RS Vwgh 2004/8/4 2001/08/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ArbVG §2 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0028 E 19. Juni 1990 VwSlg 13226 A/1990 RS 3

Stammrechtssatz

Kollektivverträge sind nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl nur zB Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, Anm 2 zu § 2) wie Gesetze (also unter Anwendung der §§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Auf die Absichten der Kollektivvertragsparteien kommt es daher nur insoweit an, als diese im Wortlaut des Kollektivvertrages ihren Niederschlag gefunden haben und die Regelung selbst zulässig ist.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080087.X02

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten