Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des DI B F, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 8.11.2006, Zl X-9-2006/18604, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung zu lauten hat: "Sie haben am 16.6.2006, um 09.05 Uhr, in F, auf der A 14, Höhe km XXX, Fahrtrichtung Tirol, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von ca 100 km/h gelenkt und dabei zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur ca 2 bis 4 m eingehalten, sodass Ihnen nicht jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre; der Sicherheitsabstand zu dem vor Ihnen befindlichen Fahrzeug betrug somit weniger als 0,2 Sekunden. Damit lagen besonders gefährliche Verhältnisse und eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer vor." Die Übertretungsnorm hat "§ 18 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit c StVO" und die Strafnorm hat "§ 99 Abs 2 lit c StVO" zu lauten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung zu lauten hat: "Sie haben am 16.6.2006, um 09.05 Uhr, in F, auf der A 14, Höhe km römisch 30 , Fahrtrichtung Tirol, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von ca 100 km/h gelenkt und dabei zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur ca 2 bis 4 m eingehalten, sodass Ihnen nicht jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre; der Sicherheitsabstand zu dem vor Ihnen befindlichen Fahrzeug betrug somit weniger als 0,2 Sekunden. Damit lagen besonders gefährliche Verhältnisse und eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer vor." Die Übertretungsnorm hat "§ 18 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO" und die Strafnorm hat "§ 99 Absatz 2, Litera c, StVO" zu lauten.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 30 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 30 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.6.2006 um 09.05 Uhr in F auf der A 14, Höhe km XXX, Fahrtrichtung Tirol, zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 18 Abs 1 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.6.2006 um 09.05 Uhr in F auf der A 14, Höhe km römisch 30 , Fahrtrichtung Tirol, zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass er am Morgen des 16.6.2006 in G seinen Bruder Dr C F abgeholt habe. Unrichtig sei jedoch, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Er besitze seit fast 10 Jahren einen Führerschein und habe sich aus verkehrsstrafrechtlicher Sicht auch nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe jederzeit einen entsprechend großen Abstand zum vorfahrenden Auto gehalten. Wenn er auf der Autobahn in einem Abstand von nur 2 m hinter einem Auto hergefahren wäre, könnte er sich sicherlich daran erinnern, weil er als restriktiver Fahrer sofort abgebremst hätte. Außerdem entspreche es nicht seiner Fahrweise, mit 100 km/h auf der Überholspur zu fahren. Insbesondere könne weder er noch sein Bruder sich daran erinnern, dass sie an einem Streifenwagen mit eingeschalteter Vorwarneinrichtung und eingeschaltetem Blaulicht gerade zum Tatzeitpunkt vorbeigefahren sein sollten. An einen solchen Vorfall würden sie sich sicherlich erinnern, da im Falle eines ersichtlichen Streifenwagens, noch dazu mit Blaulicht, jeder Autofahrer erfahrungsgemäß automatisch seine Geschwindigkeit drossle. In seinem Einspruch gegen die Anzeige habe er um ein Beweisfoto ersucht. Ein entsprechendes Foto bzw eine Auswertung einer technischen Abstandsmessung habe ihm trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden können, obwohl die Behörde auf Verlangen dazu verpflichtet wäre. Anhand einer Messung auf der Autobahn während einer anderen Amtshandlung und Schätzung "frei Auge" die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen, sei reine Willkür. Weiters stelle sich die Frage, wie der Streifenwagen, der ja offenbar zur Absicherung eines defekten Fahrzeuges mit Blaulicht am Fahrrand stand, nebenbei noch ohne technische Hilfsmittel Abstandsmessungen habe durchführen sollen. Die Beweise der Behörde seien