-B 2005 taxativ aufgezählt. Daraus ergibt sich, dass nicht jeder Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des § 15 Asylgesetz 2005 auch gleichzeitig einen Ausschluss von der Grundversorgung des Bundes rechtfertigen kann.Die Gründe für den Ausschluss aus der Grundversorgung des Bundes sind im Paragraph 3, GVG-B 2005 taxativ aufgezählt. Daraus ergibt sich, dass nicht jeder Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Paragraph 15, Asylgesetz 2005 auch gleichzeitig einen Ausschluss von der Grundversorgung des Bundes rechtfertigen kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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