Norm
GVG-B 2005Rechtssatz
Das GVG-B 2005 macht die Gewährung der Bundesversorgung nicht von der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen abhängig, sondern gewährt die Versorgung unabhängig davon. Folglich kann ein Ansinnen eines Betroffenen auf (Wieder)Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass er nicht hilfsbedürftig sei.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009