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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Rechtssatz
Um sich persönlich von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien, ist die bloße Erteilung von Weisungen nicht ausreichend, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Arbeitgeber darzulegen ist. Ein nur allgemeiner Verweis auf ein Schulungssystem ohne konkrete Ausführungen, wie im gegenständlichen Fall (insb. zur vorgeworfenen Tatzeit) sichergestellt worden wäre, dass die erteilten Anordnungen (Weisungen) von den Mitarbeitern in den Filialen auch tatsächlich befolgt wurden, lässt die Annahme des Vorliegens eines wirksamen Kotrollsystems nicht zu.
Schlagworte
Kontrollsystem, Schulungssystem, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wirksame Kontrolle, erteilte WeisungenZuletzt aktualisiert am
30.03.2009