unglaubwürdig und entsprächen nicht der Lebenserfahrung. Dies schon deshalb nicht, da der eingehaltene Abstand relevant für die Strafbemessung sei und hier 10tel Sekunden hinsichtlich des Betrags große Auswirkungen hätten. Mit einer reinen Schätzung sei hier dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die Geschwindigkeit selbst sei für § 18 Abs 1 StVO irrelevant. Sollte die erkennende Behörde zum Ergebnis gelangen, dass er die Verwaltungsübertretung begangen habe, dann bekämpfe er jedenfalls die Höhe der Strafe und den nicht eingehaltenen Abstand. Er sei sich sicher, dass er zu keiner Zeit mit einem Abstand von nur zwei Meter auf der Autobahn hinter einem vorfahrenden Auto hinterhergefahren sei. Eine solche Situation könnte er sich nur vorstellen, wenn ein vor ihm auf der rechten Spur fahrendes Fahrzeug, ohne vorher zu blinken oder in den Rückspiegel zu schauen und sich zu überzeugen, dass kein Auto folge, die Fahrspur wechsle. Bei einem solchen "Einschneiden" sei es unweigerlich, dass ein Sicherheitsabstand kurzzeitig nicht mehr eingehalten werden könne, welcher jedoch nicht ihm angelastet werden könne. Gerade bei einer geringen Geschwindigkeit von etwas mehr als 100 km/h – noch dazu auf der Überholspur fahrend – entspreche es der täglichen Lebenserfahrung, dass man entweder rechts überholt werde oder das rechts fahrende Auto ohne Vorwarnung mit sehr kurzem Abstand links auf die Überholspur einschneide und dem nachfolgenden Fahrer keine andere Chance lasse, als kurzzeitig den rechtmäßigen Abstand nicht einzuhalten. Im Zweifel sei das Verfahren gegen ihn einzustellen. Er lege hiermit seine Inskriptionsbestätigung der ETH Zürich bei. Einkommen habe er keines, auch keine weiteren Vermögenswerte. Sein Lebensunterhalt sei zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung von seinen Eltern bestritten worden.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass er am Morgen des 16.6.2006 in G seinen Bruder Dr C F abgeholt habe. Unrichtig sei jedoch, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Er besitze seit fast 10 Jahren einen Führerschein und habe sich aus verkehrsstrafrechtlicher Sicht auch nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe jederzeit einen entsprechend großen Abstand zum vorfahrenden Auto gehalten. Wenn er auf der Autobahn in einem Abstand von nur 2 m hinter einem Auto hergefahren wäre, könnte er sich sicherlich daran erinnern, weil er als restriktiver Fahrer sofort abgebremst hätte. Außerdem entspreche es nicht seiner Fahrweise, mit 100 km/h auf der Überholspur zu fahren. Insbesondere könne weder er noch sein Bruder sich daran erinnern, dass sie an einem Streifenwagen mit eingeschalteter Vorwarneinrichtung und eingeschaltetem Blaulicht gerade zum Tatzeitpunkt vorbeigefahren sein sollten. An einen solchen Vorfall würden sie sich sicherlich erinnern, da im Falle eines ersichtlichen Streifenwagens, noch dazu mit Blaulicht, jeder Autofahrer erfahrungsgemäß automatisch seine Geschwindigkeit drossle. In seinem Einspruch gegen die Anzeige habe er um ein Beweisfoto ersucht. Ein entsprechendes Foto bzw eine Auswertung einer technischen Abstandsmessung habe ihm trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden können, obwohl die Behörde auf Verlangen dazu verpflichtet wäre. Anhand einer Messung auf der Autobahn während einer anderen Amtshandlung und Schätzung "frei Auge" die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen, sei reine Willkür. Weiters stelle sich die Frage, wie der Streifenwagen, der ja offenbar zur Absicherung eines defekten Fahrzeuges mit Blaulicht am Fahrrand stand, nebenbei noch ohne technische Hilfsmittel Abstandsmessungen habe durchführen sollen. Die Beweise der Behörde seien unglaubwürdig und entsprächen nicht der Lebenserfahrung. Dies schon deshalb nicht, da der eingehaltene Abstand relevant für die Strafbemessung sei und hier 10tel Sekunden hinsichtlich des Betrags große Auswirkungen hätten. Mit einer reinen Schätzung sei hier dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die