RS Uvs 2007/5/22 Senat-AB-06-2068

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Veröffentlicht am 22.05.2007
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Norm

GVG-B 2005
§3 Abs1

Rechtssatz

Das GVG-B 2005 macht die Gewährung der Bundesversorgung nicht von der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen abhängig, sondern gewährt die Versorgung unabhängig davon. Folglich kann ein Ansinnen eines Betroffenen auf (Wieder)Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass er nicht hilfsbedürftig sei.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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