Geschwindigkeit selbst sei für Paragraph 18, Absatz eins, StVO irrelevant. Sollte die erkennende Behörde zum Ergebnis gelangen, dass er die Verwaltungsübertretung begangen habe, dann bekämpfe er jedenfalls die Höhe der Strafe und den nicht eingehaltenen Abstand. Er sei sich sicher, dass er zu keiner Zeit mit einem Abstand von nur zwei Meter auf der Autobahn hinter einem vorfahrenden Auto hinterhergefahren sei. Eine solche Situation könnte er sich nur vorstellen, wenn ein vor ihm auf der rechten Spur fahrendes Fahrzeug, ohne vorher zu blinken oder in den Rückspiegel zu schauen und sich zu überzeugen, dass kein Auto folge, die Fahrspur wechsle. Bei einem solchen "Einschneiden" sei es unweigerlich, dass ein Sicherheitsabstand kurzzeitig nicht mehr eingehalten werden könne, welcher jedoch nicht ihm angelastet werden könne. Gerade bei einer geringen Geschwindigkeit von etwas mehr als 100 km/h – noch dazu auf der Überholspur fahrend – entspreche es der täglichen Lebenserfahrung, dass man entweder rechts überholt werde oder das rechts fahrende Auto ohne Vorwarnung mit sehr kurzem Abstand links auf die Überholspur einschneide und dem nachfolgenden Fahrer keine andere Chance lasse, als kurzzeitig den rechtmäßigen Abstand nicht einzuhalten. Im Zweifel sei das Verfahren gegen ihn einzustellen. Er lege hiermit seine Inskriptionsbestätigung der ETH Zürich bei. Einkommen habe er keines, auch keine weiteren Vermögenswerte. Sein Lebensunterhalt sei zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung von seinen Eltern bestritten worden.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zu der im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeit und an der dort genannten Stelle der A 14 ein Kraftfahrzeug in Richtung Tirol. Dabei betrug die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges ca 100 km/h und der Abstand dieses Fahrzeuges zu dem davor befindlichen Fahrzeug ca 2 bis 4 m und somit weniger als 0,2 Sekunden.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Angaben des als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen Anzeigelegers AI P als erwiesen angenommen. Dieser schilderte, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten und das vor diesem fahrende Fahrzeug in einer Entfernung von ca 200 bis 300 m wahrgenommen habe, wobei die Geschwindigkeit des vorderen Fahrzeuges relativ gleichmäßig gewesen sei, während das Fahrzeug des Beschuldigten sich auf der vorerwähnten Strecke dem vorderen Fahrzeug sehr schnell näherte. Als sich die beiden Fahrzeuge auf Höhe seiner Beobachtungsstelle befunden hätten, habe der Abstand zwischen diesen Fahrzeugen in etwa 2 m betragen; er sei jedenfalls so knapp gewesen, dass ein anderes weiteres Fahrzeug zwischen den beiden Fahrzeugen nicht mehr Platz gehabt hätte. Der Zeuge schloss aus, dass im erwähnten Beobachtungsbereich das Fahrzeug des Beschuldigten von einem nachkommenden Fahrzeug rechts überholt worden sei.
Die Angaben des Beschuldigten und seines Bruders Dr C F waren dagegen nicht glaubwürdig; nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den von ihnen geschilderten Überholvorgang von rechts so zu einem anderen Zeitpunkt bzw an einer anderen Straßenstelle als dem bzw der hier gegenständlichen erlebt haben und insoweit eine Verwechslung vorliegt. Es fällt auf, dass der Beschuldigte einen solchen Überholvorgang erstmals bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat, somit erstmals acht Monate nach dem gegenständlichen Vorfall behauptet hat. In seiner Berufung hat er eine solche Situation nur ganz allgemein als vorstellbar angeführt. Sein Bruder hat als Zeuge lediglich angegeben, der Beschuldigte und er seien anlässlich eines Gespräches zum Ergebnis gekommen, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall um ein Einschneiden eines anderen Fahrzeuges gehandelt haben müsse. Dass ein solches Einschneiden tatsächlich stattgefunden habe oder dass er ein solches Einschneiden beobachtet und in Erinnerung habe, hat er dagegen nicht vorgebracht.
5. Nach § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.5. Nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
Nach § 99 Abs 2 lit c StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.Nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
Wie oben ausgeführt und wie schon in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses festgehalten, hat der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h einen Abstand von nur 2 m, unter Berücksichtigung einer Toleranz für das Schätzen durch den Polizeibeamten von maximal 4 m eingehalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Mindestabstand iS des § 18 Abs 1 StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktions(sekunden)weges entspricht, das sind in Metern 3 Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h. Im gegenständlichen Fall wären dies auf Grund der Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h etwa 30 Meter gewesen. Eine solche eklatante Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes wie im gegenständlichen Fall stellt eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer dar. Wie allgemein bekannt ist, können bei Unfällen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h schwerste Personen- und Sachschäden entstehen; erfolgt eine deutliche Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes bei einer derartigen Geschwindigkeit, so liegen (auch) besonders gefährliche Verhältnisse vor (vgl VwGH 31.3.2006, 2006/02/0040). Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine Übertretung gemäß § 18 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit c StVO vor und war daher insoweit eine Richtigstellung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Mindestabstand iS des Paragraph 18, Absatz eins, StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktions(sekunden)weges entspricht, das sind in Metern 3 Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h. Im gegenständlichen Fall wären dies auf Grund der Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h etwa 30 Meter gewesen. Eine solche eklatante Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes wie im gegenständlichen Fall stellt eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer dar. Wie allgemein bekannt ist, können bei Unfällen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h schwerste Personen- und Sachschäden entstehen; erfolgt eine deutliche Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes bei einer derartigen Geschwindigkeit, so liegen (auch) besonders gefährliche Verhältnisse vor vergleiche VwGH 31.3.2006, 2006/02/0040). Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine Übertretung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO vor und war daher insoweit eine Richtigstellung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.
Eine Übertretung nach § 99 Abs 2c Z 4 StVO liegt nicht vor, weil der Beschuldigte den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs 1 zwar nicht eingehalten hat, der zeitliche Sicherheitsabstand aber weniger als 0,2 Sekunden betragen hat.Eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO liegt nicht vor, weil der Beschuldigte den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zwar nicht eingehalten hat, der zeitliche Sicherheitsabstand aber weniger als 0,2 Sekunden betragen hat.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit gravierend verletzt. Zur Veranschaulichung der Gefährlichkeit dieses Verhaltens wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise rund 43% der von Jänner bis Juli 2006 gezählten 1.208 Unfälle auf Autobahnen Auffahrunfälle waren und bei diesen Unfällen 15 der insgesamt 51 auf Autobahnen getöteten Menschen ihr Leben lassen mussten (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit, auto touring 12/2006).Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit gravierend verletzt. Zur Veranschaulichung der Gefährlichkeit dieses Verhaltens wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise rund 43% der von Jänner bis Juli 2006 gezählten 1.208 Unfälle auf Autobahnen Auffahrunfälle waren und bei diesen Unfällen 15 der insgesamt 51 auf Autobahnen getöteten Menschen ihr Leben lassen mussten (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit, auto touring 12 aus 2006,).
Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen; es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit und das zu geringe Ausmaß des Abstandes zum vor ihm fahrenden Fahrzeug bewusst waren. Als mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Der Beschuldigte hat angegeben, dass er ledig sei und als Student von seinen Eltern monatliche Zuwendungen in der Höhe von ca 900 Euro erhalte; er habe kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen; dies würde auch gelten, wenn man, wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgt, von der Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO ausginge. Bei der Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs 2 lit c StVO ist die verhängte Strafe wesentlich zu niedrig. Eine Erhöhung der Strafe durch die Berufungsbehörde kommt aber in Anbetracht des Verschlechterungsverbotes des § 51 Abs 6 VStG nicht in Betracht.Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen; dies würde auch gelten, wenn man, wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgt, von der Anwendung der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ausginge. Bei der Anwendung der Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO ist die verhängte Strafe wesentlich zu niedrig. Eine Erhöhung der Strafe durch die Berufungsbehörde kommt aber in Anbetracht des Verschlechterungsverbotes des Paragraph 51, Absatz 6, VStG nicht in Betracht.
Schlagworte
Hintereinanderfahren, Mindestabstand, besondere RücksichtslosigkeitZuletzt aktualisiert am
20.02.2018